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BFH ändert Rechtsprechung bezüglich Umsatzsteuererstattung wegen Forderungsausfall
Bremen, August 2010. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 22.10.2009, V R 14/08) klargestellt, dass die Uneinbringlichkeit einer Forderung nicht nur durch Abschluss des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des Antrags mangels Masse begründet werden kann.
Bei einer uneinbringlichen Forderung kann die an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer bekanntlich zurückgefordert werden. Entgeltforderungen, aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, welche der Umsatzsteuer unterliegen, können unabhängig von einer möglichen Insolvenzquote schon bei Insolvenzeröffnung, als uneinbringlich eingestuft werden.
Wichtig: In der Einzelzwangsvollstreckung reicht die Unpfändbarkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers bzw. die – ohne zugriffsfähige Vermögensangabe – abgegebene eidesstattliche Versicherung, um die Uneinbringlichkeit zu begründen.
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Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert und höflich und konsequent handelt, tut das Bestmögliche für einen erfolgreichen Forderungseinzug.
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