Zinsen? Heutzutage? – Verzugszinsen von 4,12% bzw. 8,12% von Gesetzes wegen

Auch wenn die Verzinsung von Guthaben heute in den meisten Fällen fast lachhaft ist, wenn nicht sogar in Negativzins mündet, gibt es Geld dennoch nicht umsonst. Viele Unternehmer müssen eng kalkulieren und die Erträge sind oft nicht üppig. Hat man dann auch noch den einen oder anderen Kunden, der seinen Rechnungsbetrag schuldig bleibt, kann es für einige Unternehmer schon mal eng werden. Da, wo der Gläubiger in seiner eigenen Liquidität gefährdet wird, „besorgt“ sich der Schuldner durch verspätete oder durch gar keine Zahlung einen billigen Lieferantenkredit. Die offene Rechnung ist der eine Schaden des Unternehmers, der andere ggf. eine Zinsbelastung durch die eigene Bank. Und auch wenn kein Zinsschaden entstanden sein sollte, gesteht der Gesetzgeber dennoch eine Verzinsung der offenen Forderung zu, sobald der Schuldner mit der Zahlung in Verzug ist. Der auf Geldforderungen anzusetzende Zinssatz für Verzugszinsen beträgt 4,12% p.a. Bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern liegt der Zinssatz sogar bei 8,12% p.a. Dies gilt vorerst bis zum 31.12.2019. Die Deutsche Bundesbank berechnet jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres den Zinssatz neu. Das kann auch bedeuten, dass er unverändert bleibt.

Mit der  Formel K x P x T: 100 (Prozentpunkte) : 360 (Tage pro Jahr/kaufmännisch) = Verzugszinsen zur Berechnung der Verzugszinsen muss man sich nur einmal richtig befassen, dann stellt man fest, dass die Berechnung einfacher ist, als die lange Formel auf den ersten Blick vermuten lässt. Zur Erklärung: (K = offene Hauptforderung, P = 4,12% (Kunde Verbraucher) bzw. 8,12 % (zwischen Unternehmern) und T = Verzugstage).

Da die Verzugszinsen vom Gesetzgeber geregelt sind, müssen sie nicht in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens mit aufgenommen werden. Möchte man dies dennoch tun, weil man höhere Zinsen geltend machen möchte, ist unbedingt darauf zu achten, dass  die festgelegten Zinsen nicht sittenwidrig hoch sind und besonders dem Verbraucher gegenüber dürfen die vereinbarten höheren Zinsen den typischerweise entstehenden Zinsschaden nicht übersteigen. Zudem muss der Vertrag dem Schuldner ausdrücklich erlauben, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

Wer im ersten Moment vergessen hat, seinem Schuldner Verzugszinsen zu berechnen, kann diese noch nachträglich fordern, da der Gesetzgeber klar sagt, dass Geldschuld für die Dauer des Verzuges zu verzinsen ist. Dort steht nicht, dass sie nur in der Zeit, die der Verzug dauert, berechnet werden dürfen und danach nicht mehr. Und da die Verzugszinsen dem Gläubiger von Gesetzes wegen zustehen, er also ein Recht darauf hat, kann er sie auch einfordern und notfalls vor Gericht geltend machen, sollte der Schuldner vielleicht die Hauptforderung begleichen, sich aber gegen die Zahlung der Verzugszinsen sperren.

Wenn man schon seinem Geld hinterherlaufen muss, mit offenen Forderungen und zahlungsunwilligen Schuldnern zu kämpfen hat, dann sollte man nicht auch noch auf die Verzugszinsen verzichten. Der Gesetzgeber stellt sich hier einmal deutlich auf die Seite der Gläubiger, Unternehmer, und „hätschelt“ nicht, wie allzu oft z. B. im Insolvenzrecht die Schuldner, das sollte man nutzen. Wem die Berechnung doch zu kompliziert erscheint, kann sich mit seinen offenen Forderungen nebst den dazugehörenden Verzugszinsberechnungen auch gern an einen Rechtsdienstleister wenden.

Mehr dazu: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/zahlungsverzug-des-schuldners-gesetz-gesteht-glaeubigern-verzugszinsen-zu-.html

 

 

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