Das ist jetzt nicht als Aufruf zu verstehen, die Hände in den Schoß zu legen und nichts zu tun, sondern soll als Aufruf verstanden werden: Jeder Handwerker sollte sich durch die Abnahme seines im Auftrag erstellten Werkes das Recht auf dessen Bezahlung sichern. Aber leider leider sind noch längst nicht allen Handwerkern die „Spielregeln“ in Bezug auf die Abnahme bekannt. Die Abnahme ist eine Rechtshandlung und gehört zur gesetzlichen Pflicht eines Auftraggebers (§ 640 BGB – ‚Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden‘.“). Im Umkehrschluss heißt das, findet keine Abnahme statt, hat das Konsequenzen. Erklärt der Auftraggeber das beauftragte Werk als vertragskonform, so gilt diese Erklärung als Abnahme, als so genannte ausdrückliche Abnahme. Der Auftraggeber kann sich aber auch handelt erklären, indem er z. B. die in Auftrag gegebene Heizung einfach schon nutzt und/oder indem er die dann folgende Rechnung ohne Abzüge bezahlt. Dies gilt als stillschweigende oder konkludente Abnahme, denn der Auftragnehmer kann aus der Handlung des Auftraggebers dessen Zufriedenheit und somit Abnahme folgern. Kommt der Auftraggeber hingegen seiner Pflicht nicht auf die eine oder andere Weise nach, so sollte er unter Fristsetzung dazu aufgefordert werden. Verstreicht die Frist, ohne dass Mängel geltend gemacht werden, so gilt die (fiktive) Abnahme als erfolgt. Da die Abnahme, egal in welcher Form, die Voraussetzung für die Rechnungsstellung ist, sollte die Abnahme unter Zeugen erfolgen, schriftlich festgehalten werden etc. Sie sollte unbedingt beweisbar sein. Macht der Auftraggeber geringe Mängel geltend, darf er die Abnahme nicht verweigern. Er darf aber nach Rechnungsstellung ungefähr das Doppelte dessen einbehalten – und nur das -, was für die Beseitigung des Mangels nötig wäre. Nach Mangelbehebung muss er zahlen. Sind die Mängel aber gravierend, so darf die Zahlung so lange verweigert werden, bis der gravierende Mangel behoben ist. Dazu muss allerdings die Möglichkeit auch eingeräumt werden.
Wenn man sich als Auftragnehmer mit einer Mängelanzeige konfrontiert sieht, sollte man dem Auftraggeber eine gemeinsame Überprüfung unter Zeugen vorschlagen und ggf. den Schaden schnellstmöglich beheben. Beschleicht einen aber das Gefühl, dass die erwähnten Mängel unberechtigt sind, und dass dies mit Wissen des Auftraggebers bei einer gemeinsamen Begutachtung auch zutage treten könnte, so sollte man ihm mitteilen, dass ihm sämtliche „Überprüfungskosten“ in Rechnung gestellt werden, sollten keine Mängel gefunden werden. Wer fachkundige Hilfe in Bezug auf die Abnahme und/oder im Umgang mit schwierigen Kunden braucht, sollte sie sich holen. Denn: Respekt, nicht nur für den, der’s selber macht, sondern auch für den, der weiß, wann er sich Hilfe holen sollte.“
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