Und immer wieder das Thema „AGB“

Allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz AGB, sind wohl jedem ein Begriff. Und gerade bei Onlinebestellungen muss man heutzutage, damit ein Vertrag überhaupt zustande kommen kann, mit einem Haken bestätigen, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben. Es dürften aber nur sehr Wenige sein, die diese Geschäftsbedingungen dann auch wirklich genau studieren. AGB stehen häufig für viel „Kleingedrucktes“ (was nicht selten stimmt) bzw. für ein umfangreiches Regelwerk, was ein Laie nicht unbedingt sofort in der Gänze versteht. Das ist die eine Seite der Medaille. Die andere Seite ist die, dass in AGB einmalig immer wiederkehrende Geschäftsabläufe klar geregelt werden, und somit Klarheit sowohl für den Unternehmer als auch für den Kunden über bestimmte Abläufe, Bedingungen, Voraussetzungen etc. eines Geschäftes besteht.

Klare Regelungen sind also doch eigentlich eine gute Sache – für beide Seiten. Umso unverständlicher ist es daher für mich, dass es noch immer viel zu viele Unternehmen gibt, die ohne individuelle Geschäftsbedingungen arbeiten. Aus meinem Arbeitsalltag weiß ich, dass Unternehmer oft bei einer Kundeninsolvenz nicht zwingend ihre gesamte Forderung verlieren müssten, hätten sie über eigene AGB Regelungen zum Eigentumsvorbehalt und zum verlängerten Eigentumsvorbehalt getroffen, und die AGB dann zur Grundlage aller Schritte eines Geschäftsabschlusses gemacht. Mir ist es daher ein Anliegen, das Thema AGB immer wieder aufzugreifen, damit Unternehmer die Möglichkeit nutzen, klare verbindliche Ansagen bzgl. ihrer Geschäftsabläufe zu machen. Da in den Regelungen der AGB unbedingt auch die so wichtigen Alleinstellungsmerkmale eines Betriebes Berücksichtigung finden sollten, kann ich nur raten, sich die AGB einmalig von einem Rechtsanwalt erstellen zu lassen, und sie nicht einfach irgendwo im Internet herunterzuladen. Kosten für eine AGB-Ausarbeitung eines Anwalts sollte man im Vorfeld erfragen. Sie bewegen sich aber in der Regel noch im dreistelligen Euro(netto)bereich.  Meines Erachtens einmalig gut investiertes Geld. Liegen AGB dann vor, sollte man sie unbedingt „verinnerlichen“ und Geschäftsabschlüsse nur unter Einbeziehung der eigenen Geschäftsbedingungen tätigen! Sind diese nicht klarer Bestandteil der abgeschlossenen Verträge, nützen alle noch so sorgfältigen Formulierung nichts!

Und auch einem (zukünftiger) Kunde kann es nicht schaden, nicht nur das Häkchen bei „AGB zur Kenntnis genommen“ zu setzen, sondern diese sich u. U. auch einmal näher anzusehen. Denn klare Regelungen, die in AGB getroffen werden und auf deren Grundlage beide Seiten ein Geschäft eingehen, sind dann auch für beide Seiten bindend. Dessen sollte man sich bewusst sein. Zum einen schützt Unwissenheit vor „Strafe“ nicht und zum anderen handeln Unternehmer, die ihre Geschäfte nicht auf der Grundlage eigener AGB abschließen und darin auch keine Regelungen zum (verlängerten) Eigentumsvorbehalt treffen, meines Erachtens nach schon fast grob fahrlässig.

Mehr zum Thema:  https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/agb-allgemeine-geschaeftsbedingungen-schaffen-mehr-sicherheit-und-transparenz.html

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