Geerbt wird zumeist am Gläubiger vorbei und der Gesetzgeber guckt zu

Auch wenn jetzt häufig von der Erbengeneration in Deutschland gesprochen wird und in den nächsten Jahren so viel vererbt werden soll wie nie zuvor, so sollten Gläubiger nicht zu viel Hoffnung in diese Prognose setzen. Da eine Erbschaft nicht nur aus Vermögen sondern auch aus Schulden bestehen kann, gesteht der Gesetzgeber Erben zu, eine Erbschaft anzunehmen oder sie auszuschlagen. Legal ist es aber, als Schuldner eine Erbschaft auszuschlagen, sie im Namen der minderjährigen Kinder dennoch anzunehmen, das Geld für sie anzulegen und somit selbst davon zu profitieren. Und solches Vorgehen dient dann einzig dem Zweck, dem Gläubiger nichts von der Erbschaft „abgeben“ zu müssen, „wäre ja auch zu schade um das schöne Geld…“

Erbt ein Schuldner während eines Insolvenzverfahrens, so bleibt es ihm dennoch alleine (der Insolvenzverwalter hat damit nichts zu tun) überlassen, ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt, selbst wenn er mit dem Erbe die Forderungen des Gläubigers bedienen könnte. Schlägt er vor der Insolvenz ein Erbe aus, so kann dies vom Insolvenzverwalter nicht mal mehr angefochten werden.

Selbst wenn ein Schuldner alle Voraussetzungen erfüllt, die zu einer Restschuldbefreiung nach drei Jahren führen, kann er auch während dieser Zeit ein Erbe ausschlagen, ohne die Restschuldbefreiung damit irgendwie zu gefährden. Für den Fall, dass ein Erbfall eintritt, während die Wohlverhaltensperiode noch läuft und der Schuldner schlägt das Erbe nicht aus, so muss er tatsächlich nur die Hälfte des Erbes an die Gläubiger abtreten. Ist ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners aber erst einmal beendet und hat er die Restschuldbefreiung erlangt, kann er eine Erbschaft aber komplett behalten (Ausnahmen bestätigen die Regel).

Es kann also hierzulande ein erbender Schuldner alleine entscheiden, ob die Gläubiger von ihm dann Geld sehen oder nicht. In anderen europäischen Ländern haben Gläubiger hingegen die Möglichkeit, eine Erbausschlagung seitens des Schuldners anzufechten. Die Erbmasse kommt dann den Gläubigern zu Gute. Besonders in Bezug auf die zu erwartenden Erbschaften in den nächsten Jahren ist dies ein Modell, welches der Gesetzgeber hierzulande vielleicht einmal näher unter die Lupe nehmen und es ggf. auch zur Anwendung bringen sollte.

Weitere Informationen unter: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/kein-grund-zur-freude-wenn-der-schuldner-erbt-.html

 

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