Handys sind aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Sie liegen auf dem Nachtisch, werden mit auf die Toilette genommen, hängen um den Hals oder stecken in der Hosentasche. Ein „Allzweckgerät“, ohne das manche Menschen scheinbar aufgeschmissen sind. Was als Sprach- und Fernrohr in die Welt genutzt wird, dient ebenso als digitales Fotoalbum als u. a. auch als „Abwicklungshilfe“ für Bankgeschäfte. Was liegt da näher, als auch Geschäftspost wie Mahnungen damit abzuwickeln. Da Mahnungen lt. Gesetzgeber keiner besonderen Form bedürfen, können sie dem Schuldner auch per Mail, SMS, WhatsAPP oder sogar mündlich zugehen. Aber genau da liegt auch der eventuelle Haken. Mahnungen sind wie es so schön heißt empfangsbedürftig. Sie müssen dem Schuldner auch wirklich zugehen, und dass sie ihm zugegangen ist, muss man beweisen können. Vor allem dann, wenn es vor Gericht gehen sollte. Eine Mahnung ist in erster Linie zwar eine Zahlungserinnerung, mit ihr kann aber auch ein säumiger Zahler mit einer fälligen Zahlung in Verzug gesetzt werden. Für Entgeltforderungen aus Verträgen tritt (wenn nichts anderes vereinbart wurde) spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder auch gleichwertiger Zahlungsaufstellung automatisch der Verzug ein. Grundsätzlich ist eine Rechnung immer sofort fällig. Wer also den automatisch eintretenden Verzug für eine fällige Forderung nach 30 Tagen nicht abwarten will, kann mit einer Mahnung den Schuldner bereits vorher in Verzug setzen. Wird eine eindeutig nach dem Kalender bestimmbare Fälligkeit in dem Vertrag festgelegt, muss auch spätestens dann gezahlt werden. Eine Mahnung muss auch hier nicht erfolgen, da mit Ablauf des vorgegebenen Zahlungszieltages der Verzug eintritt. Wer eine Mahnung auf elektronischem Wege verschickt, sollte sich aber darüber im Klaren sein, dass für den Zugang einer Mahnung derjenige beweispflichtig ist, der sich ggf. auf den Eintritt des Verzuges berufen will. Der Gläubiger also, der mit einer Mahnung den Schuldner in Verzug setzt. Und — nicht nur, ob die Mahnung gelesen wurde, sondern auch wann, kann u. U. von Bedeutung sein. Wer sich also auf den Eintritt des Verzuges beruft und vor Gericht geht, muss den Zugang der Mahnung zwingend beweisen können. Wichtig ist auch, dass auch eine auf elektronischem Wege verschickte Mahnung deutlich als eine solche zu erkennen ist und alle relevanten Daten die Ursprungsrechnung betreffend enthält. Nicht immer gibt es die Gelegenheit, einem Schuldner unter Zeugen die Mahnung persönlich auszuhändigen, was wohl der sicherste Weg wäre. Auch die Zustellung per Einwurfeinschreiben wäre eine Möglichkeit, die man durchaus noch in Betracht ziehen sollte. Den absoluten Königsweg gibt es nicht, aber eine Möglichkeit wäre z. B., zweigleisig zu fahren, und eine Mahnung z. B. per WhatsAPP von Unterwegs zu versenden und, wieder im Büro, eine postalische (ergänzt z. B. mit einer Rechnungskopie) hinterherzuschicken. Nicht alles, was zulässig und praktikabel ist, ist auch sinnvoll. (Zumindest zurzeit noch nicht.)
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