Solidarhaftung bei nicht getrenntlebenden Ehepaaren

Wenn zwei Menschen eine Ehe eingehen und zusammenleben, geht der Gesetzgeber davon aus, dass es in Bezug auf Alltagsgeschäfte zwischen den Ehepartnern eine gewisse Grundzustimmung zum Handeln des jeweils anderen gibt. Um Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs tätigen zu können, bedarf es also nicht extra der Zustimmung des Partners. Aus dieser Grundzustimmung wird quasi die Solidarhaftung von Eheleuten abgeleitet, die besagt, dass jeder Partner auch für die vom anderen getätigten Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs haftet.

Da die Bedarfe der Haushalte sehr unterschiedlicher Natur sind, gelten die durchschnittlichen Verbrauchsgewohnheiten einer Familie/Ehe. So kann also u. U. auch der Kauf von Designerkleidung oder die Poolreinigung dazugehören, wenn ein Ehepaar diesen Lebensstil pflegt. Zur Deckung des Lebensbedarfs wird alles dazugerechnet, was zur jeweiligen Haushaltsführung erforderlich ist. Ebenso auch zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse der Kinder sowie der Ehepartner. Zu solchen Geschäften zählen Einkäufe, die in Zusammenhang mit Kleidung, Nahrung, Wohnung, Gesundheit und Freizeit stehen, das Buchen von Reisen, der Abschluss von ärztlichen Behandlungsverträgen, von gängigen Versicherungen wie z. B. einer Hausratversicherung, und anderes.

Aus Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs werden beide Ehepartner sowohl berechtigt als auch verpflichtet. Das heißt, dass beide Nutznießer z. B. der gekauften Sachen sind, der gebuchten Urlaubsreise etc., dass sie aber auch beide dafür haften, sollte einmal eine Rechnung offenbleiben. Für die offene Rechnung ist also nicht nur derjenige haftbar zu machen, der die Heizungsreparatur in Auftrag gegeben hat, sondern auch der Ehegatte. Ein Ehepartner ohne Einkommen, der den Heizungsmonteur bestellt hat und an den dann die Rechnung ging, kann zwar sagen, dass er die Rechnung nicht bezahlt, weil er keine eigenen Einkünfte hat, gezahlt werden muss die Rechnung dennoch. Und zwar vom anderen Ehepartner, denn hier tritt die Solidarhaftung ein.

Bei Geschäften, die der Deckung des Lebensbedarfs dienen, ist es daher ratsam, bei Auftragsannahme oder Bestellaufnahme die Namen von beiden Ehegatten zu erfragen und sie z. B. in der Auftragsbestätigung, im Abnahmeprotokoll, in der Rechnung bzw. bei jeglichem Schriftverkehr mit dem Kunden auch beide stets aufzuführen.

Wer als Unternehmer seine Zeit nicht damit verbringen möchte, offenen Forderungen hinterherzulaufen und/oder sich unsicher ist, ob eine Solidarhaftung von Eheleuten bei seiner Forderung in Frage kommen könnte, sollte einen Rechtsdienstleister mit der Realisierung der Forderung beauftragen. Neben der Überprüfung, ob eine Forderung überhaupt gerechtfertigt ist, wird auch geprüft werden, ob jemand anderes, als der Besteller, für die offene Forderung geradestehen muss.

Mehr zumThema: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/solidarhaftung-bei-ehepaaren-vielen-unternehmern-unbekannt.html

 

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