Gerade nach dem gefühlt fast vollständigen Kontrollverlust während der Pandemie, scheint das ohnehin große Bedürfnis nach Selbstbestimmung, nach Kontrolle noch stärker zu sein. Jedoch gibt es nach wie vor viele Bereiche, die gesetzlich regeln, was wie jeder zu tun hat. Und das ist auch für ein gut funktionierendes Miteinander unerlässlich. Manchmal sind einem die Hände tatsächlich gebunden, aber so oft eben nicht und dann sollte man Verantwortung übernehmen. Das möchte ich auch auf den Forderungseinzug übertragen, auch wenn der Vergleich vielleicht etwas hinkt. Natürlich gibt es immer wieder Schuldner, die hartnäckig nicht zahlen und derer man auch nicht habhaft wird, die es auf die Spitze treiben und einen mitunter „in den Wahnsinn“. Aber leider stelle ich bei meiner Arbeit auch oft genug fest, dass manche Gläubiger es schon bei grundlegenden Dingen schleifen lassen, die für einen erfolgreichen Forderungseinzug unabdingbar sind und die sie selbst in der Hand haben. Die Möglichkeiten, die zur Sicherung der Liquidität des eigenen Unternehmens im eigenen Kontrollbereich liegen, sollte man auch voll ausschöpfen.
Alle geschäftlichen Vereinbarungen, Angebote, Nachfragen, Zusagen etc., alle Schritte sollten nicht zuletzt auch aus Nachweisbarkeitsgründen schriftlich festgehalten werden. Alle Geschäfte sollten auf der Basis individuell formulierter, eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) geschlossen werden, die auch Regelungen zum Eigentumsvorbehalt beinhalten sollten. Den Zugang aller Rechnungen an Schuldner sollte man nachweisen können, und sei es, dass sie parallel per Mail und per Post verschickt werden müssen oder gar per Einwurfeinschreiben. Alle Rechnungen, erst recht alle Mahnungen sollten ein unmissverständlich definiertes Zahlungsziel enthalten, wie z. B. „… ist bis zum 28.02.2023 bei uns eingehend zu zahlen“. Alle offenen Rechnungen sollten sofort nach Fälligkeit angemahnt werden. Verstreicht auch das Zahlungsziel der Mahnung ohne Reaktion, sollte sofort eine weitere folgen. Mehr als drei Mahnungen sind nicht sinnvoll. Ab der zweiten Mahnung sollten Mahngebühren (Pauschalen von 1 -5 EUR werden in der Regel gerichtlich anerkannt) erhoben werden. Auch sollte man dem Schuldner ab Beginn des Zahlungsverzugs Verzugszinsen berechnen. Nicht zuletzt stehen diese einem Gläubiger gesetzlich zu. Und auch „Kleinvieh macht Mist“. Spätestens mit Eintreffen einer Mahnung kommt der Schuldner in Verzug, der wiederum notwendig ist, um Verzugsschaden vom Schuldner erstattet zu bekommen. Ein Schuldner, dessen Zahlung fällig ist, sollte also unbedingt in Verzug gesetzt werden!
Und schließlich — wer sich der Auseinandersetzung mit säumigen Kunden nicht gewachsen sieht, sollte sich an einen Rechtsdienstleister (Inkassounternehmen oder Rechtsanwalt) wenden, bevor eine Forderung aufgegeben wird. Säumige Kunden sind das eine, nicht ausgeschöpfte Möglichkeiten und nicht übernommene Verantwortung das andere.
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