Trotz Corona droht zum 31.12.2020 offenen Forderungen die Verjährung, …

…. wenn es sich dabei um noch offene Forderungen handelt, die in 2017 fällig wurden!

Auch Corona hält die regelmäßige Verjährungsfrist nicht einfach auf. Diese Frist beginnt in der Regel mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Und sie endet genau um 24 Uhr am 31.12. drei Jahre später. Wer den Lockdown genutzt hat, um die Buchhaltung auf Vordermann zu bringen, der hat vielleicht fällige Rechnungen aus 2017 gefunden, hat Kontakt zum Schuldner aufgenommen, verhandelt jetzt mit diesem oder hat gar ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet (beides hemmt die Verjährung). Wer seine alten Rechnungen bisher noch nicht auf „Altfälle“ überprüft hat, sollte dies jetzt schnellstens tun.

Bei der Überprüfung offener alter Rechnungen ist es wichtig, sich die Fälligkeit der Forderung anzusehen. Fälligkeit kann nämlich u. U. auch unabhängig von einer Rechnung eingetreten sein. Der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Forderung ist entscheidend.

DAS kann man u. a. tun, um die Verjährung zu hemmen, die Verjährungsfrist zu verlängern oder wieder neu laufen zu lassen — nur eine neue Mahnung schicken reicht nicht: a) Eine Anerkenntnis der Forderung durch den Schuldner besorgen! (Eine Zinszahlung oder eine Abschlagszahlung kann u. U. auch als solch ein tatsächliches Anerkenntnis gewertet werden). Aus Beweisgründen sollte so ein Schuldanerkenntnis immer schriftlich erfolgen und eine genaue Auflistung der anerkannten Forderungen beinhalten. Das Schriftstück muss mit Datum versehen werden! (die Verjährungsfrist beginnt neu zu laufen mit Tag der Anerkennung!). Nicht immer bedeutet eine Abschlagzahlung automatisch (s.o.), dass die Restforderung unbestritten ist. Liegt kein Anerkenntnis der Gesamtforderung vor, sollte man die Restschuld besser wie eine bestrittene Forderung behandeln, für die die Verjährungsfrist nicht neu beginnt. b) Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger über Verlängerung der Verjährung treffen — auch das geht. Schriftlich mit Datum versteht sich! c) Verjährung hemmen! Verhandlungen mit dem Schuldner über die Forderung hemmen z. B. die Verjährung, die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder eine Klage sind zur Hemmung geeignet. Der Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides oder die Klage sollten bei Gericht spätestens am letzten Tag der Verjährungsfrist eingereicht sein, im Original und ohne formelle Mängel! Um ein gerichtliches Verfahren zu verhindern, kann man vom Schuldner aber auch eine Erklärung einholen, dass dieser auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Wer sich alleine den richtigen Umgang mit noch offenen Forderungen aus 2017 nicht zutraut, sollte sich schnellstmöglich Hilfe bei einem Rechtsanwalt oder einem Inkassounternehmen holen. Noch ist Zeit dazu, aber lange warten ist nicht!

Ausführliche Infos unter: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/zum-ende-des-jahres-immer-ein-thema-verjaehrung-.html

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