Offene Forderungen? Rechtsdienstleister-Kompetenz nutzen

Es heißt, dass hierzulande nicht gern über Geld gesprochen wird. Keiner möchte sich gern in die Karten gucken lassen, sich der Beurteilung anderer aussetzen. Das ist sicher verständlich. Wenn es aber um offene Forderungen geht, ist das nach meiner Erfahrung nicht immer auch der beste Weg. Die Belange eines Unternehmens sind heutzutage oft so komplex und vielfältig, und der Forderungseinzug ist nur ein Teil, wenn auch ein sehr wichtiger Teil davon. Hat man es dann mit Schuldnern zu tun, die einfach nicht reagieren, ist ein hoher Personal-, Zeit-, Nerven- und Kosteneissatz fast immer vorprogrammiert. Ich kann nur raten, sich so schnell wie möglich kompetente Unterstützung von einem Rechtsdienstleister zu holen, der sich, wie ein Inkassounternehmen z. B., tagtäglich mit auch schwierigstem Forderungseinzug beschäftigt. Den Einzug von offenen Forderungen abzugeben bewirkt, wieder Ressourcen für das Kerngeschäft des Unternehmens frei zu haben und sich nicht noch zusätzlich zum Sklaven seines Schuldners zu machen. Die Recherche nach einem in Frage kommenden Rechtsdienstleister findet zumeist im Internet statt. Bei Rechtsanwälten sollte man deren Arbeitsschwerpunkte beachten, bei Inkassounternehmen ist die Mitgliedschaft im Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e. V. (BDIU) ein Qualitätsmerkmal, da die Mitglieder sich dauerhaft der freiwilligen Selbstkontrolle durch den Verband unterwerfen, die weit über die gesetzlichen Mindestanforderungen an Inkassodienstleister hinausgeht. Von allen Rechtsdienstleistern sollten im Vorfeld unbedingt die Konditionen abgefragt werden. Ein seriöser Rechtsdienstleister wird bei Beauftragung die Vorgehensweise noch einmal erläutern, die für den Forderungseinzug benötigten Unterlagen einfordern und ggf. eine Rechts- und Plausibilitätsprüfung durchführen. Ein Rechtsdienstleister kennt die meisten Schuldner-Tricks, weiß, wo und wie Anfragen zu Schuldner(negativ)daten zu stellen sind, nimmt die Emotionen raus, wenn es sich beim Schuldner z. B. um einen langjährigen Kunden handelt, verfügt über Zeit, Nerven und Personal, eigens für diese Aufgabe, und vor allem über das rechtliche Knowhow.

Ab und an ist es nach meiner Erfahrung einfach hilfreich, über Geld zu sprechen, vor allem über das, was einem für gute Leistung verweigert wird, und sich helfen zu lassen. Ein „Selbstversuch“ kann u. U. teuer enden – zumal bei einem erfolgreichen Forderungseinzug seitens eines Rechtsdienstleisters in der Regel der Schuldner die Kosten dafür als Verzugsschaden zu zahlen hat.

Mehr zum Thema: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/wenn-kunden-ploetzlich-nicht-mehr-reagieren-die-kompetenz-dritter-nutzen.html

Wenn Schuldner „abtauchen“ …

… ist das mehr als ärgerlich, jedoch nicht hoffnungslos. Irgendwann müssen sie „Luft holen“ und wieder „auftauchen“, und diesen Moment muss man „erwischen“. Das erfordert Geduld sowie einige Schritten, die man unternehmen kann/sollte, führt aber vielfach dann letztlich doch zum Erfolg. Die erste Suche erfolgt heutzutage im Internet und über die sozialen Netzwerke. Lassen eventuelle Einträge dort Rückschlüsse auf den aktuellen Aufenthaltsort des Schuldners zu, so dass die Rechnung/Mahnung, die mit einem Zurück-Vermerk der Post wieder im eigenen Kasten landete, doch zugestellt werden kann? (Wichtig für (Zahlungs-) Verzug).

Ein anderer Weg wäre, eine kostenpflichtige Anfrage beim Gewerbeamt zu stellen. Eventuell ist dort die Privatadresse des gewerblichen Schuldners zu finden, die man als Unternehmer ja nicht unbedingt hat. Handelt es sich um ein schuldnerisches Unternehmen mit Eintrag im Handelsregister, beschert der Handelsregisterauszug, den man online einsehen kann, vielleicht den ersehnten Erfolg. Ist der abgetauchte Schuldner eine Privatperson, kann sich eine Anfrage ans zuständige Einwohnermeldeamt als wertvoll erweisen. Die Höhe der Kosten richtet sich hier nach dem Auskunftsaufwand.

Waren alle bisher genannten Schritte nicht von Erfolg gekrönt, kann die in der Regel recht kostengünstige Einschaltung eines Ermittlungsdienstes durchaus Sinn machen. Durch diesen werden Datenbankabfragen durchgeführt und Recherchen im Umfeld des Schuldners betrieben. Nicht selten wird dadurch auch erkennbar, wie der Schuldner seinen Lebensunterhalt bestreitet, was besonders für die Zeit nach seinem „Auftauchen“ von Bedeutung sein kann. Hat auch der Ermittlungsdienst nicht zum erwünschten Ergebnis führen können, ist das noch nicht das Ende der Fahnenstange. Es kann eine permanente Datenbankabfrage in Auftrag gegeben werden. Die über den Schuldner bekannten Daten werden mit einem Bestand von mehreren Millionen ermittelter Personen abgeglichen sowie mit externen Umzugs-, Adress- und Auskunftei-Datenbanken. „Schnappt“ nun der Schuldner nach „Luft“, taucht irgendwo auf, z. B. um ein Auto an- oder umzumelden, reagiert das System. Aber auch die Einholung einer Wirtschaftsauskunft bei z. B. der SCHUFA kann zielführende Erkenntnisse liefern wie auch die Einschaltung eines Rechtsdienstleisters. Letzter wäre ins Besondere dann zu empfehlen, wenn man als Gläubiger dem Schuldner nicht auch noch die eigene Zeit opfern möchte, in dem man versucht, ihn selbst aufzuspüren. Rechtsdienstleister wie Inkassounternehmen kenn sich bestens mit Personensuche aus und können darüber hinaus die jeweiligen Abfrageergebnisse deuten und Empfehlungen aussprechen, ob sich Geduld und Recherche weiter lohnen, oder ob ein rechtzeitiger Such-Abbruch gar vor weiterem Schaden bewahrt.

Mehr zum Thema: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/schuldner-hat-sich-verzogen-glaeubiger-koennen-dennoch-etwas-tun.html

Erfolgreicher Forderungseinzug ist keine Hexerei

Für einen bestmöglichen Forderungseinzug bedarf es keiner Zaubersprüche, es sind „lediglich“ ein paar wesentliche Dinge zu beachten und konsequent anzuwenden. Da wäre zuerst und als allgemein gültig und für mich selbstverständlich ein respektvoller Umgang im Miteinander zu nennen.

Die Alleinstellungsmerkmale und Geschäftsabläufe eines Unternehmens sollten sich in individuell formulierten AGB wiederfinden und diese sollten Grundlage allen unternehmerischen Handelns sein. Alle Angebote, Verabredungen, Zusagen etc. bis hin zu Mahnungen sollten zum Zwecke der Nachweisbarkeit unbedingt schriftlich erfolgen. Nach Erledigung des Auftrages sollte die Rechnung zeitnah gestellt werden und der Zugang der Rechnung sollte belegbar sein. Bei der Erstellung der Rechnung hat Genauigkeit von der richtigen Benennung des Adressaten bis hin zu einem genau zu definierenden Zahlungsziel oberste Priorität. Bei einer erbrachten Handwerksleistung sollte man sich unbedingt vom Auftraggeber schriftlich bestätigen lassen, dass sie zu seiner Zufriedenheit erbracht wurde (wichtig für Fälligkeit der Rechnung). Bei Lieferungen ist der Lieferschein gut aufzubewahren, nachdem er von einer Person, die sich möglichst ausgewiesen hat, gut leserlich unterschrieben wurde.

Wurde eine Rechnung fällig, sollte sofort gemahnt werden. Ist eine Rechnung jedoch noch nicht fällig und wird bereits angemahnt, ist die Mahnung unwirksam! Bei Kunden, die mehr „Zuwendung“ brauchen, sollte man bis zu drei Mahnungen im Abstand von 7 von 10 Tagen schicken. Mehr nicht! Ab der zweiten Mahnung dürfen Mahngebühren erhoben werden. Es muss deutlich zu erkennen sein, dass es sich um eine Mahnung handelt, um welche Forderung es geht und das Zahlungsziel muss unmissverständlich sein.

Um Verzugsschaden gegenüber dem Schuldner geltend machen zu können, ist es erforderlich, dass der Kunde mit der Zahlung in Verzug war. Zum Verzugsschaden gehören Verzugszinsen, die für die Dauer des Verzuges berechnet werden dürfen, sowie z. B. Kosten für einen Rechtsdienstleister, an den der Forderungseinzug abgegeben wird, um weitere Zeit und Nerven zu sparen.

Sollte es trotz aller Sorgfalt und Einhaltung der bisher genannten Punkte  dennoch nötig werden, die Forderung auf dem gerichtlichen Wege einzuziehen, sollte man sich nach meiner Erfahrung spätestens jetzt Hilfe von einem Profi, einem Rechtsdienstleister holen, der sich mit Unternehmensrechtsformen, deren Vertretungsverhältnissen, der Verjährung etc. — und vielleicht doch auch dem einen oder anderen Zauberspruch — auskennt.

Mehr zum Thema: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/liquiditaetssicherung-auch-eine-frage-von-konsequenz.html

 

Pflicht zur Abnahme besteht nach wie vor für Auftraggeber

Auch wenn die Pandemie zurzeit noch Einfluss auf so ziemlich alle Lebensbereiche hat, an der Pflicht der Auftraggeber, ein bestelltes Werk abzunehmen, ändert sich nichts. Auch wegen unwesentlicher Mängel kann eine Abnahme nicht verweigert werden. Es gibt aber unterschiedliche Formen der Abnahme. Akzeptiert der Auftraggeber das Ergebnis, das bestellte Werk, muss er das ausdrücklich äußern und auf Verlangen des Auftragnehmers ggf. auch schriftlich bestätigen (ausdrückliche Abnahme). Wichtige Vereinbarungen sollten aus Gründen der Beweisbarkeit möglichst immer alle schriftlich festgehalten werden!

Benutzt ein Auftraggeber z. B. das neue Bad ohne etwas zu beanstanden, gilt auch dieses Verhalten als Abnahme, als so genannte stillschweigende Abnahme. Kommt ein Auftraggeber trotz Aufforderung und nach Vertragserfüllung erfolgter Fristsetzung dennoch seiner Pflicht zur Abnahme nicht nach und macht auch keine Mängel geltend, so gilt das Werk als „fiktiv abgenommen“ (fiktive Abnahme). Ich kann nur jedem Handwerker dringend ans Herz legen, es mit der Abnahme seines vertragsgemäß hergestellten Werkes sehr genau zu nehmen, denn erst nach der erfolgten (und notfalls beweisbaren) Abnahme (egal welcher Form) durch den Auftraggeber kann die Rechnungstellung erfolgen. Ohne Abnahme wird eine Rechnung nicht fällig und eine ggf. vielleicht schon geschickte Mahnung vor Fälligkeit ist unwirksam. Der Kunde gerät also auch nicht in Verzug mit seiner Rechnung und es entsteht somit auch kein Verzugsschaden, der ggf. gegen ihn geltend gemacht werden könnte. Es ist also in folgender Reihenfolge vorzugehen: Vertragserfüllung, Abnahme, Rechnungstellung, ggf. Mahnung!

Ist es nötig, einen Auftraggeber an seine Pflicht zu erinnern und ihm mit einem klar definierten Termin nebst zwei Ausweichterminen zur Abnahme aufzufordern, sollte diese Aufforderung schriftlich erfolgen und vor Zeugen übergeben oder per Einwurfeinschreiben zugesandt werden. Werden z. B. nach einer „Pflichterinnerung“ jedoch Mängel geltend gemacht, ist es ratsam, dem Auftraggeber schriftlich eine gemeinsame Begehung und Überprüfung der Angelegenheit vor Ort vorschlagen und ihm auch anzubieten, den eventuell vorhandenen und zu verantwortenden Mangel umgehend zu beheben. Hat es aber den Anschein, dass die Mängel unberechtigt sind, sollte man den Auftraggeber darauf hinweisen, dass er die Kosten für die Überprüfung sowie Auslagen zu übernehmen hat, sollte sich o.g. Verdacht bestätigen und er das auch hat erkennen können.

Macht ein Auftraggeber gravierende Mängel geltend, kann er die Abnahme verweigern, muss aber dem Auftragnehmer eine realistische und angemessene Frist der Mängelbeseitigung zugestehen. Erst danach hat er auch die Rechnung zu zahlen. Zahlt ein Auftraggeber nach Abnahme und Fälligkeit der Rechnung nicht vollständig, so ist das sein Recht, wenn kleinere Mängel vorliegen. Er darf einen angemessenen Teil (das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten) bis zur Mängelbeseitigung zurückbehalten, den Rest jedoch hat der Auftraggeber sofort zu zahlen. Kleine, unwesentliche Mängel stehen einer Abnahme (s.o.) und der Fälligkeit der Rechnung nicht entgegen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass alle Vereinbarungen schriftlich getroffen werden sollten, Zeugen hinzuzuziehen hilfreich ist, dass man als Auftragnehmer eine Recht auf eine Werkabnahme hat, die oben erwähnte Reihenfolge des Vorgehens eingehalten werden sollte und ich es darüber hinaus jedem Handwerker nur raten kann, sich rechtzeitig Hilfe von einem Rechtsdienstleister wie Inkassounternehmen oder Rechtsanwalt zu holen, sobald sich Schwierigkeiten anbahnen. Durch frühzeitiges Einschalten eines Außenstehenden kommt nicht selten Festgefahrenes wieder in Bewegung und Nerven, Zeit und Geld können gespart werden, die man im eigentlichen Kerngeschäft bestimmt besser investieren kann.

Mehr zum Thema: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/abnahme-bleibt-pflicht-des-auftraggebers-trotz-corona-.html

Des einen Freud‘, des anderen Leid

Mit einem neuen Gesetz soll ab Anfang 2021 den gestiegenen Kosten von (Rechtsanwalts)kanzleibetrieben und den ebenso gestiegenen Sach- und Personalkosten der Justiz Rechnung getragen werden. (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021). Die letzte Gebührenerhöhung liegt schon volle sieben Jahre zurück.

Neben einer strukturellen Verbesserungen im anwaltlichen Vergütungsrecht soll es eine lineare Erhöhung der Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) um zehn Prozent geben und in sozialrechtlichen Angelegenheiten sollen die Gebühren um weitere zehn Prozent steigen. Ebenfalls um linear zehn Prozent sollen die Gerichtsgebühren steigen und auch im Justizkostengesetz sind punktuell weitere Veränderungen geplant. Die Auswirkungen der geplanten Gesetzesänderung werden dann enorme Wirkung entfalten, sobald ein Rechtsstreit vor Gericht ausgetragen werden muss. Das gilt ins Besondere für die unteren (Streit-)Wertstufen bis 1.000 EUR. Schon jetzt ist es so, dass viele Gläubiger aus Kostengründen vermeiden, Prozesse zu führen, um ihre berechtigten Forderungen zu realisieren, zumal der Prozessausgang ja bis zum Urteil ungewiss ist. Angesichts der Höhe der neuen Gerichts- und Anwaltskosten kann man davon ausgehen, dass jetzt noch weniger Gläubiger ein Gerichtsverfahren anstrengen werden, denn hinzu kommt – und das darf man nicht vergessen – im Falle dessen, dass der Prozess verloren wird, sind ja nicht nur die eigenen Kosten zu tragen sondern auch die des Gegners. Und auch die fallen zukünftig höher aus. Die Risikobereitschaft der Gläubiger wird das bestimmt nicht steigern, auch wenn diese im Falle einer erfolgreichen Durchsetzung ihrer Forderung vor Gericht den Verzugsschaden in der Regel gegenüber dem Schuldner geltend machen können.

Auch wenn die Gebührenerhöhung der Kostenentwicklung Rechnung tragen soll, so sind gewisse Folgen jetzt schon absehbar: Es werden mehr berechtigte Forderungen unrealisiert bleiben. Unternehmer werden die höheren Kosten eines Gerichtsverfahrens auf die Verbraucherpreise aufschlagen, was eine Steigerung der Lebenshaltungskosten bedeutet. Auch werden viele Verbraucher aber auch kleinere Unternehmen besonders bei Streitwerten bis 1.000 EUR auf ihre berechtigten Forderungen verzichten, weil sie dem schlechten nicht noch gutes Geld hinterherwerfen möchten, und somit ggf. selbst in finanzielle Schieflage geraten.

Eine berechtigte Forderung vorgerichtlich zu realisieren, wird in Zukunft zu priorisieren sein. Hierfür kann ein seriös arbeitendes Inkassobüro (welches schwerpunktmäßig vorgerichtlich tätig wird), mit dem Einzug der Forderung beauftragt werden. Es gibt Inkassounternehmen, bei denen hat ein Gläubiger, statt voller Honorare, bei Scheitern des Inkassos lediglich eine Nichterfolgspauschale und bare Auslagen zu zahlen. So kann es auch gehen. Höhere Kosten aber erschweren den Zugang zum Recht. Das darf nicht sein.

Mehr zum Thema: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/neues-gesetz-zur-aenderung-sowohl-des-justizkosten–als-auch-des-rechtsanwaltsverguetungsrechts-kommt.html

Dem Virus nicht das Feld überlassen —

und da handeln, wo man „das Heft noch selbst in der Hand hat“. Das Corona-Virus macht uns alle ganz „kirre“. Was ist jetzt richtig, was falsch, was ist zu tun, was zu lassen? Nicht absehen zu können, wie es morgen weitergehen wird, ist eine belastende Situation, die zu den unterschiedlichsten Reaktionen führt. Als Unternehmer sollte man es jetzt jedoch tunlichst vermeiden, aus falsch verstandener Rücksicht säumigen Kunden gegenüber auf Mahnungen zu verzichten. Es ist ein begrüßenswerter menschlicher Zug, dass man sich in die Situation eines Kunden hineinversetzt, der vielleicht durch Kurzarbeit in Zahlungsschwierigkeiten gekommen ist. Jetzt auf eine Mahnung aber zu verzichten, ist der falsche Weg. Zum einen kann es die eigene Liquidität gefährden, vor allem, wenn es sich um etliche Schuldner handelt, zum anderen aber tut man dem Schuldner nicht unbedingt einen Gefallen. Unbezahlte Rechnungen können sich häufen, ohne dass es dem Schuldner bewusst ist, und ein Berg von Schulden kann sich anhäufen, über den die Kontrolle gänzlich verloren geht (und somit auch dessen „Abtrag“). Es ist hilfreicher für beide Seiten, sich gemeinsam über eine Schuldentilgung zu verständigen. Auch auf diesem Wege kann man Rücksichtnahme zeigen.

Wer sich selbst so eine Absprache mit dem Schuldner nicht zutraut oder sich persönlich zu sehr involviert fühlt, der sollte sich an einen Rechtsdienstleister wenden. Rechtsanwälte oder Inkassounternehmen sind in der Lage, auf sachlich respektvolle Art und Weise die Verhältnisse des Schuldners zu beurteilen und „abzuklopfen“, um einen geeigneten Weg zu finden (z. B. durch Erstellung eines Ratenzahlungsplans), der dem Gläubiger zu seinem Geld verhilft und dem Schuldner bestmöglich entgegenkommt.

Wer mahnt, sollte das unverzüglich tun, sobald eine Forderung zur Zahlung fällig ist. Eine Mahnung vor Fälligkeit ist unwirksam und verhindert u. U., dass der Schuldner für entstandenen Verzugsschaden aufzukommen hat. Eine Mahnung sollte respektvoll aber deutlich formuliert sein, immer unter ein und demselben Begriff laufen (Zahlungserinnerung oder Mahnung), sollte alle, für die Zuordnung zur entsprechenden Rechnung benötigten Informationen enthalten (Rechnungsnummer, Bezeichnung der Lieferung oder Leistung mit dazugehörigem Datum …) sowie unbedingt ein eindeutiges Zahlungsziel enthalten wie z. B. „zahlbar bis zum … bei uns eingehend“. Ab der zweiten Mahnung können Mahngebühren (gerichtlich akzeptiert werden Pauschalen von 1,00 EUR bis 3,00 EUR (ggf. ist die Zusammensetzung der Pauschale zu belegen)) erhoben sowie auch Verzugszinsen angesetzt werden. Ist das in der Mahnung gesetzte Zahlungsziel erneut überschritten, sollte umgehend die zweite und ggf. noch die dritte (letzte) Mahnung erfolgen. Fruchtet auch das nicht, bleibt nur der Gang zum Gericht bzw. der Versuch, mit Hilfe eines Rechtsdienstleisters noch eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Wichtig: handeln! — sowie konsequentes und respektvolles Vorgehen, Eindeutigkeit bei Formulierungen, angekündigte Maßnahmen (Einschaltung eines Rechtsdienstleisters z. B.) auch konsequent ergreifen und nicht mehr als drei Mahnungen verschicken. Bei aller Unsicherheit ist und bleibt dies der für beiden Seiten beste Weg.

Mehr zum Thema: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/in-zeiten-von-corona-nicht-zu-mahnen-ist-wie-luft-anhalten.html

Trotz Corona droht zum 31.12.2020 offenen Forderungen die Verjährung, …

…. wenn es sich dabei um noch offene Forderungen handelt, die in 2017 fällig wurden!

Auch Corona hält die regelmäßige Verjährungsfrist nicht einfach auf. Diese Frist beginnt in der Regel mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Und sie endet genau um 24 Uhr am 31.12. drei Jahre später. Wer den Lockdown genutzt hat, um die Buchhaltung auf Vordermann zu bringen, der hat vielleicht fällige Rechnungen aus 2017 gefunden, hat Kontakt zum Schuldner aufgenommen, verhandelt jetzt mit diesem oder hat gar ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet (beides hemmt die Verjährung). Wer seine alten Rechnungen bisher noch nicht auf „Altfälle“ überprüft hat, sollte dies jetzt schnellstens tun.

Bei der Überprüfung offener alter Rechnungen ist es wichtig, sich die Fälligkeit der Forderung anzusehen. Fälligkeit kann nämlich u. U. auch unabhängig von einer Rechnung eingetreten sein. Der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Forderung ist entscheidend.

DAS kann man u. a. tun, um die Verjährung zu hemmen, die Verjährungsfrist zu verlängern oder wieder neu laufen zu lassen — nur eine neue Mahnung schicken reicht nicht: a) Eine Anerkenntnis der Forderung durch den Schuldner besorgen! (Eine Zinszahlung oder eine Abschlagszahlung kann u. U. auch als solch ein tatsächliches Anerkenntnis gewertet werden). Aus Beweisgründen sollte so ein Schuldanerkenntnis immer schriftlich erfolgen und eine genaue Auflistung der anerkannten Forderungen beinhalten. Das Schriftstück muss mit Datum versehen werden! (die Verjährungsfrist beginnt neu zu laufen mit Tag der Anerkennung!). Nicht immer bedeutet eine Abschlagzahlung automatisch (s.o.), dass die Restforderung unbestritten ist. Liegt kein Anerkenntnis der Gesamtforderung vor, sollte man die Restschuld besser wie eine bestrittene Forderung behandeln, für die die Verjährungsfrist nicht neu beginnt. b) Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger über Verlängerung der Verjährung treffen — auch das geht. Schriftlich mit Datum versteht sich! c) Verjährung hemmen! Verhandlungen mit dem Schuldner über die Forderung hemmen z. B. die Verjährung, die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder eine Klage sind zur Hemmung geeignet. Der Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides oder die Klage sollten bei Gericht spätestens am letzten Tag der Verjährungsfrist eingereicht sein, im Original und ohne formelle Mängel! Um ein gerichtliches Verfahren zu verhindern, kann man vom Schuldner aber auch eine Erklärung einholen, dass dieser auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Wer sich alleine den richtigen Umgang mit noch offenen Forderungen aus 2017 nicht zutraut, sollte sich schnellstmöglich Hilfe bei einem Rechtsanwalt oder einem Inkassounternehmen holen. Noch ist Zeit dazu, aber lange warten ist nicht!

Ausführliche Infos unter: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/zum-ende-des-jahres-immer-ein-thema-verjaehrung-.html

Befreiung von der Restschuld nun NOCH eher möglich

Es liegt jetzt ein Gesetzesentwurf vor, mit dem eine EU-Richtlinie noch rechtzeitig umgesetzt werden soll, lt. derer es unternehmerisch tätige Personen ermöglicht werden muss, Zugang zu einem Verfahren zu haben, welches dazu angetan ist, sich innerhalb von drei Jahren zu entschulden. Der Gesetzesentwurf sieht dieses nun aber zusätzlich auch für Verbraucherinnen und Verbraucher vor. Für mich stellt das ein völlig falsches Signal an die Gesellschaft dar.

Ohne Frage sind jetzt in der Corona-Krise viele Verbraucher/innen und Unternehmer unverschuldet in Not geraten, dennoch reiht sich für mein Dafürhalten dieser Gesetzesentwurf nur in eine Reihe von Gesetzen hierzulande ein, die eher das Wohl der Schuldner als das der Gläubiger im Auge haben.

Durch die Restschuldbefreiung bereits drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt für Unternehmer immer weiniger Zeit übrig, in der sie zumindest auf die Teilbefriedigung ihrer Forderungen hoffen können. Bisher gab es noch eine Schuldentilgungsmindestquote von 35%, die innerhalb von drei Jahren vom Schuldner zu leisten war, aber selbst die fällt nun weg. Und wie ein schlechter Witz liest es sich schon fast, dass Schuldner jetzt Schenkungen (zu 50%) oder Lottogewinne (zu 100%), die ihnen zwischen dem Ende des Insolvenzverfahrens und dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode zuteilwurden, ihren Gläubigern zur Verfügung stellen müssen. Dass eine Versagung, also Ablehnung der Restschuldbefreiung jetzt zum Tragen kommen soll, wenn der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode unangemessene neue Schulden eingeht und damit die Interessen seiner Gläubiger wenigstens grob fahrlässig beeinträchtigt, halte ich einfach nur für absolut selbstverständlich. Mehr nicht.

Die verkürzte Wohlverhaltensperiode für Verbraucher/innen ist lt. Gesetzentwurf erst einmal bis zum 30. Juni 2025 befristet. Bis dahin will man die Auswirkungen des aus dem Gesetzentwurf resultierenden Zahlungs-, Antrags- und Wirtschaftsverhalten der Verbraucher/innen betrachten und bewerten. Da die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre für Insolvenzverfahren gelten soll, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt werden, ließen auch die Schreiben von Schuldnerberatungen, die ankündigen, ihre Kunden dahingehend beraten zu haben, nicht lange auf sich warten. Für mich stehen Gläubiger hierzulande jetzt so schlecht da wie noch nie zuvor. Es fehlt von Seiten der Politik an einer deutlichen, längst überfälligen Unterstützung derer, die rechtmäßige Forderungen aus erbrachten Lieferungen und Leistungen haben, die ihrer Arbeit nachgehen und ihr Unternehmen mit großer Kraftanstrengung, Vertrauens- und Leistungsvorschuss führen – und übrigens auch von Corona nicht verschont wurden, im Gegenteil. Bleibt den Unternehmern nur noch abzuwarten, dass ihnen per Gesetz verboten wird, offene Forderungen zu realisieren?! Das mag sehr sarkastisch klingen, aber wundern würde es mich nicht.

Mehr zum Thema: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/erneute-verkuerzung-der-restschuldbefreiung-geplant.html

Solidarhaftung bei nicht getrenntlebenden Ehepaaren

Wenn zwei Menschen eine Ehe eingehen und zusammenleben, geht der Gesetzgeber davon aus, dass es in Bezug auf Alltagsgeschäfte zwischen den Ehepartnern eine gewisse Grundzustimmung zum Handeln des jeweils anderen gibt. Um Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs tätigen zu können, bedarf es also nicht extra der Zustimmung des Partners. Aus dieser Grundzustimmung wird quasi die Solidarhaftung von Eheleuten abgeleitet, die besagt, dass jeder Partner auch für die vom anderen getätigten Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs haftet.

Da die Bedarfe der Haushalte sehr unterschiedlicher Natur sind, gelten die durchschnittlichen Verbrauchsgewohnheiten einer Familie/Ehe. So kann also u. U. auch der Kauf von Designerkleidung oder die Poolreinigung dazugehören, wenn ein Ehepaar diesen Lebensstil pflegt. Zur Deckung des Lebensbedarfs wird alles dazugerechnet, was zur jeweiligen Haushaltsführung erforderlich ist. Ebenso auch zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse der Kinder sowie der Ehepartner. Zu solchen Geschäften zählen Einkäufe, die in Zusammenhang mit Kleidung, Nahrung, Wohnung, Gesundheit und Freizeit stehen, das Buchen von Reisen, der Abschluss von ärztlichen Behandlungsverträgen, von gängigen Versicherungen wie z. B. einer Hausratversicherung, und anderes.

Aus Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs werden beide Ehepartner sowohl berechtigt als auch verpflichtet. Das heißt, dass beide Nutznießer z. B. der gekauften Sachen sind, der gebuchten Urlaubsreise etc., dass sie aber auch beide dafür haften, sollte einmal eine Rechnung offenbleiben. Für die offene Rechnung ist also nicht nur derjenige haftbar zu machen, der die Heizungsreparatur in Auftrag gegeben hat, sondern auch der Ehegatte. Ein Ehepartner ohne Einkommen, der den Heizungsmonteur bestellt hat und an den dann die Rechnung ging, kann zwar sagen, dass er die Rechnung nicht bezahlt, weil er keine eigenen Einkünfte hat, gezahlt werden muss die Rechnung dennoch. Und zwar vom anderen Ehepartner, denn hier tritt die Solidarhaftung ein.

Bei Geschäften, die der Deckung des Lebensbedarfs dienen, ist es daher ratsam, bei Auftragsannahme oder Bestellaufnahme die Namen von beiden Ehegatten zu erfragen und sie z. B. in der Auftragsbestätigung, im Abnahmeprotokoll, in der Rechnung bzw. bei jeglichem Schriftverkehr mit dem Kunden auch beide stets aufzuführen.

Wer als Unternehmer seine Zeit nicht damit verbringen möchte, offenen Forderungen hinterherzulaufen und/oder sich unsicher ist, ob eine Solidarhaftung von Eheleuten bei seiner Forderung in Frage kommen könnte, sollte einen Rechtsdienstleister mit der Realisierung der Forderung beauftragen. Neben der Überprüfung, ob eine Forderung überhaupt gerechtfertigt ist, wird auch geprüft werden, ob jemand anderes, als der Besteller, für die offene Forderung geradestehen muss.

Mehr zumThema: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/solidarhaftung-bei-ehepaaren-vielen-unternehmern-unbekannt.html

 

Und immer wieder das Thema „AGB“

Allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz AGB, sind wohl jedem ein Begriff. Und gerade bei Onlinebestellungen muss man heutzutage, damit ein Vertrag überhaupt zustande kommen kann, mit einem Haken bestätigen, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben. Es dürften aber nur sehr Wenige sein, die diese Geschäftsbedingungen dann auch wirklich genau studieren. AGB stehen häufig für viel „Kleingedrucktes“ (was nicht selten stimmt) bzw. für ein umfangreiches Regelwerk, was ein Laie nicht unbedingt sofort in der Gänze versteht. Das ist die eine Seite der Medaille. Die andere Seite ist die, dass in AGB einmalig immer wiederkehrende Geschäftsabläufe klar geregelt werden, und somit Klarheit sowohl für den Unternehmer als auch für den Kunden über bestimmte Abläufe, Bedingungen, Voraussetzungen etc. eines Geschäftes besteht.

Klare Regelungen sind also doch eigentlich eine gute Sache – für beide Seiten. Umso unverständlicher ist es daher für mich, dass es noch immer viel zu viele Unternehmen gibt, die ohne individuelle Geschäftsbedingungen arbeiten. Aus meinem Arbeitsalltag weiß ich, dass Unternehmer oft bei einer Kundeninsolvenz nicht zwingend ihre gesamte Forderung verlieren müssten, hätten sie über eigene AGB Regelungen zum Eigentumsvorbehalt und zum verlängerten Eigentumsvorbehalt getroffen, und die AGB dann zur Grundlage aller Schritte eines Geschäftsabschlusses gemacht. Mir ist es daher ein Anliegen, das Thema AGB immer wieder aufzugreifen, damit Unternehmer die Möglichkeit nutzen, klare verbindliche Ansagen bzgl. ihrer Geschäftsabläufe zu machen. Da in den Regelungen der AGB unbedingt auch die so wichtigen Alleinstellungsmerkmale eines Betriebes Berücksichtigung finden sollten, kann ich nur raten, sich die AGB einmalig von einem Rechtsanwalt erstellen zu lassen, und sie nicht einfach irgendwo im Internet herunterzuladen. Kosten für eine AGB-Ausarbeitung eines Anwalts sollte man im Vorfeld erfragen. Sie bewegen sich aber in der Regel noch im dreistelligen Euro(netto)bereich.  Meines Erachtens einmalig gut investiertes Geld. Liegen AGB dann vor, sollte man sie unbedingt „verinnerlichen“ und Geschäftsabschlüsse nur unter Einbeziehung der eigenen Geschäftsbedingungen tätigen! Sind diese nicht klarer Bestandteil der abgeschlossenen Verträge, nützen alle noch so sorgfältigen Formulierung nichts!

Und auch einem (zukünftiger) Kunde kann es nicht schaden, nicht nur das Häkchen bei „AGB zur Kenntnis genommen“ zu setzen, sondern diese sich u. U. auch einmal näher anzusehen. Denn klare Regelungen, die in AGB getroffen werden und auf deren Grundlage beide Seiten ein Geschäft eingehen, sind dann auch für beide Seiten bindend. Dessen sollte man sich bewusst sein. Zum einen schützt Unwissenheit vor „Strafe“ nicht und zum anderen handeln Unternehmer, die ihre Geschäfte nicht auf der Grundlage eigener AGB abschließen und darin auch keine Regelungen zum (verlängerten) Eigentumsvorbehalt treffen, meines Erachtens nach schon fast grob fahrlässig.

Mehr zum Thema:  https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/agb-allgemeine-geschaeftsbedingungen-schaffen-mehr-sicherheit-und-transparenz.html