Der seit August 2012 vorliegende Gesetzesentwurf zur „Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ dient der Umsetzung der neuen EU-Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 in deutsches, also innerstaatliches Recht. Diese Richtlinie hat das Ziel, das Zahlungsverhalten im Geschäftsverkehr positiv zu beeinflussen.
Dies soll unter anderem dadurch erreicht werden, dass der Gläubiger bei Zahlungsverzug stets den Ersatz von „Beitreibungskosten“ in Höhe einer Mindestpauschale von 40 EUR geltend machen kann. So soll zum Einen der Gläubiger für seinen Aufwand im betrieblichen Mahnwesen gerechter entschädigt und zum Anderen der Schuldner abgeschreckt werden. Aber meines Erachtens ist die vorgeschlagene Regelung in einem neuen Absatz 5 von § 288 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), in der eine Anrechnung der Pauschale auf nachfolgende Rechtsverfolgungskosten (Tätigkeit eines Rechtsanwaltes oder Inkassounternehmens) vorgesehen ist, viel zu schuldnerfreundlich und wird den Zielen der Richtlinie nicht gerecht! Alles in Allem heißt das nämlich, dass die 40 EUR weg sind, sobald der Gläubiger sich z. B. Hilfe von einem Anwalt holt. Der Gläubiger wird bestraft und sieht, wie schon heute, für seine eigenen Bemühungen keinen Cent.
Auch der Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie, wonach Kosten eines Inkassounternehmens generell zu ersetzen sind, wird vom Gesetzesentwurf mit Hinweis auf die geltende Rechtslage in Deutschland (die das angeblich schon vorsieht) nicht ausdrücklich übernommen. Geltende Rechtslage hin oder her, die Praxis sieht leider oft anders aus. Der Gesetzgeber sollte es ganz konkret aufnehmen, dass Inkassokosten zu ersetzen sind. Nach meiner Meinung könnten mit dieser genauen Umsetzung von Artikel 6 Absatz 3 viele unnötige Prozesse vermieden werden.
Ebenso beinhaltet der Gesetzesentwurf auch eine grundsätzliche Beschränkung vertraglich vereinbarter Zahlungsfristen auf 30 bzw. 60 Tage und eine Anhebung des Verzugszinssatzes für Geldforderungen von 8 Prozentpunkten auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Meines Erachtens ist eine Nachbesserung des Gesetzesentwurfs in einigen Punkten dringend geboten!
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