Befreiung von der Restschuld nun NOCH eher möglich

Es liegt jetzt ein Gesetzesentwurf vor, mit dem eine EU-Richtlinie noch rechtzeitig umgesetzt werden soll, lt. derer es unternehmerisch tätige Personen ermöglicht werden muss, Zugang zu einem Verfahren zu haben, welches dazu angetan ist, sich innerhalb von drei Jahren zu entschulden. Der Gesetzesentwurf sieht dieses nun aber zusätzlich auch für Verbraucherinnen und Verbraucher vor. Für mich stellt das ein völlig falsches Signal an die Gesellschaft dar.

Ohne Frage sind jetzt in der Corona-Krise viele Verbraucher/innen und Unternehmer unverschuldet in Not geraten, dennoch reiht sich für mein Dafürhalten dieser Gesetzesentwurf nur in eine Reihe von Gesetzen hierzulande ein, die eher das Wohl der Schuldner als das der Gläubiger im Auge haben.

Durch die Restschuldbefreiung bereits drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt für Unternehmer immer weiniger Zeit übrig, in der sie zumindest auf die Teilbefriedigung ihrer Forderungen hoffen können. Bisher gab es noch eine Schuldentilgungsmindestquote von 35%, die innerhalb von drei Jahren vom Schuldner zu leisten war, aber selbst die fällt nun weg. Und wie ein schlechter Witz liest es sich schon fast, dass Schuldner jetzt Schenkungen (zu 50%) oder Lottogewinne (zu 100%), die ihnen zwischen dem Ende des Insolvenzverfahrens und dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode zuteilwurden, ihren Gläubigern zur Verfügung stellen müssen. Dass eine Versagung, also Ablehnung der Restschuldbefreiung jetzt zum Tragen kommen soll, wenn der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode unangemessene neue Schulden eingeht und damit die Interessen seiner Gläubiger wenigstens grob fahrlässig beeinträchtigt, halte ich einfach nur für absolut selbstverständlich. Mehr nicht.

Die verkürzte Wohlverhaltensperiode für Verbraucher/innen ist lt. Gesetzentwurf erst einmal bis zum 30. Juni 2025 befristet. Bis dahin will man die Auswirkungen des aus dem Gesetzentwurf resultierenden Zahlungs-, Antrags- und Wirtschaftsverhalten der Verbraucher/innen betrachten und bewerten. Da die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre für Insolvenzverfahren gelten soll, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt werden, ließen auch die Schreiben von Schuldnerberatungen, die ankündigen, ihre Kunden dahingehend beraten zu haben, nicht lange auf sich warten. Für mich stehen Gläubiger hierzulande jetzt so schlecht da wie noch nie zuvor. Es fehlt von Seiten der Politik an einer deutlichen, längst überfälligen Unterstützung derer, die rechtmäßige Forderungen aus erbrachten Lieferungen und Leistungen haben, die ihrer Arbeit nachgehen und ihr Unternehmen mit großer Kraftanstrengung, Vertrauens- und Leistungsvorschuss führen – und übrigens auch von Corona nicht verschont wurden, im Gegenteil. Bleibt den Unternehmern nur noch abzuwarten, dass ihnen per Gesetz verboten wird, offene Forderungen zu realisieren?! Das mag sehr sarkastisch klingen, aber wundern würde es mich nicht.

Mehr zum Thema: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/erneute-verkuerzung-der-restschuldbefreiung-geplant.html

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