Wenn eine Forderung am 31.12. verjährt, wurde sie schlichtweg vernachlässigt!

Eine Forderung verjähren zu lassen, ist ein teures „Vergnügen“ und muss nicht sein. Alle Forderungen verjähren einmal, selbst titulierte, wenngleich diese erst nach einer sehr langen Zeitspanne. Forderungen sollte man daher im Blick behalten, auch, bzw. gerade, dann, wenn sie über einen längeren Zeitraum nicht zu realisieren sind. Das mag für manche zwar nervig sein, es ist aber nicht damit zu rechnen, dass man vom Schuldner an eine drohende Verjährung erinnert wird. Im Gegenteil. Nicht selten wissen Schuldner besser als ihre Gläubiger, wann die Forderung an sie verjährt ist.

Was also konkret tun?

Als erstes sollte man sich auf jeden Fall zu Beginn eines jeden Jahres den 31.12. als „Verjährungsstichtag“ im Kalender rot anstreichen. Besser noch wäre es, sich schon gewisse Zeit vorher einzutragen, dass alle noch offenen Forderungen, die aus dem jeweils vorvorletzten Jahr stammen, dringend zu überprüfen sind. Die Mehrheit der offenen Forderungen verjährt nach drei Jahren (Regelmäßige Verjährung). In diesem Jahr 2022 betrifft das alle Forderungen, die in 2019 fällig geworden sind. Hierzu gibt es noch zu wissen, dass der Beginn der Verjährungsfrist der Zeitpunkt ist, zu dem die Forderung fällig geworden ist, und nicht das Datum der Rechnungsstellung.

Eine drohende Verjährung kann durch ‚Hemmung‘ so lange gestoppt werden, wie ein Hemmungsgrund vorliegt. (Danach läuft die Frist weiter.) Dieser kann z. B. eine Verhandlung mit dem Schuldner über die bestehenden Schulden sein oder die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens. (Lösung auf den letzten Drücker: Spätestens am letzten Tag der Verjährungsfrist muss der Antrag auf den Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides im Original und ohne formelle Mängel bei Gericht eingereicht sein.)

Kann man vom Schuldner ein schriftliches Anerkenntnis der Schuld bekommen, so beginnt die Verjährung mit dem Tag der Anerkenntnis wieder neu zu laufen. Häufiger als ein freiwilliges Anerkenntnis dürfte aber ein indirektes wie eine Überweisung mit der  Bezeichnung „Teil-, Zins- oder Abschlagszahlung“ als „Verwendungszweck“ vorkommen. Hieraus kann aber nicht zwingend ein Gesamtschuldanerkenntnis abgeleitet werden. Den Rest der Forderung sollte man daher erst einmal als bestritten ansehen, für den die Verjährungsfrist nicht zwingend neu beginnt. Auch eine behördlich oder gerichtlich beantragte oder vorgenommene Vollstreckungshandlung kann den Neubeginn der Verjährung bewirken.

Es kann mit dem Schuldner auch eine Verlängerung der Verjährungsfrist vereinbart werden oder der Schuldner kann (schriftlich!) auf die „Einrede der Verjährung“ verzichten, also auf sein Recht, die Zahlung der Geldforderung nach Ende der Verjährungsfrist zu verweigern. Kaum ein Schuldner wird das von sich aus tun, aber es würde für ihn dann durchaus Sinn machen, wenn der Gläubiger ansonsten die Hemmung der Verjährung durch einen Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides erwirken würde (s.o.), was mit zusätzlichen Kosten auf Schuldnerseite verbunden wäre.

Um offene Forderungen muss man sich als Gläubiger (leider) selbst kümmern. Um eine Verjährung zu verhindern, gibt es Möglichkeiten. Man muss sie nur rechtzeitig nutzen!

Mehr zum Thema: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/teures-versaeumnis-verjaehrung-einer-forderung-verpasst.html

 

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