Forderungen nicht gleich beerdigen, wenn der Schuldner verstirbt

Wenn ein Schuldner verstirbt, ist das zuweilen traurig aber auch ärgerlich. Der eine oder andere Gläubiger sieht jetzt seine Felle davonschwimmen. Aber der Tod des Schuldners bedeutet nicht zugleich, dass mit ihm auch die Forderung gestorben ist. Zuerst sollte man bei der kleinsten Unsicherheit, ob es sich beim Verstorbenen auch wirklich um den Schuldner handelt, diese Frage eindeutig klären. Dies sollte durch die Beantragung einer entsprechenden Auskunft beim Einwohnermeldeamt geschehen. Handelt es sich dann nachweislich um den Schuldner, sollte man gucken, ob die Forderung an den Verstorbenen bereits fällig war. Ist dies der Fall, kann man eventuelle Erben zur Zahlung mahnen, um Verzug herbeizuführen, der wiederum Voraussetzung dafür ist, dass eventuelle Erben auch für Verzugsschaden aufzukommen haben.

Wurde wegen der Forderung aber schon zu Lebzeiten zwangsvollstreckt, so kann die Zwangsvollstreckung in den Nachlass fortgesetzt werden. Gibt es zwar einen Titel gegen den Verstorbenen, wurde aber mit der Zwangsvollstreckung noch nicht begonnen, so ist eine Vollstreckung in den Nachlass zwar noch möglich, dafür bedarf es aber der Umschreibung des Titels auf die Erben. Und diese müssen erst einmal ggf. ermittelt werden, was durchaus langwierig sein kann. Zuerst sollte eine Kopie der Sterbeurkunde bei Standesamt angefordert werden, mit der dann beim zuständigen Amtsgericht in Erfahrung gebracht werden kann, ob es eventuelle Nachlassvorgänge gibt. Vielleicht wurde aber auch ein Nachlasspfleger eingesetzt.

Ist man als Gläubiger glücklich, einen Erben ausgemacht zu haben, heißt das leider noch lange nicht, dass man sich nun endlich mit der offenen Forderung an ihn wenden kann, denn, jeder Erbe hat das Recht, eine Erbschaft auch auszuschlagen. Eine Ausschlagung muss aber in vorgegebener Form, anders als die Annahme, ausdrücklich erklärt werden. Dies geschieht häufig dann, wenn der Erbe eine Überschuldung des Nachlasses vermutet.

Dennoch ist bei den allermeisten Schuldnern zumindest aber noch ein Auto, ein Computer oder Ähnliches vorhanden, auf die man sich u. U. den Zugriff sichern könnte. Dies wiederum sind jedoch Vermögenswerte, die nur allzu oft bei den, die Erbschaft ausschlagenden Erben wiederzufinden sind. Weiß man um solche Vermögenswerte, weil der Schuldner z. B. immer mit einem bestimmten Auto unterwegs war, sollten solche Beobachtungen für eine eventuell nötige juristische Klärung unbedingt festgehalten werden.

Sind Erben unauffindbar oder nicht vorhanden, so kann vom Gericht ein Nachlasspfleger für die ‚unbekannten‘ Erben bestellt werden. Gegen diesen kann der Gläubiger dann seine Forderung verfolgen, wenn der Nachlass es hergibt. Sind keine Erben vorhanden oder haben alle die Erbschaft ausgeschlagen, so erbt der Fiskus. Der Forderungseinzug kann also u. U. auch gegen den Fiskus als Erben fortgesetzt werden.

Auch wenn das alles insgesamt sehr viel und schwierig zu sein scheint, sollte einem die eigene erbrachte Leistung die Mühe wert sein. Und, da das Erbrecht sehr kompliziert ist, sollte man sich unbedingt Beistand von einem Rechtsdienstleister holen. Denn, erst wenn alle möglichen Wege erfolglos beschritten wurden, ist die Forderung wirklich tot. Vorher nicht!

Mehr zum Thema: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/schuldner-verstirbt-die-forderung-nicht.html

Mahnung — Und täglich grüßt das Murmeltier ….

Auch wenn so mancher über das Thema „Mahnung“ vielleicht schon nichts mehr lesen möchte, ist es leider nach wie vor sehr aktuell. Rein vom Wort her steckt ja an und für sich bereits Ahnung in der Mahnung, aber dem ist leider oft nicht so,  wenn es darum geht, wie und wann eine Mahnung zu erstellen ist.

Wichtig:

  • Ist eine Forderung fällig und wird nicht beglichen, sollte man unbedingt mahnen — schon aus Respekt der eigenen erbrachten Leistung gegenüber. Die Fälligkeit einer Forderung bezieht sich auf ein Datum (was zuvor durch Vertrag, Vereinbarung oder per Gesetz vorgegeben wurde), bis zu dem ein Schuldner eine bestimmte Leistung zu erbringen hat.
  • Eine Mahnung vor Fälligkeit (z. B. aus Ungeduld) ist unwirksam!
  • Eine Mahnung ist wichtig, weil sie den Schuldner einer fälligen Forderung in Zahlungsverzug setzt. Dieser wiederum ist die Voraussetzung dafür, dass der Schuldner für einen eventuell entstandenen Verzugsschaden aufzukommen hat! (Verzugsschaden: z. B. Kosten für Mahnschreiben, Verzugszinsen und Zinsen für durch den Zahlungsverzug entstandene, eventuell nötig gewordene Kredite des Gläubigers, Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsdienstleisters usw.)
  • Für eine Mahnung gibt es keine Formvorschrift. Sie kann sogar mündlich erfolgen. Da es aber im Fall der Fälle darum gehen kann, eine Mahnung nachzuweisen, ist eine Mahnung in schriftlicher Form unbedingt vorzuziehen.
  • Eine Mahnung sollte respektvoll verfasst werden, so, wie man selbst angeschrieben werden möchte.
  • Ob nun Mahnung oder Zahlungserinnerung — beides ist möglich. Bitte aber nur entweder oder, kein Bezeichnungsmix mal so mal so!
  • Sollte es nötig sein, nicht mehr als 3 Mahnungen im Abstand von 7-10 Tagen verschicken. Spätestens dann Rat bei einem Rechtsdienstleister einholen, denn der Schuldner scheint auf stur geschaltet zu haben. Mit weiteren Schritten sind Laien nicht selten dann überfordert.
  • Jede Mahnung soll unmissverständlich und eindeutig die Absicht klar machen, dass man sein Geld möchte. Sie sollte alle Fakten und Daten enthalten, die zur Identifizierung und Autorisierung der Forderung nötig sind wie Rechnungsnummer und -datum (ggf. Lieferscheinnummer), -summe, Bezeichnung der erbrachten Leistung, (ggf. Kopie beifügen), ein eindeutig nach dem Kalender zu definierendes Zahlungsziel ist auch hilfreich, ein Hinweis darauf, für den Verzugsschaden aufkommen zu müssen, sollte auch nicht fehlen; ab der 2. Mahnung Mahnkosten (zwischen 1 und 5 EUR) und Verzugszinsen (über Berechnung informieren) berechnen; die 3. (letzte) Mahnung kann darüber hinaus eine „Androhung“ weiterer rechtlicher Schritte beinhalten (die dann auch eingeleitet werden sollten).

Ich hoffe, jetzt ist auch drin, was „drauf“ steht: M ahnung

Mehr zum Thema unter: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/von-mahnung-keine-ahnung.html

Eigentum an Ware vorbehalten, bis sie komplett bezahlt ist — Eigentumsvorbehalt

Die Aussage „Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers“ drückt treffend aus, was unter Eigentumsvorbehalt zu verstehen ist. Beim Verkauf von Ware wird der Besitz daran aufgegeben (man hat sie nicht mehr bei sich, kann sie nicht mehr anfassen), nicht aber das rechtliche Eigentum daran (sie gehört einem noch, auch wenn sie jemand anderes hat). Der Eigentumsvorbehalt muss von beiden Vertragsparteien vereinbart sein, beide Seiten müssen dem zustimmen. Vereinbarungen zum Eigentumsvorbehalt sollten daher in den AGB eines Unternehmens zu finden sein, auf deren Grundlage alle Geschäfte abgeschlossen werden (sollten). Wird ein Geschäft unter Einbeziehung solcher AGB geschlossen, liegt somit auch die Zustimmung des Käufers zu Vereinbarungen über den Eigentumsvorbehalt vor.

Wichtig werden solche Verabredungen für einen Unternehmer besonders dann, wenn ein Kunde Insolvenz anmelden muss, in dessen Besitz sich aber noch nicht vollständig bezahlte Ware des Unternehmers befindet. Wurde hier der (normale) Eigentumsvorbehalt vereinbart, nimmt der Unternehmer nicht als Insolvenzgläubiger am Insolvenzverfahren teil. Er kann vom Insolvenzverwalter die Herausgabe der Ware verlangen oder den mit dem Kunden vereinbarten vollen Preis, will der Verwalter die Sachen verwerten.

Der erweiterte Eigentumsvorbehalt soll das Risiko der ‚Nichterfüllung‘ in einer laufenden Geschäftsbeziehung minimieren. Hier erwirbt der Käufer das Eigentum erst dann, wenn er dem Verkäufer gar nichts mehr aus der Geschäftsverbindung schuldet, da der erweiterte Eigentumsvorbehalt auf andere Forderungen des Verkäufers (oft auch alle) ausgedehnt wird.

Wurde mit einem Kunden der verlängerte Eigentumsvorbehalt vereinbart, darf der Kunde die Ware bereits vor der vollen Bezahlung weiterverarbeiten, der Verkäufer erwirbt aber unmittelbar das Eigentum an der neu hergestellten Sache. Bei Kundeninsolvenz kann der Insolvenzverwalter die verarbeitete Ware bzw. die Forderung aus dem Weiterverkauf (Sicherungsgut) durch Veräußerung oder Einziehung zwar verwerten, er muss den Gläubiger aber (abzüglich gewisser Kosten und Pauschalen) vor den anderen Gläubigern aus dem Erlös befriedigen.

Wer als Unternehmer Vereinbarungen zum Eigentumsvorbehalt nicht in seinen AGB verankert, der handelt nach meiner Erfahrung schon fast fahrlässig. Diese kleinen, aber feinen Formulierungen können u. U. bares Geld wert sein. Anwälte helfen bei der Erstellung von rechtssicheren AGB, m. E. gut investiertes Geld in die Sicherheit eines Unternehmens.

Mehr zum Thema:https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/eigentumsvorbehalt-sichern-.html

Sicherheit sollte vorgehen— Abschlagszahlungen können sie bieten

In so vielen Bereichen lernen wir, dass Eigensicherung vorgeht. Im Straßenverkehr, wenn es sich z. B. um das Absichern einer Unfallstelle handelt, in den Ansagen der Flugbegleitung im Flugzeug, …, in so vielen Situationen. Denn, wer selbst nicht abgesichert ist, kann niemandem helfen, „geht ggf. selbst mit unter“.

Der Gesetzgeber hat dem Handwerker ein Recht zugesichert (Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 632a), was unbedingt genutzt werden sollte: Das Recht auf Abschlagszahlungen. Da Handwerker grundsätzlich bei Werkverträgen zur Vorleistung verpflichtet sind, kann das bei großen Aufträgen gerade kleinere Betriebe schnell finanziell in Schieflage bringen und die Freude über den Auftrag wird so gar zum „Horror“. Abschlagszahlungen müssen nicht einmal vertraglich festgelegt werden, es ist aber immer besser, sich darüber vorher mit dem Auftraggeber zu verständigen. Vereinbarungen schriftlich festzuhalten, beugt Missverständnissen auf beiden Seiten vor. Man kann z. B. vereinbaren, dass eine Abschlagszahlung fällig wird, wenn Mengen an Material bestellt werden müssen oder ein Bauteil ggf. extra angefertigt werden muss. Es ist wichtig, dass dem Auftraggeber eine Aufstellung der Arbeiten zugeht, aus der schnell ersichtlich und nachvollziehbar ist, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und wofür die Abschlagszahlung ist. Hierzu heißt es im Gesetz: „Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen“. Auch eine Abschlagsrechnung ist wichtig! Sollte eine erbrachte Leistung, die der Abschlagsrechnung zugrunde liegt, nicht dem entsprechen, was vertraglich vereinbart war, kann der Auftraggeber nach Fälligkeit der Rechnung einen angemessenen Teil (höchstens das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten, und die Fälligkeit einer Abschlagsrechnung (s. o.) ist normalerweise sofort gegeben) der Rechnung bis zur ordnungsmäßigen Leistungserbringung zurückhalten. Aber nur besagten angemessenen Teil, der andere Teil muss gezahlt werden. Sollte der Auftraggeber nicht zahlen, muss auch eine Abschlagsrechnung unbedingt angemahnt werden.  Kommt dennoch kein Geld, sollte man sich an einen Rechtsdienstleister wenden, denn u. U. muss dem Auftraggeber eine Kündigungsandrohung mit letztem Zahlungsziel zugehen, und das sollte im Vorfeld gut überlegt und besprochen sein. Eine Kündigung führt ja zum Ende des Vertragsverhältnisses. Dann dürfen die Leistungen in Form einer Schlussrechnung abgerechnet werden, die bisher erbracht wurden. Aber Vorsicht: Ist eine Schlussrechnung erst einmal erstellt, können Ansprüche aus offenen Abschlagsrechnungen gerichtlich nicht mehr gesondert geltend gemacht werden. Die Schlussrechnung geht generell vor. Die noch offenen Beträge aus Abschlagsrechnungen dürfen nicht von der Schlussrechnungssumme abgezogen werden. Nur die tatsächlich geleisteten Abschläge. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit zur Eigensicherung geschaffen. Man ist gut beraten, sie auch zu nutzen!

Mehr zum Thema:https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/abschlagszahlungen-bieten-handwerkern-mehr-sicherheit.html

AGB sind nachhaltig und geben Sicherheit

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind viel mehr als nur „Kleingedrucktes“. Sie helfen zum einen, immer wiederkehrende Abläufe bzw. Vertragsinhalte bei Geschäftsabschlüssen grundsätzlich zu regeln, so dass sie nicht jedes Mal wieder neu verhandelt werden müssen, und zum anderen gibt die schriftliche Niederlegung beiden, am Vertragsabschluss beteiligten Parteien Sicherheit bzgl. des Vereinbarten und beugt so Missverständnissen vor. Wird ein Geschäft unter Einbeziehung der AGB geschlossen, sind die Inhalte der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für beide Vertragspartner bindend. Sie gelten also nicht für jedermann, sondern nur für die am Vertragsabschluss Beteiligten. Darüber hinaus kann der Unternehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen festlegen, wie er selbst ‚die Geschäftsabwicklung gerne hätte‘, und der Kunde kann daraufhin abwägen, ob er das Geschäft zu den ihm vorliegenden Bedingungen abschließen möchte oder nicht.

Es ist für mich nicht nachzuvollziehen, dass es immer noch Unternehmer gibt, die auf die Absicherung durch eigene, individuell auf ihr Unternehmen abgestimmte Geschäftsbedingungen verzichten. U. U. können die Regelungen, die in den AGB festgeschrieben werden, einen Unternehmer ja sogar vor dem Totalverlust seiner Forderungen bewahren. Daher kann ich nur raten: Einmal Geld in die Hand nehmen und Geschäftsbedingungen für das eigene Unternehmen von einem Anwalt formulieren lassen, denn, nebenbei, haftet ein Anwalt für die Rechts- und Abmahnsicherheit der von ihm erstellten Klauseln. AGB sind ja kein Wegwerfprodukt. Einmal richtig und rechtssicher formuliert, sind sie nachhaltig und wertbeständig!

Dabei sollten in den AGB dann Regelungen zum normalen und verlängerten Eigentumsvorbehalt auf gar keinen Fall fehlen. Der normale Eigentumsvorbehalt besagt, dass der Unternehmer so lange Eigentum an einer Sache behält, bis diese vollständig bezahlt ist, auch wenn sich die Sache schon im Besitz des Käufers befindet. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ist eine Erweiterung des normalen Eigentumsvorbehalts und besagt, dass der Kunde die Ware schon verarbeiten oder weiter veräußern darf, auch wenn sie noch gar nicht vollständig bezahlt ist. Was hier eher nach einem absehbaren „Verlustgeschäft“ für den Unternehmer aussieht, ist im Gegenteil eine Absicherung. Bis zur vollständigen Bezahlung erwirbt der Lieferant (u. U. anteilig) nämlich das Eigentum an der neu hergestellten Sache und bei einem Weiterverkauf der gelieferten Ware oder der aus dieser Ware hergestellten Sache, gibt er zwar das Eigentum daran auf, erwirbt dafür aber im Gegenzug (u. U. anteilig) die Forderung des Kunden gegen den Käufer. Im Falle einer Kundeninsolvenz können solche Regelungen bares Geld wert sein. AGB geben also Sicherheit und sind – ganz dem Zeitgeist entsprechend – enorm nachhaltig!

Mehr zum Thema: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/alles-gut-bedacht-allgemeine-geschaeftsbedingungen-bieten-mehr-sicherheit.html

Gläubiger sollten offene Rechnungen auf Solidarhaftung hin prüfen

Kommt bei „Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs“ kein Geld vom Schuldner, sollten Gläubiger die Möglichkeit der Solidarhaftung von Eheleuten prüfen. Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs (§ 1357 BGB) können sich von Familie zu Familie unterschiedlich gestalten, denn es geht um die Deckung des ‚angemessenen‘ Lebensbedarfs, die durchschnittlichen Verbrauchsgewohnheiten. Leben Eheleute nicht getrennt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass jeder der Ehegatten Alltagsgeschäfte tätigt, ohne sich darüber noch einmal besonders mit dem Ehepartner abstimmen zu müssen, weil er sich der Zustimmung des anderen sicher ist, und dass beide Partner je nach individueller Neigung und Fähigkeiten und spezieller Alltagsanforderung ihren Teil zum Ehe- und Familienleben beitragen. Wird nun von einem Ehepartner ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs getätigt, so wirkt dieses Geschäft in den meisten Fällen auch ohne ausdrückliche Zustimmung oder Vollmacht des Ehepartners zugleich für und gegen diesen.

Zu Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs gehören z. B. Einkäufe (wie Kleidung oder Nahrung, bzgl. der Gesundheit, der Wohnung oder Freizeit), dazu zählen aber auch Abschlüsse von gängigen Versicherungen wie Kranken-, Sach- und Unfallversicherungen. Hat also einer der Ehepartner ein eben solches Geschäft getätigt, folgt daraus für den anderen Ehepartner nicht nur eine ‚Berechtigung‘ sondern auch eine Verpflichtung! Daher ist es wichtig, bei s. g. Alltagsgeschäften bereits im Angebot die Namen beider Ehegatten aufzuführen und das auch bei allem weiteren Schriftverkehr (Auftragsbestätigung, Rechnung, ggf. Mahnung etc.) so zu handhaben, möchte man auf der sichereren Seite sein.

Generell ist für Unternehmer eine schriftliche, exakte und vollständige Datenaufnahme von enormer Bedeutung — genaue Firmenbezeichnung, Adresse, vollständiger Name des Auftraggebers etc. Ebenso sollte sowohl im Angebot als auch in der Auftragsbestätigung auf keinen Fall der Hinweis fehlen, dass die Leistung oder Lieferung auf der Basis (beigefügter) Geschäftsbedingungen erbracht wird. Diese sollten wiederum bei Lieferungen unbedingt Regelungen über den normalen und ggf. verlängerten Eigentumsvorbehalt enthalten.

Wer sich unsicher ist, ob es sich im Fall seiner offenen Rechnung um ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs handelt und ob eine Solidarhaftung in Frage kommen könnte, sollte sich kompetente Hilfe von einem Rechtsdienstleister holen.

Mehr zum Thema: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/geschaefte-zur-deckung-des-lebensbedarfs-betreffen-beide-ehepartner-.html

Achtung! Forderungen könnten am 31. Dezember verjähren

Wer aus den letzten Jahren noch Forderungen hat, die über einen längeren Zeitraum nicht realisiert werden konnten, sollte sich kümmern. Und zwar jetzt! Und ganz besonders um Forderungen, die in 2018 fällig wurden. Ihnen könnte zum 31.12.2021 die Verjährung drohen.

Offene Forderungen aus 2018 könnten der regelmäßigen Verjährungsfrist anheimfallen. Diese beträgt drei Jahre und beginnt frühestens mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also mit Ablauf des 31.12. Exakt drei Jahre später um 24.00 Uhr des 31.12. endet sie. Bei einer in 2018 entstandenen Forderung beginnt die Verjährungsfrist also mit Ablauf des 31.12.2018 und endet um 24.00 Uhr des 31.12.2021. Für die Berechnung der Frist ist entscheidend, wann die Rechnung fällig geworden ist und nicht, wann sie erstellt wurde.

Auch kürzere Verjährungsfristen sind möglich. Dies gilt, um nur ein Beispiel zu nennen, z. B. für Schadensersatzforderungen eines Vermieters aus einem Mietverhältnis. Hier beträgt die Frist höchstens sechs Monate ab Rückgabetag des Mietobjektes. 30 Jahre hingegen beträgt die Verjährungsfrist bei rechtskräftigen Urteilen und Vollstreckungsbescheiden. Hier beginnt die Verjährungsfrist mit der Rechtskraft der Entscheidung zu laufen.

Soll ein Neubeginn der Verjährung erwirkt werden, reicht dafür eine einseitige Handlung, also das Verschicken einer Mahnung, nicht aus. Hierfür bedarf es eines Schuldanerkenntnisses des Schuldners (Tag des Anerkenntnis = Beginn der neuen Verjährungsfrist) oder z. B. der Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung. Auch mit einer Teilzahlung kann grundsätzlich die Verjährungsfrist erneut laufen, jedoch nur, wenn der Rest nicht bestritten ist. Ist das der Fall, beginnt für diesen Teil die Frist nicht neu.

Eine Verjährung kann man aber auch stoppen, sie zumindest für einen gewissen Zeitraum zum Stillstand bringen. Dafür bedarf es eines Hemmungsgrundes. Solange der Hemmungsgrund (Verhandlung, Rechtsverfolgung, höhere Gewalt, familiäre und ähnliche Gründe usw.) besteht, stoppt die Verjährungsfrist. Die Dauer der Hemmung wird der Verjährungsfrist hinzugerechnet. Wird die Verjährung durch Verhandlung von Gläubiger und Schuldner gehemmt, so hat der Gläubiger das Vorliegen einer Hemmung nachzuweisen, denn er ist durch die Hemmung als Ausnahmetatbestand begünstigt. Die Beweislast für die Verjährung liegt hingegen in der Regel beim Schuldner.

Grundsätzlich ist auch die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens zur Hemmung geeignet. So kann man vermeiden, dass der Schuldner erklärt, er zahle nicht, da die Forderung verjährt sei. Daher sollte allerspätestens am letzten Tag der Verjährungsfrist der Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides bei Gericht eingereicht sein!

Aber egal, was auch immer unternommen wird: die schriftliche, datierte Dokumentation ist das absolute Muss!  Und — eine Verjährung passiert nicht plötzlich. Aber man muss tätig werden!

Mehr zum Thema: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/fuer-verjaehrung-von-forderungen-wichtig-der-31-dezember.html

Vertrauen ist gut, Kontrolle angebracht

LT. Handelsblatt vom 28.7.2021 soll Geiz ein deutsches Phänomen sein. Umso verwunderlicher ist es daher für mich, dass es noch immer viel zu viele Unternehmer gibt, die es mit der Sorgfalt im Geschäftsalltag nicht so genau nehmen. Da wird Ware einfach herausgegeben, nur weil der Abholer „behauptet“, er käme von der Firma XY, mit der man schon lange zusammenarbeitet. Da wird dem Abholer kein Lieferschein zum Unterzeichen vorgelegt, oder wenn doch, die Unterschrift nicht hinterfragt, die allzu oft unleserlich daherkommt. Wird später seitens der Firma XY behauptet, die Ware nie bekommen zu haben, ist nicht nachzuweisen, wer die Ware abgeholt hat. War es tatsächlich ein Mitarbeiter der Firma? War dieser überhaupt abholberechtigt? Mangelnde Sorgfalt kann Unternehmer u. U. teuer zu stehen kommen. Gerade wenn es ums Geld geht, sollte genau hingeschaut und dokumentiert werden.

Es mag dem einen oder der anderen vielleicht etwas unangenehm sein, selbst bei alten bekannten Kunden die Daten immer wieder abzufragen, aber in unserer schnelllebigen Zeit tut sich oft selbst innerhalb kürzester Zeit so viel. Es firmieren Unternehmen neu oder ziehen um, die Personalsituation ändert sich, die Kompetenzen und Zuständigkeiten … Auf der sichereren Seite ist der, der immer mit vollständigen aktuellen Daten arbeitet, lieber zweimal nachfragt, einen Personalausweis lieber einmal zu viel kopiert oder sich den Namen eines Abholers notfalls buchstabieren lässt, anstatt sich mit unleserlichen Hieroglyphen zufrieden zu geben.

Die Zeit, die sich Unternehmer und Mitarbeiter bei der sorgfältigen Aufnahme von Daten bei der Auftragserteilung, der Lieferung bestellter Ware oder auch bei der Bestätigung einer ordnungsgemäß durchgeführten Leistung nehmen, ist selten verschenkte Zeit. Auch die „abgezweigte“ Zeit für eine kurze, den Inhalt und den Gesprächspartner wiedergebende Telefonnotiz, oder z. B. für den Blick aus dem Fenster zur Feststellung des Kennzeichens des Abholerfahrzeuges, ist keine vertane. Im Gegenteil. Sie kann einmal sehr wertvoll sein. Dann nämlich, wenn z. B.  ein Rechnungsempfänger behauptet, die Ware nie bestellt oder erhalten zu haben. Kann hier nichts anderes nachgewiesen werden, kann das im schlimmsten Fall zum Totalverlust der Forderung führen.

Besonders bei Bestellungen von Privatpersonen ist es wichtig, Vor- und Zuname zu notieren. Bei Bestellungen für eine Familie Schmidt z. B. sollte versucht werden, alle Namen zu erfragen, denn nicht für alle solcher Bestellungen gilt eventuell die Solidaritätshaftung.

Bei Werkleistungen ist Bedingung für die Fälligkeit einer Rechnung die Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber. Nach Beendigung eines Auftrages ist es daher wichtig, sich vom Auftraggeber schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Arbeiten zu seiner Zufriedenheit erledigt wurden. Sollten Mängel festgestellt werden, sollte jede Kleinigkeit so genau wie möglich benannt, schriftlich fixiert und vom Auftraggeber gegengezeichnet werden.

Ich kann nur zur Sorgfalt und nochmal Sorgfalt in Bezug auf die Erfassung von Kundendaten raten, zu einer stets aktuellen Buchhaltung und notfalls zu konsequentem und zeitnahem Handeln.

Mehr zu diesem Thema: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/sorgfalt-bei-der-erfassung-von-kundendaten-enorm-wichtig.html

Neues zur Pfändungsfreigrenze – Leidtragende sind die Gläubiger

Konnten sich unpfändbare Beträge (bei Lohnpfändung) gemäß § 850c Abs. 1 und 2 ZPO (Zivilprozessordnung) bisher alle zwei Jahre jeweils zum 1. Juli ändern, so wird seit diesem Jahr bei der Dynamisierung der Pfändungsfreigrenzen von einem zweijährlichen auf einen jährlichen Rhythmus umgestellt. Ob eine Änderung der Pfändungsfreigrenzen dann tatsächlich stattfindet, ist an das zum 1.1. des jeweiligen Jahres errechnete wirtschaftliche Existenzminimum geknüpft.

Mit der nun jährlich möglichen Dynamisierung der Pfändungsfreigrenze bekommt ein Schuldner eventuell steigende Lebenshaltungskosten sogar per Gesetz zeitnah ausgeglichen. Wo bleibt bei all der Dynamisierung der Gläubiger, der, der eine Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß erbracht und nicht vergütet bekommen hat? Die Inflation geht auch an ihm nicht spurlos vorüber. Lebenshaltungskosten steigen auch für ihn an, treffen auch sein Unternehmen, was u. U. auch Arbeitsplätze schafft, die gesichert werden müssen. Jede Anhebung des Selbstbehaltes für Schuldner führt darüber hinaus beim Gläubiger dazu, dass er noch länger auf sein Geld warten muss, da die „Schuldentilgungs-Raten“, die ihm durch die Gehaltspfändung zufließen, dadurch geringer ausfallen. So kann es durchaus dazu kommen, dass z. B. eine offene Forderung von mehreren tausend Euro mit über 500 EUR jährlich weniger beglichen wird. Es muss wohl nicht extra betont, dass jedem Schuldner genug Geld zum Leben bleiben muss, es ist aber durchaus darauf hinzuweisen, dass man zu einer Gehaltspfändung nicht „wie die Jungfrau zum Kind kommt“. Eine Gehaltspfändung steht erst am Ende einer langen Reihe von Maßnahmen zur Realisierung von Forderungen!

Obwohl hinlänglich bekannt ist, dass viele Haushalte überschuldet sind, ändert sich wenig. Dabei bedeutet Überschuldung ja, dass mit den regelmäßig zur Verfügung stehenden Mitteln die monatlich anfallenden Lebenshaltungskosten sowie bestehende Verbindlichkeiten über einen gewissen Zeitraum oder auf Dauer nicht mehr beglichen werden können. Die Maßnahmen, die ergriffen werden und die Gesetze, die geändert werden, gehen sogar eher zu Lasten der Gläubiger, als dass sie dazu angetan sind, die Ursachen der Überschuldung in irgendeiner Form zu bekämpfen. Dabei sei die „Verkürzung der Wohlverhaltensperiode“ als nur ein Beispiel genannt. Platt ausgedrückt: dem Schuldner können nach drei Jahren „Wohlverhalten“ seine Schulden erlassen werden, der Gläubiger muss hilflos zusehen. Aber wenn selbst die Zahlungsmoral der Öffentlichen Hand ihren Vorbildcharakter verloren hat …. Das Gesetz sollte die schützen, denen (auch finanzieller) Schaden zugefügt wird, und nicht die Schadenverursacher von vorne bis hinten „behudeln“.

Mehr zum Thema: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/pfaendungsfreigrenze-wird-zum-1-juli-2021-erhoeht.html

 

Seriöses Inkasso kann helfen! Ausprobieren und eigenes Urteil fällen

Obwohl lt. Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e. V. (BDIU) dessen Mitgliedsunternehmen jährlich über fünf Milliarden Euro an Geldern dem Wirtschaftskreislauf wieder zuführen, von ihnen mehr als 20 Millionen Mahnungen allein im außergerichtlichen Inkasso bearbeitet werden, und sie in vier von fünf Fällen durch ihre professionelle Rechtsdienstleistung für eine Klärung sorgen und somit die Justiz im Jahr millionenfach entlasten, scheint für viele Menschen die Inkassobranche eben einfach der ewige „Buhmann“ zu sein. Mehr denn je werden heute Meinungen und Urteile anderer einfach ungefiltert und ungeprüft übernommen. Das gilt auch vielfach für die Aussagen über Inkassounternehmen. Es ist nun einmal wesentlich einfacher, Schuld auf andere abzuwälzen, als sich zu etwaigen eigenem Fehlverhalten (wie z.B. Dinge mit dem Wissen zu bestellen, dass man sie nicht bezahlen kann/will, auf Mahnungen und schreiben nicht zu reagieren etc.) zu bekennen. Auch wenn das menschlich ist, ist nicht das Inkassounternehmen, das vom geprellten Unternehmer beauftragt wurde, hier der „Buhmann“, der unberechtigter Weise Geld will, sondern der, der für Lieferung und Leistung Geld schuldig ist! Wer sich dann als Unternehmer z. B. nicht selbst ein Urteil bildet, überprüft, WER welche Äußerungen tätigt und sich davon abhalten lässt, den Forderungseinzug an einen Rechtsdienstleister abzugeben, vergibt nicht selten eine realistische Chance, doch noch an das ihm zustehende Geld zu kommen. Ja, er gibt sogar noch zusätzlich zum eigentlichen Kerngeschäft viel Nerven und Zeit dran, die offene Forderung selbst zu realisieren.

Ich will die schwarzen Schafe der Branche auch hier nicht unerwähnt lassen, aber es gibt so sehr viel mehr seit Jahrzehnten seriös und verantwortungsbewusst arbeitende Inkassounternehmen, die für die Wirtschaft und auch das Justizwesen unentbehrlich sind. Sie sind normale Dienstleister im Forderungseinzug, müssen durch die zuständige Behörde (z. B. Landgericht) registriert sein, was wiederum umfangreiche Eignungsmerkmale und Kenntnisse zur Voraussetzung hat, die im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) geregelt sind. Wer ein seriöses Inkassounternehmen sucht, kann z. B. beim Bundesverband BDIU nachfragen. Unter den hunderten Mitgliedern wird sich bestimmt auch eines  in der Nähe finden lassen. Ich würde mich vor der Beauftragung immer nach den Bedingungen, der Vorgehensweise und den Kosten des Unternehmens erkundigen. Bei seriösen Unternehmen sind die einzelnen Posten klar geregelt und werden transparent kommuniziert. Die Inkassokosten dürfen die hypothetischen Rechtsanwaltsgebühren nicht übersteigen. Diese sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt und dienen für den Berufsstand der Rechtsanwälte als Grundlage der Gebührenerhebung. Ein Inkassounternehmen kann distanzierter arbeiten als manch Gläubiger, gerade bei einem „alten Geschäftskumpel“, es schlägt ggf. Lösungsmöglichkeiten vor, setzt Termine, ist klar und eindeutig. Das allein reicht oft schon, um unnötige Prozesse zu vermeiden. Mein Tipp daher: Inkasso beauftragen — sich selbst ein Urteil bilden! Die eigene Arbeit sollte es einem wert sein!

Mehr zu diesem Thema unter: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/fuer-forderungseinzug-inkasso-nutzen-warum-auch-nicht.html