Geschäftsbedingungen sind ein MUSS für jeden Unternehmer – Haben Sie welche?

Wenn man mit einem Kunden einen Vertrag abschließt, denkt man wohl kaum daran, dass die Einbeziehung eigener Geschäftsbedingungen eventuell die einzige Chance sein könnte, für die erbrachte Leistung auch den Gegenwert zu sehen. Die Geschäftsbe-dingungen vertraglich mit einzubeziehen, kann einen Unternehmer tatsächlich  vor Forderungstotalausfall bewahren. Aus meiner Sicht verschenken Unternehmer geradezu ihr Geld, wenn sie keine eigenen Geschäftsbedingungen haben, weil sie bei einer Insolvenz ihres Kunden in der Regel leer ausgehen.

Die Geschäftsbedingungen regeln wichtige vertragliche Bedingungen wie Zahlungsbedingungen, Preisgestaltung, Lieferzeit, Eigentumsvorbehalt usw. Letztere sowie der verlängerte Eigentumsvorbehalt sind aus meiner Sicht dabei die Wichtigsten.

Ganz grob dazu: Der normale Eigentumsvorbehalt sichert dem Unternehmer so lange Eigentum an einer Sache, bis sie bezahlt ist, auch wenn sie sich bereits im Besitz des Käufers befindet. Bei einer Kundeninsolvenz steht dem Unternehmer als (Noch-)Eigentümer dann ein Aussonderungsrecht zu (nicht zur Insolvenzmasse gehörig).

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt bezieht sich auf Rechte des Unternehmers auch an seiner vielleicht bereits verarbeiteten oder weiter veräußerten Ware, solange diese nicht bezahlt ist.

Nach den Erfahrungen aus der Praxis kann ich nur raten, jeden Vertragsabschluss unbedingt schriftlich zu dokumentieren. Auch Angebote an Kunden sollte man möglichst schriftlich machen, und wenn der Kunde bestellt, sollte dies schriftlich bestätigt werden. Im Angebot wie auch in der Auftragsbestätigung sollte der Hinweis zu finden sein, dass die Leistung/Lieferung auf Basis der Geschäftsbedingungen erbracht wird – in denen dann unbedingt Regelungen über den normalen und verlängerten Eigentumsvorbehalt stehen sollten. Gerät der Kunde mal in die Insolvenz, können solche Vereinbarungen unter Umständen bares Geld wert sein.

2 Gedanken zu “Geschäftsbedingungen sind ein MUSS für jeden Unternehmer – Haben Sie welche?

  1. Sehr geehrter Herr Drumann,

    zum Berichtes über Geschäftsbedingungen mal folgende Frage :
    Kann man sich auch bei fest eingebauten Waren (Heizungen, Waschbecken etc.) auf den normalen/verlängerten Eigentumvorbehalt beziehen? Unsere Info war immer, dass man bei diesen Dingen keine Chance auf Eigentumsvorbehalt hat. Und wie ist das, wenn man nur eine Stundenleistung erbracht hat (z.B. bei Wassereinlässen)?

    Mit freundlichen Grüßen, B.Bolte

    • Hier kann der verlängerte Eigentumsvorbehalt helfen, denn die Ansprüche, die Ihr Kunde durch die Weiterveräußerung wiederum an seinen Kunden hat, gehen bis zur Höhe des ursprünglichen, noch nicht beglichenen Rechnungswertes an Sie über. Im Falle einer Insolvenz des Kunden ist zwar dann nur der Insolvenzverwalter dazu berechtigt, das s. g. Sicherungsgut (also die verarbeitete Ware oder die Forderung aus dem Weiterverkauf) z. B. durch Veräußerung oder Einziehung zu verwerten; der Gläubiger, der sich den verlängerten Eigentumsvorbehalt gesichert hat, ist dann aber aus dem Erlös vor anderen Gläubigern dafür zu befriedigen. Die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes kann also sinnvoll sein. Auf Dienstleistungen bezieht der verlängerte Eigentumsvorbehalt allerdings nicht.

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