Unternehmer-ABC: Kennen und beherzigen

Diese Begriffe sollten jedem Unternehmer inklusive der damit verbundenen Konsequenzen geläufig sein:

  • Abnahme: Die Abnahme eines im Auftrag hergestellten Werkes durch den Auftraggeber ist dessen Pflicht, wenn das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß ist.
  • Abschlagszahlung: Ein Handwerker hat das Recht, Abschlagszahlungen vom Besteller in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen zu verlangen.
  • AGB: In jedem Unternehmen sollten Geschäftsabschlüsse unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen getätigt werden. Die Geschäftsbedingungen sollte man sich von einem Anwalt formulieren lassen, denn er haftet für die Rechts- und Abmahnsicherheit der von ihm erstellten Klauseln
  • Beauftragung durch/Bestellung für Dritte: Bei Bestellungen für und Beauftragungen durch Dritte sollte der Auftragnehmer die Fragen WER? WANN? WAS? genau und bis ins Detail beantworten können.
  • Datenerfassung der Kunden: Hier ist Genauigkeit bei der Erfassung aller kundenrelevanter Daten das A und O.
  • Daueraufträge: Daueraufträge sind eine gute Sache, aber man muss sie auch im Blick behalten.
  • Eigentumsvorbehalt (bzw. verlängerten Eigentumsvorbehalt) sichern: Die Ware bleibt so lange Eigentum des Verkäufers, bis sie vollständig bezahlt ist, auch wenn sie sich bereits im Besitz des Käufers befindet. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ermöglicht es dem Kunden, die Ware, auch wenn sie noch nicht vollständig bezahlt ist, bereits zu verarbeiten und/oder weiterzuverkaufen
  • Erbschaft beim Schuldner: Der Schuldner kann nicht dazu verpflichtet werden, ein Erbe anzutreten, um eventuell Schulden zu begleichen.
  • Inkasso: „ … ist eine Dienstleistung und steht für den gewerbsmäßigen Einzug von Forderungen im Auftrag Dritter.
  • Insolvenz des Kunden: Forderungstotalverlust nicht zwingend. Prüfen – Eigentumsvorbehalt (oder der verlängerte Eigentumsvorbehalt) vereinbart, eventuell direkte Ansprüche gegen die Geschäftsführer, etwaige Nachfolgegesellschaft unter Umständen für die Altverbindlichkeiten in Anspruch zu nehmen?
  • Kleinstforderungen: Es gibt keine Mindesthöhe, um sich an einen Rechtsdienstleister zum Einzug der fälligen offenen Forderung zu wenden. Forderung ist und bleibt Forderung.
  • Liquiditätssicherung: AGB als Grundlage aller Geschäftsabschlüsse, genaue Dokumentation aller Schritte, zeitnah und konsequent mahnen, Verzugsschaden geltend machen.
  • Mahnungen: Eine Mahnung bedarf keiner bestimmten Form, der Zugang muss aber beweisbar sein.
  • Offene Forderung: Sobald eine offene Forderung fällig ist, sollte unbedingt sofort gemahnt werden.
  • Pfändungsfreigrenze(nerhöhung): Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Pfändungsfreigrenzen angehoben.
  • Solidarhaftung: Solidarhaftung ist die gemeinschaftliche Haftung von Eheleuten bei Alltagsgeschäften Bei solchen Geschäften unbedingt Namens des Ehegatten mit erfragen und bei Rechnung und Mahnung beide Partner nennen.
  • Tod des Schuldners: Die Forderung stirbt nicht mit Tod des Schuldners. Erbschaft prüfen.
  • Verjährung: Die ‚regelmäßige Verjährung‘. beträgt drei Jahre und beginnt frühestens mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also mit Ablauf des 31. Dezember. Drei Jahre später um Mitternacht (24 Uhr) des 31.12. endet sie. Wichtiges Datum!
  • Verzugszinsen: „Für eine fällige Geldforderung, mit deren Bezahlung der Schuldner in Verzug ist, dürfen Verzugszinsen berechnet werden.
  • Wirtschaftsauskünfte: Bei Neukunden können Wirtschaftsauskünfte eine sinnvolle Ergänzung zur eigenen Einschätzung sein
  • Die BeherZigung der einzelnen Punkte dient dazu, als ein gesundes, gut funktionierendes und liquides Unternehmen dazustehen, in dem stets das Mögliche getan wird, um Forderungen zu realisieren, und den Kunden und anderen Unternehmen ein verlässlicher, klar kommunizierender und kompetenter Geschäftspartner zu sein.

In diesem Sinne … 

Mehr zum Thema: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/ein-abc-das-jedem-unternehmer-gelaeufig-sein-sollte.html

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