Geerbt wird zumeist am Gläubiger vorbei und der Gesetzgeber guckt zu

Auch wenn jetzt häufig von der Erbengeneration in Deutschland gesprochen wird und in den nächsten Jahren so viel vererbt werden soll wie nie zuvor, so sollten Gläubiger nicht zu viel Hoffnung in diese Prognose setzen. Da eine Erbschaft nicht nur aus Vermögen sondern auch aus Schulden bestehen kann, gesteht der Gesetzgeber Erben zu, eine Erbschaft anzunehmen oder sie auszuschlagen. Legal ist es aber, als Schuldner eine Erbschaft auszuschlagen, sie im Namen der minderjährigen Kinder dennoch anzunehmen, das Geld für sie anzulegen und somit selbst davon zu profitieren. Und solches Vorgehen dient dann einzig dem Zweck, dem Gläubiger nichts von der Erbschaft „abgeben“ zu müssen, „wäre ja auch zu schade um das schöne Geld…“

Erbt ein Schuldner während eines Insolvenzverfahrens, so bleibt es ihm dennoch alleine (der Insolvenzverwalter hat damit nichts zu tun) überlassen, ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt, selbst wenn er mit dem Erbe die Forderungen des Gläubigers bedienen könnte. Schlägt er vor der Insolvenz ein Erbe aus, so kann dies vom Insolvenzverwalter nicht mal mehr angefochten werden.

Selbst wenn ein Schuldner alle Voraussetzungen erfüllt, die zu einer Restschuldbefreiung nach drei Jahren führen, kann er auch während dieser Zeit ein Erbe ausschlagen, ohne die Restschuldbefreiung damit irgendwie zu gefährden. Für den Fall, dass ein Erbfall eintritt, während die Wohlverhaltensperiode noch läuft und der Schuldner schlägt das Erbe nicht aus, so muss er tatsächlich nur die Hälfte des Erbes an die Gläubiger abtreten. Ist ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners aber erst einmal beendet und hat er die Restschuldbefreiung erlangt, kann er eine Erbschaft aber komplett behalten (Ausnahmen bestätigen die Regel).

Es kann also hierzulande ein erbender Schuldner alleine entscheiden, ob die Gläubiger von ihm dann Geld sehen oder nicht. In anderen europäischen Ländern haben Gläubiger hingegen die Möglichkeit, eine Erbausschlagung seitens des Schuldners anzufechten. Die Erbmasse kommt dann den Gläubigern zu Gute. Besonders in Bezug auf die zu erwartenden Erbschaften in den nächsten Jahren ist dies ein Modell, welches der Gesetzgeber hierzulande vielleicht einmal näher unter die Lupe nehmen und es ggf. auch zur Anwendung bringen sollte.

Weitere Informationen unter: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/kein-grund-zur-freude-wenn-der-schuldner-erbt-.html

 

Lassen Sie sich Ihre Arbeit abnehmen!

Das ist jetzt nicht als Aufruf zu verstehen, die Hände in den Schoß zu legen und nichts zu tun, sondern soll als Aufruf verstanden werden: Jeder Handwerker sollte sich durch die Abnahme seines im Auftrag erstellten Werkes das Recht auf dessen Bezahlung sichern. Aber leider leider sind noch längst nicht allen Handwerkern die „Spielregeln“ in Bezug auf die Abnahme bekannt. Die Abnahme ist eine Rechtshandlung und gehört zur gesetzlichen Pflicht eines Auftraggebers (§ 640 BGB – ‚Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden‘.“). Im Umkehrschluss heißt das, findet keine Abnahme statt, hat das Konsequenzen. Erklärt der Auftraggeber das beauftragte Werk als vertragskonform, so gilt diese Erklärung als Abnahme, als so genannte ausdrückliche Abnahme. Der Auftraggeber kann sich aber auch handelt erklären, indem er z. B. die in Auftrag gegebene Heizung einfach schon nutzt und/oder indem er die dann folgende Rechnung ohne Abzüge bezahlt. Dies gilt als stillschweigende oder konkludente Abnahme, denn der Auftragnehmer kann aus der Handlung des Auftraggebers dessen Zufriedenheit und somit Abnahme folgern. Kommt der Auftraggeber hingegen seiner Pflicht nicht auf die eine oder andere Weise nach, so sollte er unter Fristsetzung dazu aufgefordert werden. Verstreicht die Frist, ohne dass Mängel geltend gemacht werden, so gilt die (fiktive) Abnahme als erfolgt. Da die Abnahme, egal in welcher Form, die Voraussetzung für die Rechnungsstellung ist, sollte die Abnahme unter Zeugen erfolgen, schriftlich festgehalten werden etc. Sie sollte unbedingt beweisbar sein. Macht der Auftraggeber geringe Mängel geltend, darf er die Abnahme nicht verweigern. Er darf aber nach Rechnungsstellung ungefähr das Doppelte dessen einbehalten – und nur das -, was für die Beseitigung des Mangels nötig wäre. Nach Mangelbehebung muss er zahlen. Sind die Mängel aber gravierend, so darf die Zahlung so lange verweigert werden, bis der gravierende Mangel behoben ist. Dazu muss allerdings die Möglichkeit auch eingeräumt werden.

Wenn man sich als Auftragnehmer mit einer Mängelanzeige konfrontiert sieht, sollte man dem Auftraggeber eine gemeinsame Überprüfung unter Zeugen vorschlagen und ggf. den Schaden schnellstmöglich beheben. Beschleicht einen aber das Gefühl, dass die erwähnten Mängel unberechtigt sind, und dass dies mit Wissen des Auftraggebers bei einer gemeinsamen Begutachtung auch zutage treten könnte, so sollte man ihm mitteilen, dass ihm sämtliche „Überprüfungskosten“ in Rechnung gestellt werden, sollten keine Mängel gefunden werden. Wer fachkundige Hilfe in Bezug auf die Abnahme und/oder im Umgang mit schwierigen Kunden braucht, sollte sie sich holen. Denn: Respekt, nicht nur für den, der’s selber macht, sondern auch für den, der weiß, wann er sich Hilfe holen sollte.“

Mehr zum Thema: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/abnahme—ein-schwergewicht-unter-den-handwerkerrechten.html

 

Liquidität so gut wie möglich selbst sichern — unbedingt „To-do-Liste“ abarbeiten

Gerade nach dem gefühlt fast vollständigen Kontrollverlust während der Pandemie, scheint das ohnehin große Bedürfnis nach Selbstbestimmung, nach Kontrolle noch stärker zu sein. Jedoch gibt es nach wie vor viele Bereiche, die gesetzlich regeln, was wie jeder zu tun hat. Und das ist auch für ein gut funktionierendes Miteinander unerlässlich. Manchmal sind einem die Hände tatsächlich gebunden, aber so oft eben nicht und dann sollte man Verantwortung übernehmen. Das möchte ich auch auf den Forderungseinzug übertragen, auch wenn der Vergleich vielleicht etwas hinkt. Natürlich gibt es immer wieder Schuldner, die hartnäckig nicht zahlen und derer man auch nicht habhaft wird, die es auf die Spitze treiben und einen mitunter „in den Wahnsinn“. Aber leider stelle ich bei meiner Arbeit auch oft genug fest, dass manche Gläubiger es schon bei grundlegenden Dingen schleifen lassen, die für einen erfolgreichen Forderungseinzug unabdingbar sind und die sie selbst in der Hand haben. Die Möglichkeiten, die zur Sicherung der Liquidität des eigenen Unternehmens im eigenen Kontrollbereich liegen, sollte man auch voll ausschöpfen.

Alle geschäftlichen Vereinbarungen, Angebote, Nachfragen, Zusagen etc., alle Schritte sollten nicht zuletzt auch aus Nachweisbarkeitsgründen schriftlich festgehalten werden. Alle Geschäfte sollten auf der Basis individuell formulierter, eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) geschlossen werden, die auch Regelungen zum Eigentumsvorbehalt beinhalten sollten. Den Zugang aller Rechnungen an Schuldner sollte man nachweisen können, und sei es, dass sie parallel per Mail und per Post verschickt werden müssen oder gar per Einwurfeinschreiben. Alle Rechnungen, erst recht alle Mahnungen sollten ein unmissverständlich definiertes Zahlungsziel enthalten, wie z. B. „… ist bis zum 28.02.2023 bei uns eingehend zu zahlen“. Alle offenen Rechnungen sollten sofort nach Fälligkeit angemahnt werden. Verstreicht auch das Zahlungsziel der Mahnung ohne Reaktion, sollte sofort eine weitere folgen. Mehr als drei Mahnungen sind nicht sinnvoll. Ab der zweiten Mahnung sollten Mahngebühren (Pauschalen von 1 -5 EUR werden in der Regel gerichtlich anerkannt) erhoben werden. Auch sollte man dem Schuldner ab Beginn des Zahlungsverzugs Verzugszinsen berechnen. Nicht zuletzt stehen diese einem Gläubiger gesetzlich zu. Und auch „Kleinvieh macht Mist“. Spätestens mit Eintreffen einer Mahnung kommt der Schuldner in Verzug, der wiederum notwendig ist, um Verzugsschaden vom Schuldner erstattet zu bekommen. Ein Schuldner, dessen Zahlung fällig ist, sollte also unbedingt in Verzug gesetzt werden!

Und schließlich — wer sich der Auseinandersetzung mit säumigen Kunden nicht gewachsen sieht, sollte sich an einen Rechtsdienstleister (Inkassounternehmen oder Rechtsanwalt) wenden, bevor eine Forderung aufgegeben wird. Säumige Kunden sind das eine, nicht ausgeschöpfte Möglichkeiten und nicht übernommene Verantwortung das andere.

Mehr zumThema: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/bestmoeglich-fuer-die-unternehmens-liquiditaet-sorgen.html

Auch Mahnungen per Handy sind rechtsgültig. Sind sie deshalb sinnvoll?

Handys sind aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Sie liegen auf dem Nachtisch, werden mit auf die Toilette genommen, hängen um den Hals oder stecken in der Hosentasche. Ein „Allzweckgerät“, ohne das manche Menschen scheinbar aufgeschmissen sind. Was als Sprach- und Fernrohr in die Welt genutzt wird, dient ebenso als digitales Fotoalbum als u. a. auch als „Abwicklungshilfe“ für Bankgeschäfte. Was liegt da näher, als auch Geschäftspost wie Mahnungen damit abzuwickeln. Da Mahnungen lt. Gesetzgeber keiner besonderen Form bedürfen, können sie dem Schuldner auch per Mail, SMS, WhatsAPP oder sogar mündlich zugehen. Aber genau da liegt auch der eventuelle Haken. Mahnungen sind wie es so schön heißt empfangsbedürftig. Sie müssen dem Schuldner auch wirklich zugehen, und dass sie ihm zugegangen ist, muss man beweisen können. Vor allem dann, wenn es vor Gericht gehen sollte. Eine Mahnung ist in erster Linie zwar eine Zahlungserinnerung, mit ihr kann aber auch ein säumiger Zahler mit einer fälligen Zahlung in Verzug gesetzt werden. Für Entgeltforderungen aus Verträgen tritt (wenn nichts anderes vereinbart wurde) spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder auch gleichwertiger Zahlungsaufstellung automatisch der Verzug ein. Grundsätzlich ist eine Rechnung immer sofort fällig. Wer also den automatisch eintretenden Verzug für eine fällige Forderung nach 30 Tagen nicht abwarten will, kann mit einer Mahnung den Schuldner bereits vorher in Verzug setzen. Wird eine eindeutig nach dem Kalender bestimmbare Fälligkeit in dem Vertrag festgelegt, muss auch spätestens dann gezahlt werden. Eine Mahnung muss auch hier nicht erfolgen, da mit Ablauf des vorgegebenen Zahlungszieltages der Verzug eintritt. Wer eine Mahnung auf elektronischem Wege verschickt, sollte sich aber darüber im Klaren sein, dass für den Zugang einer Mahnung derjenige beweispflichtig ist, der sich ggf. auf den Eintritt des Verzuges berufen will. Der Gläubiger also, der mit einer Mahnung den Schuldner in Verzug setzt. Und — nicht nur, ob die Mahnung gelesen wurde, sondern auch wann, kann u. U. von Bedeutung sein. Wer sich also auf den Eintritt des Verzuges beruft und vor Gericht geht, muss den Zugang der Mahnung zwingend beweisen können. Wichtig ist auch, dass auch eine auf elektronischem Wege verschickte Mahnung deutlich als eine solche zu erkennen ist und alle relevanten Daten die Ursprungsrechnung betreffend enthält. Nicht immer gibt es die Gelegenheit, einem Schuldner unter Zeugen die Mahnung persönlich auszuhändigen, was wohl der sicherste Weg wäre. Auch die Zustellung per Einwurfeinschreiben wäre eine Möglichkeit, die man durchaus noch in Betracht ziehen sollte. Den absoluten Königsweg gibt es nicht, aber eine Möglichkeit wäre z. B., zweigleisig zu fahren, und eine Mahnung z. B. per WhatsAPP von Unterwegs zu versenden und, wieder im Büro, eine postalische (ergänzt z. B. mit einer Rechnungskopie) hinterherzuschicken. Nicht alles, was zulässig und praktikabel ist, ist auch sinnvoll. (Zumindest zurzeit noch nicht.)

Mehr zum Thema: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/mahnen-per-handy-eine-zeitgemaesse-alternative.html

 

Wenn eine Forderung am 31.12. verjährt, wurde sie schlichtweg vernachlässigt!

Eine Forderung verjähren zu lassen, ist ein teures „Vergnügen“ und muss nicht sein. Alle Forderungen verjähren einmal, selbst titulierte, wenngleich diese erst nach einer sehr langen Zeitspanne. Forderungen sollte man daher im Blick behalten, auch, bzw. gerade, dann, wenn sie über einen längeren Zeitraum nicht zu realisieren sind. Das mag für manche zwar nervig sein, es ist aber nicht damit zu rechnen, dass man vom Schuldner an eine drohende Verjährung erinnert wird. Im Gegenteil. Nicht selten wissen Schuldner besser als ihre Gläubiger, wann die Forderung an sie verjährt ist.

Was also konkret tun?

Als erstes sollte man sich auf jeden Fall zu Beginn eines jeden Jahres den 31.12. als „Verjährungsstichtag“ im Kalender rot anstreichen. Besser noch wäre es, sich schon gewisse Zeit vorher einzutragen, dass alle noch offenen Forderungen, die aus dem jeweils vorvorletzten Jahr stammen, dringend zu überprüfen sind. Die Mehrheit der offenen Forderungen verjährt nach drei Jahren (Regelmäßige Verjährung). In diesem Jahr 2022 betrifft das alle Forderungen, die in 2019 fällig geworden sind. Hierzu gibt es noch zu wissen, dass der Beginn der Verjährungsfrist der Zeitpunkt ist, zu dem die Forderung fällig geworden ist, und nicht das Datum der Rechnungsstellung.

Eine drohende Verjährung kann durch ‚Hemmung‘ so lange gestoppt werden, wie ein Hemmungsgrund vorliegt. (Danach läuft die Frist weiter.) Dieser kann z. B. eine Verhandlung mit dem Schuldner über die bestehenden Schulden sein oder die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens. (Lösung auf den letzten Drücker: Spätestens am letzten Tag der Verjährungsfrist muss der Antrag auf den Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides im Original und ohne formelle Mängel bei Gericht eingereicht sein.)

Kann man vom Schuldner ein schriftliches Anerkenntnis der Schuld bekommen, so beginnt die Verjährung mit dem Tag der Anerkenntnis wieder neu zu laufen. Häufiger als ein freiwilliges Anerkenntnis dürfte aber ein indirektes wie eine Überweisung mit der  Bezeichnung „Teil-, Zins- oder Abschlagszahlung“ als „Verwendungszweck“ vorkommen. Hieraus kann aber nicht zwingend ein Gesamtschuldanerkenntnis abgeleitet werden. Den Rest der Forderung sollte man daher erst einmal als bestritten ansehen, für den die Verjährungsfrist nicht zwingend neu beginnt. Auch eine behördlich oder gerichtlich beantragte oder vorgenommene Vollstreckungshandlung kann den Neubeginn der Verjährung bewirken.

Es kann mit dem Schuldner auch eine Verlängerung der Verjährungsfrist vereinbart werden oder der Schuldner kann (schriftlich!) auf die „Einrede der Verjährung“ verzichten, also auf sein Recht, die Zahlung der Geldforderung nach Ende der Verjährungsfrist zu verweigern. Kaum ein Schuldner wird das von sich aus tun, aber es würde für ihn dann durchaus Sinn machen, wenn der Gläubiger ansonsten die Hemmung der Verjährung durch einen Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides erwirken würde (s.o.), was mit zusätzlichen Kosten auf Schuldnerseite verbunden wäre.

Um offene Forderungen muss man sich als Gläubiger (leider) selbst kümmern. Um eine Verjährung zu verhindern, gibt es Möglichkeiten. Man muss sie nur rechtzeitig nutzen!

Mehr zum Thema: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/teures-versaeumnis-verjaehrung-einer-forderung-verpasst.html

 

Vollstreckungstitel hat Haltbarkeitswert von mindestens 30 Jahren

„Totgesagte leben länger“. Ein wenig so verhält es sich auch mit Forderungen, für die ein (Vollstreckungs-)Titel existiert. Ein solcher Titel für eine gefühlt „totgesagte“ Forderung lebt auch länger, nämlich zunächst einmal 30 Jahre. Er hat mindestens 30 Jahre Gültigkeit — und innerhalb von 30 Jahren sind viele Veränderungen möglich und auch wahrscheinlich.

So besteht z. B. die berechtigte Hoffnung, dass Schuldner innerhalb von 30 Jahren eine Arbeit aufnehmen und so Lohnpfändung möglich wird, sie erben, heiraten, im Lotto gewinnen …. sprich, sich ihre finanzielle Situation zum Besseren ändert. Da der Gläubiger mindestens drei Jahrzehnte lang Zeit hat, seine Ansprüche gegenüber dem Schuldner geltend zu machen, sollte er titulierte Forderungen nie ganz aus den Augen verlieren. In Abständen sollte er prüfen oder prüfen lassen, wie es um die Lebensumstände des Schuldners bestellt ist. Und, sobald eine Vollstreckungsmaßnahme vorgenommen oder auch nur beantragt wird, beginnen die 30 Jahre sogar noch einmal von vorne zu laufen.

Wer eh schon viel Zeit und Nerven für die misslungene Realisierung einer Forderung investiert hat, fühlt sich vielleicht durch die lange Lebensdauer eines Titels eher noch „bestraft“, weil er immer wieder in Aktion gehen soll. Die eigene erbrachte Leistung sollte es einem aber doch wert sein, die Weitsicht des Gesetzgebers bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer des Titels zu nutzen, und die titulierte Forderung nicht einfach aufgeben. Sie kann z. B. an ein Inkassounternehmen, welches Titel kauft, veräußert werden (allerdings mit deutlichen Abzügen), man kann sich wieder an den Rechtsdienstleister wenden, mit dessen Hilfe der Titel damals erwirkt wurde und die Beauftragung fortsetzen bzw. erneuern. Oder es kann auch ein neuer Rechtsdienstleister für die Vollstreckung, auch eines ‚alten‘ Titels, in Anspruch genommen/beauftragt werden. Im Vorfeld sollte man aber die Konditionen, sowohl für die Fortsetzung eines Mandates als auch für einen Neuauftrag, genau erfragen.

Auch wenn es u. U. als nervig empfunden wird, sich immer wieder mit einer offenen titulierten Forderung, die gefühlt aus einem früheren Leben stammt, auseinanderzusetzen, so sollte man doch seine eigene Leistung wertschätzen. Das heißt, mit Geduld und Hartnäckigkeit dranzubleiben, und auf Veränderungen im Leben des Schuldners zu bauen. Sie liegen innerhalb von 30 Jahren nämlich durchaus im Bereich des Möglichen. Und dann wird auch ein alter Titel noch erfolgreich vollstreckt werden können. Gut‘ Ding braucht allerdings leider manchmal Weile. Dennoch – nicht aufgeben, denn manchmal kommt es eben doch genau so, wie man kaum zu hoffen wagte.

Mehr zum Thema: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/vollstreckungstitel-leben-laenger.html

 

Wer wird zur Kasse gebeten?

… im Zweifel der, der bestellt hat.

Mit der Bestellung für Dritte ist das so eine Sache. Wenn vom Dritten nämlich der Erhalt der Ware oder gar eine Bestellung abgestritten wird, hat man als Auftragnehmer u. U. schlechte Karten. Das muss aber nicht sein, wenn man es mit der Erfassung der, für den Auftrag relevanten Daten sehr genau nimmt.

Generell gilt, auch vermeintlich bekannte Daten zum Auftraggeber (gerade auch bei alten Kunden) noch einmal soweit wie möglich (tagesaktuell) zu überprüfen und schriftlich festzuhalten. Das mag etwas realitätsfremd klingen, erspart einem aber im Fall der Fälle ggf. viel Ärger. Diese Genauigkeit sollte man sich zu eigen machen, und das bereits mit Annahme des Auftrages. Ein spezielles Augenmerkt sollte immer der Frage gelten, WER bestellt hat. Besondere Sorgfalt ist erforderlich, wenn der Auftraggeber für einen Dritten handelt, bzw. in dessen Auftrag eine Bestellung tätigt. Die Überprüfung der Vollmacht des Bestellers oder sonstige Vertretungsmacht ist ein absolutes Muss, welches gerne mal hinten runterfällt (und sich nicht selten später rächt). Alle Daten zum Besteller, die Vollmacht und alle Daten zum Dritten, in dessen Auftrag der Besteller handelt, sind genauestens zu dokumentieren. Hier kann auch die Aufnahme z. B. der Vornamen, der Uhrzeit, Art und Weise der Bestellung etc. nicht schaden. Vorsicht bzw. besondere Sorgfalt ist geboten, wenn die Rechnungsadresse sich von der Bestelladresse unterscheidet oder wenn es sich um eine so genannte „Bestellung auf Zuruf“ handelt. So eine vermeintlich schnelle, unkomplizierte Bestellung kann schnell zum „verletzungsträchtigen“ Bumerang werden, wenn der „Zurufer“ nicht auf seine Vollmacht und seine Personalien hin überprüft und dokumentiert wird.

Vieles würde im Geschäftsalltag ohne Bestellungen für Dritte nicht funktionieren und es wäre für Unternehmer fatal, sich dem zu verweigern. Ich appelliere aber immer wieder an alle, die Aufträge entgegennehmen und bestätigen, Sorgfalt im Umgang mit Kundendaten walten zu lassen und jeden Kunden so zu behandeln, als wäre es ein Erstkontakt, als würde man eine „Kundenakte“ mit allen wichtigen Daten neu anlegen. Die Anrede, der vollständige Name, dessen genaue Schreibweise, die genaue Adresse mit allen eventuellen Zusätzen (z. B. Halle 9), die genau Firmenbezeichnung mit Rechtsform wie z. B. GmbH, die Vollmacht (möglichst mit Erteilungsdatum – bzgl. der Aktualität) sollten sorgfältig festgehalten werden. Das gilt sowohl für den Besteller in diesem Fall, als auch für dessen Auftraggeber, den Dritten. An diesen geht dann die Rechnung und er hat zu zahlen, handelte der Besteller tatsächlich mit Vollmacht in seinem Namen. Hatte der Besteller keine Vollmacht und der Dritte verweigert die Begleichung der Rechnung, hat der Besteller zu zahlen. Es wäre dann fast fahrlässig, hätte man von ihm keine vollständigen Personalien erfasst.

Mehr zum Thema: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/wer-den-auftrag-erteilt-muss-im-zweifel-auch-zahlen.html

Anpassung der Pfändungsfreigrenze hat wieder stattgefunden

Seit 2021 findet die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen jährlich statt. Mit der Anpassung sollen Schuldnern die regelmäßig steigenden Lebenshaltungskosten ausgeglichen werden. Die Freigrenze ist sowohl von dem Einkommen des Schuldners als auch von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen abhängig. Bisher betrug der pfändungsfreie Grundbetrag für einen alleinstehenden, nicht unterhaltspflichtigen Schuldner 1.252.64 EUR. Dieser Betrag wurde jetzt zum 1. Juli 2022 auf 1.330,16 EUR angehoben, was einer Erhöhung um 6,19% entspricht.

Es steht wohl außer Frage, dass jedem Schuldner ein Mindestmaß an Mitteln zugestanden werden muss, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können, andernfalls wären neue Probleme vorprogrammiert. Im Umkehrschluss bedeutet dieser „Kostenausgleich“ aber auch, dass der Gläubiger monatlich weniger Geld vom Schuldner bekommt. Wenn ein höherer Betrag vom Einkommen des Schuldners unpfändbar ist, wird die Rückzahlungsrate an den Gläubiger unweigerlich geringer. Und somit verlängert sich auch der Zeitraum, über den der Gläubiger (hoffentlich vollständig) seine Forderung beglichen bekommt. Dem Gläubiger hingegen werden seine steigenden Lebenshaltungskosten, die er wie auch jeder andere hat, aber nicht von Gesetzes wegen ausgeglichen.

Nun könnte man sagen: „Leben und auch leben lassen“, oder: „…dann muss der Gläubiger eben ein bisschen mehr Geduld haben, das macht den Kohl dann doch auch nicht mehr fett“ … Könnte man sagen. Es muss aber auch erwähnt sein, bzw. ganz deutlich gesagt werden, dass eine Pfändung nicht plötzlich vom Himmel fällt, der arme Schuldner davon gänzlich überrascht wird. Nein, anders wird ein Schuh draus: Die Pfändung ist das letzte Mittel in einer ganzen Reihe von Maßnahmen, die ohne Erfolg ergriffen worden sind, damit der Schuldner seine Schulden an den Gläubiger begleicht. Während aller Versuche, die Forderung zu realisieren, hat der Gläubiger dafür viel Nerven, Zeit und Geld gelassen, die ihm zusätzlich keiner ausgleicht. Der Gläubiger hat aber eine Lieferung oder Leistung erbracht, für die ihm die Vergütung rechtmäßig zusteht. Mehr als nur gefühlt wird der Schuldner seitens der Politik begünstigt bzw. geschützt und der Gläubiger belastet bzw. seine Möglichkeiten zur Forderungsdurchsetzung immer neu beschnitten. Da ist seitens der Politik und Gesetzgebung noch ganz viel Luft nach oben und muss sich dringend etwas ändern. Dringend. Auch Gläubiger müssen ihre Existenz sichern können.

Mehr zum Thema: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/ab-1-juli-2022-neue-pfaendungsfreigrenze-.html

Forderungen nicht gleich beerdigen, wenn der Schuldner verstirbt

Wenn ein Schuldner verstirbt, ist das zuweilen traurig aber auch ärgerlich. Der eine oder andere Gläubiger sieht jetzt seine Felle davonschwimmen. Aber der Tod des Schuldners bedeutet nicht zugleich, dass mit ihm auch die Forderung gestorben ist. Zuerst sollte man bei der kleinsten Unsicherheit, ob es sich beim Verstorbenen auch wirklich um den Schuldner handelt, diese Frage eindeutig klären. Dies sollte durch die Beantragung einer entsprechenden Auskunft beim Einwohnermeldeamt geschehen. Handelt es sich dann nachweislich um den Schuldner, sollte man gucken, ob die Forderung an den Verstorbenen bereits fällig war. Ist dies der Fall, kann man eventuelle Erben zur Zahlung mahnen, um Verzug herbeizuführen, der wiederum Voraussetzung dafür ist, dass eventuelle Erben auch für Verzugsschaden aufzukommen haben.

Wurde wegen der Forderung aber schon zu Lebzeiten zwangsvollstreckt, so kann die Zwangsvollstreckung in den Nachlass fortgesetzt werden. Gibt es zwar einen Titel gegen den Verstorbenen, wurde aber mit der Zwangsvollstreckung noch nicht begonnen, so ist eine Vollstreckung in den Nachlass zwar noch möglich, dafür bedarf es aber der Umschreibung des Titels auf die Erben. Und diese müssen erst einmal ggf. ermittelt werden, was durchaus langwierig sein kann. Zuerst sollte eine Kopie der Sterbeurkunde bei Standesamt angefordert werden, mit der dann beim zuständigen Amtsgericht in Erfahrung gebracht werden kann, ob es eventuelle Nachlassvorgänge gibt. Vielleicht wurde aber auch ein Nachlasspfleger eingesetzt.

Ist man als Gläubiger glücklich, einen Erben ausgemacht zu haben, heißt das leider noch lange nicht, dass man sich nun endlich mit der offenen Forderung an ihn wenden kann, denn, jeder Erbe hat das Recht, eine Erbschaft auch auszuschlagen. Eine Ausschlagung muss aber in vorgegebener Form, anders als die Annahme, ausdrücklich erklärt werden. Dies geschieht häufig dann, wenn der Erbe eine Überschuldung des Nachlasses vermutet.

Dennoch ist bei den allermeisten Schuldnern zumindest aber noch ein Auto, ein Computer oder Ähnliches vorhanden, auf die man sich u. U. den Zugriff sichern könnte. Dies wiederum sind jedoch Vermögenswerte, die nur allzu oft bei den, die Erbschaft ausschlagenden Erben wiederzufinden sind. Weiß man um solche Vermögenswerte, weil der Schuldner z. B. immer mit einem bestimmten Auto unterwegs war, sollten solche Beobachtungen für eine eventuell nötige juristische Klärung unbedingt festgehalten werden.

Sind Erben unauffindbar oder nicht vorhanden, so kann vom Gericht ein Nachlasspfleger für die ‚unbekannten‘ Erben bestellt werden. Gegen diesen kann der Gläubiger dann seine Forderung verfolgen, wenn der Nachlass es hergibt. Sind keine Erben vorhanden oder haben alle die Erbschaft ausgeschlagen, so erbt der Fiskus. Der Forderungseinzug kann also u. U. auch gegen den Fiskus als Erben fortgesetzt werden.

Auch wenn das alles insgesamt sehr viel und schwierig zu sein scheint, sollte einem die eigene erbrachte Leistung die Mühe wert sein. Und, da das Erbrecht sehr kompliziert ist, sollte man sich unbedingt Beistand von einem Rechtsdienstleister holen. Denn, erst wenn alle möglichen Wege erfolglos beschritten wurden, ist die Forderung wirklich tot. Vorher nicht!

Mehr zum Thema: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/schuldner-verstirbt-die-forderung-nicht.html

Mahnung — Und täglich grüßt das Murmeltier ….

Auch wenn so mancher über das Thema „Mahnung“ vielleicht schon nichts mehr lesen möchte, ist es leider nach wie vor sehr aktuell. Rein vom Wort her steckt ja an und für sich bereits Ahnung in der Mahnung, aber dem ist leider oft nicht so,  wenn es darum geht, wie und wann eine Mahnung zu erstellen ist.

Wichtig:

  • Ist eine Forderung fällig und wird nicht beglichen, sollte man unbedingt mahnen — schon aus Respekt der eigenen erbrachten Leistung gegenüber. Die Fälligkeit einer Forderung bezieht sich auf ein Datum (was zuvor durch Vertrag, Vereinbarung oder per Gesetz vorgegeben wurde), bis zu dem ein Schuldner eine bestimmte Leistung zu erbringen hat.
  • Eine Mahnung vor Fälligkeit (z. B. aus Ungeduld) ist unwirksam!
  • Eine Mahnung ist wichtig, weil sie den Schuldner einer fälligen Forderung in Zahlungsverzug setzt. Dieser wiederum ist die Voraussetzung dafür, dass der Schuldner für einen eventuell entstandenen Verzugsschaden aufzukommen hat! (Verzugsschaden: z. B. Kosten für Mahnschreiben, Verzugszinsen und Zinsen für durch den Zahlungsverzug entstandene, eventuell nötig gewordene Kredite des Gläubigers, Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsdienstleisters usw.)
  • Für eine Mahnung gibt es keine Formvorschrift. Sie kann sogar mündlich erfolgen. Da es aber im Fall der Fälle darum gehen kann, eine Mahnung nachzuweisen, ist eine Mahnung in schriftlicher Form unbedingt vorzuziehen.
  • Eine Mahnung sollte respektvoll verfasst werden, so, wie man selbst angeschrieben werden möchte.
  • Ob nun Mahnung oder Zahlungserinnerung — beides ist möglich. Bitte aber nur entweder oder, kein Bezeichnungsmix mal so mal so!
  • Sollte es nötig sein, nicht mehr als 3 Mahnungen im Abstand von 7-10 Tagen verschicken. Spätestens dann Rat bei einem Rechtsdienstleister einholen, denn der Schuldner scheint auf stur geschaltet zu haben. Mit weiteren Schritten sind Laien nicht selten dann überfordert.
  • Jede Mahnung soll unmissverständlich und eindeutig die Absicht klar machen, dass man sein Geld möchte. Sie sollte alle Fakten und Daten enthalten, die zur Identifizierung und Autorisierung der Forderung nötig sind wie Rechnungsnummer und -datum (ggf. Lieferscheinnummer), -summe, Bezeichnung der erbrachten Leistung, (ggf. Kopie beifügen), ein eindeutig nach dem Kalender zu definierendes Zahlungsziel ist auch hilfreich, ein Hinweis darauf, für den Verzugsschaden aufkommen zu müssen, sollte auch nicht fehlen; ab der 2. Mahnung Mahnkosten (zwischen 1 und 5 EUR) und Verzugszinsen (über Berechnung informieren) berechnen; die 3. (letzte) Mahnung kann darüber hinaus eine „Androhung“ weiterer rechtlicher Schritte beinhalten (die dann auch eingeleitet werden sollten).

Ich hoffe, jetzt ist auch drin, was „drauf“ steht: M ahnung

Mehr zum Thema unter: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/von-mahnung-keine-ahnung.html