Des einen Freud‘, des anderen Leid

Mit einem neuen Gesetz soll ab Anfang 2021 den gestiegenen Kosten von (Rechtsanwalts)kanzleibetrieben und den ebenso gestiegenen Sach- und Personalkosten der Justiz Rechnung getragen werden. (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021). Die letzte Gebührenerhöhung liegt schon volle sieben Jahre zurück.

Neben einer strukturellen Verbesserungen im anwaltlichen Vergütungsrecht soll es eine lineare Erhöhung der Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) um zehn Prozent geben und in sozialrechtlichen Angelegenheiten sollen die Gebühren um weitere zehn Prozent steigen. Ebenfalls um linear zehn Prozent sollen die Gerichtsgebühren steigen und auch im Justizkostengesetz sind punktuell weitere Veränderungen geplant. Die Auswirkungen der geplanten Gesetzesänderung werden dann enorme Wirkung entfalten, sobald ein Rechtsstreit vor Gericht ausgetragen werden muss. Das gilt ins Besondere für die unteren (Streit-)Wertstufen bis 1.000 EUR. Schon jetzt ist es so, dass viele Gläubiger aus Kostengründen vermeiden, Prozesse zu führen, um ihre berechtigten Forderungen zu realisieren, zumal der Prozessausgang ja bis zum Urteil ungewiss ist. Angesichts der Höhe der neuen Gerichts- und Anwaltskosten kann man davon ausgehen, dass jetzt noch weniger Gläubiger ein Gerichtsverfahren anstrengen werden, denn hinzu kommt – und das darf man nicht vergessen – im Falle dessen, dass der Prozess verloren wird, sind ja nicht nur die eigenen Kosten zu tragen sondern auch die des Gegners. Und auch die fallen zukünftig höher aus. Die Risikobereitschaft der Gläubiger wird das bestimmt nicht steigern, auch wenn diese im Falle einer erfolgreichen Durchsetzung ihrer Forderung vor Gericht den Verzugsschaden in der Regel gegenüber dem Schuldner geltend machen können.

Auch wenn die Gebührenerhöhung der Kostenentwicklung Rechnung tragen soll, so sind gewisse Folgen jetzt schon absehbar: Es werden mehr berechtigte Forderungen unrealisiert bleiben. Unternehmer werden die höheren Kosten eines Gerichtsverfahrens auf die Verbraucherpreise aufschlagen, was eine Steigerung der Lebenshaltungskosten bedeutet. Auch werden viele Verbraucher aber auch kleinere Unternehmen besonders bei Streitwerten bis 1.000 EUR auf ihre berechtigten Forderungen verzichten, weil sie dem schlechten nicht noch gutes Geld hinterherwerfen möchten, und somit ggf. selbst in finanzielle Schieflage geraten.

Eine berechtigte Forderung vorgerichtlich zu realisieren, wird in Zukunft zu priorisieren sein. Hierfür kann ein seriös arbeitendes Inkassobüro (welches schwerpunktmäßig vorgerichtlich tätig wird), mit dem Einzug der Forderung beauftragt werden. Es gibt Inkassounternehmen, bei denen hat ein Gläubiger, statt voller Honorare, bei Scheitern des Inkassos lediglich eine Nichterfolgspauschale und bare Auslagen zu zahlen. So kann es auch gehen. Höhere Kosten aber erschweren den Zugang zum Recht. Das darf nicht sein.

Mehr zum Thema: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/neues-gesetz-zur-aenderung-sowohl-des-justizkosten–als-auch-des-rechtsanwaltsverguetungsrechts-kommt.html

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