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AG Bremen-Blumenthal, JurBüro 2020, 499

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AG Bremen-Blumenthal, Beschl. v. 18.06.2020 – 22 M 1285/19

Gerichtsvollzieher / Pfändung Pkw / Kostenvorschuss / Pkw beim Schuldner belassen

Fundstelle: JurBüro 2020, 499
Thema: ZPO § 808 Abs. 2

Soll der gepfändete Pkw auf Anweisung des Gläubigers im Gewahrsam des Schuldners verbleiben, so kann der Gerichtsvollzieher die Pfändung des Fahrzeugs nicht davon abhängig machen, dass der Gläubiger einen Kostenvorschuss für den Abtransport und die Sicherstellung des Fahrzeugs leistet. (L.d.R.)

Aus den Gründen:

Die Erinnerung gegen den angeforderten Kostenvorschuss des Obergerichtsvollziehers vom 28.04.2020 ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Mit Verfügung vom 28.04.2020 forderte der Obergerichtsvollzieher einen Kostenvorschuss i.H.v. 600,00 € zum Abtransport (200,00 €), zur Einlagerung (300,00 €) und Pfändung (100,00 €) des Pkw.

Mit Schreiben vom 15.05.2020 lehnte der Gläubiger den geforderten Kostenvorschuss mit der Begründung ab, die Durchführung der beantragten Pfändung dürfe nicht von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.

Grundsätzlich ist der Auftraggeber über eine Pfändung nach § 4 Abs. 1 Satz 4 GvKostG zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet, der die voraussichtlichen Kosten deckt. Die Angemessenheit der Höhe des Vorschusses bestimmt dabei der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 808 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere im Gewahrsam des Schuldners zu belassen sind, sofern hierdurch die Befriedigung des Gläubigers nicht gefährdet wird. Ob ein solche Gefährdung vorliegt, hat der Gerichtsvollzieher selbständig zu beurteilen. Kommt der Gerichtsvollzieher zu dem Ergebnis, dass eine solche Gefährdung vorliegt, ist er zur Wegschaffung verpflichtet, wenn nicht der Gläubiger in die Belassung einwilligt (Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 808 Rn. 17). Im vorliegenden Fall hat der Gläubiger nicht nur in die Belassung der Pkw beim Schuldner ein-ZPO § 808 Abs. 2 – JurBüro 2020 Ausgabe 9 – 500gewilligt, sondern ausdrücklich an den Gerichtsvollzieher die Weisung erteilt, dass die Pkw im Gewahrsam der Schuldnerin verbleiben sollen. Der Gerichtsvollzieher ist grundsätzlich an Weisungen des Gläubigers gebunden, sofern diese nicht mit dem Gesetz oder der GVGA im Widerspruch stehen. Die Weisung der Gläubigerin, die Pfandsachen im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, ist mit dem Gesetz und der GVGA vereinbar und daher durch den Gerichtsvollzieher zu beachten. Dem steht auch nicht die Schutzwürdigkeit des Gerichtsvollziehers entgegen. Durch die ausdrückliche Weisung des Gläubigers, die Pkw bei der Schuldnerin zu belassen, besteht für den Gerichtsvollzieher kein Haftungsrisiko bezüglich einer Beschädigung, Wertminderung oder einem Untergang der Pfandsache. Dieses Risiko trägt auf Grund der erteilten Weisung der Gläubiger. In der Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren die Auffassung durchgesetzt, dass der Gerichtsvollzieher an bestimmte Weisungen des Gläubigers hinsichtlich der Ausführung des Vollstreckungsauftrages gebunden ist, soweit sie mit dem Gesetz und der GVGA nicht in Widerspruch stehen. Denn die Zwangsvollstreckung dient den Gläubigerinteressen. Sie erfordert als verfahrenseinleitende Prozesshandlung einen Antrag des Gläubigers. Damit bestimmt der Gläubiger Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs.

Der OGV hat die Pfändung der Pkw weisungsgemäß durch Belassen der Pkw im Gewahrsam der Schuldnerin durchzuführen. Ein Kostenvorschuss i.H.v. 600,– € ist dafür nicht erforderlich.

Eingereicht von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen


Schlagwörter: Gerichtsvollzieher; Pfändung Pkw; Kostenvorschuss; Pkw beim Schuldner belassen

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