Pflicht zur Abnahme besteht nach wie vor für Auftraggeber

Auch wenn die Pandemie zurzeit noch Einfluss auf so ziemlich alle Lebensbereiche hat, an der Pflicht der Auftraggeber, ein bestelltes Werk abzunehmen, ändert sich nichts. Auch wegen unwesentlicher Mängel kann eine Abnahme nicht verweigert werden. Es gibt aber unterschiedliche Formen der Abnahme. Akzeptiert der Auftraggeber das Ergebnis, das bestellte Werk, muss er das ausdrücklich äußern und auf Verlangen des Auftragnehmers ggf. auch schriftlich bestätigen (ausdrückliche Abnahme). Wichtige Vereinbarungen sollten aus Gründen der Beweisbarkeit möglichst immer alle schriftlich festgehalten werden!

Benutzt ein Auftraggeber z. B. das neue Bad ohne etwas zu beanstanden, gilt auch dieses Verhalten als Abnahme, als so genannte stillschweigende Abnahme. Kommt ein Auftraggeber trotz Aufforderung und nach Vertragserfüllung erfolgter Fristsetzung dennoch seiner Pflicht zur Abnahme nicht nach und macht auch keine Mängel geltend, so gilt das Werk als „fiktiv abgenommen“ (fiktive Abnahme). Ich kann nur jedem Handwerker dringend ans Herz legen, es mit der Abnahme seines vertragsgemäß hergestellten Werkes sehr genau zu nehmen, denn erst nach der erfolgten (und notfalls beweisbaren) Abnahme (egal welcher Form) durch den Auftraggeber kann die Rechnungstellung erfolgen. Ohne Abnahme wird eine Rechnung nicht fällig und eine ggf. vielleicht schon geschickte Mahnung vor Fälligkeit ist unwirksam. Der Kunde gerät also auch nicht in Verzug mit seiner Rechnung und es entsteht somit auch kein Verzugsschaden, der ggf. gegen ihn geltend gemacht werden könnte. Es ist also in folgender Reihenfolge vorzugehen: Vertragserfüllung, Abnahme, Rechnungstellung, ggf. Mahnung!

Ist es nötig, einen Auftraggeber an seine Pflicht zu erinnern und ihm mit einem klar definierten Termin nebst zwei Ausweichterminen zur Abnahme aufzufordern, sollte diese Aufforderung schriftlich erfolgen und vor Zeugen übergeben oder per Einwurfeinschreiben zugesandt werden. Werden z. B. nach einer „Pflichterinnerung“ jedoch Mängel geltend gemacht, ist es ratsam, dem Auftraggeber schriftlich eine gemeinsame Begehung und Überprüfung der Angelegenheit vor Ort vorschlagen und ihm auch anzubieten, den eventuell vorhandenen und zu verantwortenden Mangel umgehend zu beheben. Hat es aber den Anschein, dass die Mängel unberechtigt sind, sollte man den Auftraggeber darauf hinweisen, dass er die Kosten für die Überprüfung sowie Auslagen zu übernehmen hat, sollte sich o.g. Verdacht bestätigen und er das auch hat erkennen können.

Macht ein Auftraggeber gravierende Mängel geltend, kann er die Abnahme verweigern, muss aber dem Auftragnehmer eine realistische und angemessene Frist der Mängelbeseitigung zugestehen. Erst danach hat er auch die Rechnung zu zahlen. Zahlt ein Auftraggeber nach Abnahme und Fälligkeit der Rechnung nicht vollständig, so ist das sein Recht, wenn kleinere Mängel vorliegen. Er darf einen angemessenen Teil (das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten) bis zur Mängelbeseitigung zurückbehalten, den Rest jedoch hat der Auftraggeber sofort zu zahlen. Kleine, unwesentliche Mängel stehen einer Abnahme (s.o.) und der Fälligkeit der Rechnung nicht entgegen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass alle Vereinbarungen schriftlich getroffen werden sollten, Zeugen hinzuzuziehen hilfreich ist, dass man als Auftragnehmer eine Recht auf eine Werkabnahme hat, die oben erwähnte Reihenfolge des Vorgehens eingehalten werden sollte und ich es darüber hinaus jedem Handwerker nur raten kann, sich rechtzeitig Hilfe von einem Rechtsdienstleister wie Inkassounternehmen oder Rechtsanwalt zu holen, sobald sich Schwierigkeiten anbahnen. Durch frühzeitiges Einschalten eines Außenstehenden kommt nicht selten Festgefahrenes wieder in Bewegung und Nerven, Zeit und Geld können gespart werden, die man im eigentlichen Kerngeschäft bestimmt besser investieren kann.

Mehr zum Thema: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/abnahme-bleibt-pflicht-des-auftraggebers-trotz-corona-.html

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