Dem Virus nicht das Feld überlassen —

und da handeln, wo man „das Heft noch selbst in der Hand hat“. Das Corona-Virus macht uns alle ganz „kirre“. Was ist jetzt richtig, was falsch, was ist zu tun, was zu lassen? Nicht absehen zu können, wie es morgen weitergehen wird, ist eine belastende Situation, die zu den unterschiedlichsten Reaktionen führt. Als Unternehmer sollte man es jetzt jedoch tunlichst vermeiden, aus falsch verstandener Rücksicht säumigen Kunden gegenüber auf Mahnungen zu verzichten. Es ist ein begrüßenswerter menschlicher Zug, dass man sich in die Situation eines Kunden hineinversetzt, der vielleicht durch Kurzarbeit in Zahlungsschwierigkeiten gekommen ist. Jetzt auf eine Mahnung aber zu verzichten, ist der falsche Weg. Zum einen kann es die eigene Liquidität gefährden, vor allem, wenn es sich um etliche Schuldner handelt, zum anderen aber tut man dem Schuldner nicht unbedingt einen Gefallen. Unbezahlte Rechnungen können sich häufen, ohne dass es dem Schuldner bewusst ist, und ein Berg von Schulden kann sich anhäufen, über den die Kontrolle gänzlich verloren geht (und somit auch dessen „Abtrag“). Es ist hilfreicher für beide Seiten, sich gemeinsam über eine Schuldentilgung zu verständigen. Auch auf diesem Wege kann man Rücksichtnahme zeigen.

Wer sich selbst so eine Absprache mit dem Schuldner nicht zutraut oder sich persönlich zu sehr involviert fühlt, der sollte sich an einen Rechtsdienstleister wenden. Rechtsanwälte oder Inkassounternehmen sind in der Lage, auf sachlich respektvolle Art und Weise die Verhältnisse des Schuldners zu beurteilen und „abzuklopfen“, um einen geeigneten Weg zu finden (z. B. durch Erstellung eines Ratenzahlungsplans), der dem Gläubiger zu seinem Geld verhilft und dem Schuldner bestmöglich entgegenkommt.

Wer mahnt, sollte das unverzüglich tun, sobald eine Forderung zur Zahlung fällig ist. Eine Mahnung vor Fälligkeit ist unwirksam und verhindert u. U., dass der Schuldner für entstandenen Verzugsschaden aufzukommen hat. Eine Mahnung sollte respektvoll aber deutlich formuliert sein, immer unter ein und demselben Begriff laufen (Zahlungserinnerung oder Mahnung), sollte alle, für die Zuordnung zur entsprechenden Rechnung benötigten Informationen enthalten (Rechnungsnummer, Bezeichnung der Lieferung oder Leistung mit dazugehörigem Datum …) sowie unbedingt ein eindeutiges Zahlungsziel enthalten wie z. B. „zahlbar bis zum … bei uns eingehend“. Ab der zweiten Mahnung können Mahngebühren (gerichtlich akzeptiert werden Pauschalen von 1,00 EUR bis 3,00 EUR (ggf. ist die Zusammensetzung der Pauschale zu belegen)) erhoben sowie auch Verzugszinsen angesetzt werden. Ist das in der Mahnung gesetzte Zahlungsziel erneut überschritten, sollte umgehend die zweite und ggf. noch die dritte (letzte) Mahnung erfolgen. Fruchtet auch das nicht, bleibt nur der Gang zum Gericht bzw. der Versuch, mit Hilfe eines Rechtsdienstleisters noch eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Wichtig: handeln! — sowie konsequentes und respektvolles Vorgehen, Eindeutigkeit bei Formulierungen, angekündigte Maßnahmen (Einschaltung eines Rechtsdienstleisters z. B.) auch konsequent ergreifen und nicht mehr als drei Mahnungen verschicken. Bei aller Unsicherheit ist und bleibt dies der für beiden Seiten beste Weg.

Mehr zum Thema: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/in-zeiten-von-corona-nicht-zu-mahnen-ist-wie-luft-anhalten.html

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