Es wird langsam Zeit, sich um die Verjährung von Forderungen zu

Ist eine Forderung erst einmal verjährt, kann man sich zwar schwarz ärgern, aber es würde nichts helfen. Wenn die Einrede der Verjährung erhoben wird, ist die Forderung für immer verloren und der Schuldner hat schlicht und ergreifend Glück gehabt. Die Verjährungsfrist beginnt zwar mit Fälligkeit der Forderung zu laufen, es ist aber durchaus nicht so, dass sie nicht aufzuhalten oder zu unterbrechen wäre. Man muss sich als Gläubiger jedoch kümmern. Der Schuldner wird es nicht tun.

Der 31.12.eines jeden Jahres spielt eine wichtige Rolle, wenn es um Verjährung geht. Ist im laufenden Jahr ein Anspruch entstanden, so beginnt mit Ablauf des 31.12. des Jahres typischer Weise die regelmäßige Verjährungsfrist zu laufen. Sie endet dann am 31.12. um 24.00 Uhr drei Jahre später. Für dieses Jahr geht es also um Forderungen, die in 2016 fällig wurden. Es sei denn, die Verjährung wurde gehemmt oder ein Neubeginn der Verjährungsfrist bewirkt. Auf jeden Fall sollten offene Forderungen rechtzeitig vor Jahresende auf ihre Verjährung hin überprüft werden. Entdeckt man eine Forderung, der die Verjährung drohen könnte, ist es nicht ausreichend, dem Schuldner nun mal eben schnell eine Mahnung zu schicken, in der Hoffnung, die Verjährungsfrist würde damit neu beginnen. Dem ist nicht so. Es muss dafür ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegen, das sich auch aus einer Teil- oder Abschlagszahlung ergeben kann. Mit dem Tag des Anerkenntnisses beginnt die Verjährungsfrist in diesem Fall für die – wichtig! –  unbestrittene Restforderung zu laufen. Aber auch eine gerichtliche oder behördliche vorgenommene oder beantragte Vollstreckungshandlung bewirkt einen Neubeginn der Verjährung. Man kann eine Verjährung auch für eine gewisse Zeit hemmen, z. B. für die Zeit, in der man sich mit dem Schuldner über die Forderung auseinandersetzt, über Zu- und Umstände und Rechtmäßigkeit der Forderung verhandelt (Hemmungsgrund). Wird die Verhandlung von einer Seite abgebrochen, beginnt die Verjährung weiter zu laufen. Auch die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens ist grundsätzlich zur Hemmung geeignet.

Wenn man den Forderungseinzug immer im Auge und auf dem neusten Stand hat, sollte einen der 31.12. nicht „schrecken“. Jeder weiß, dass berechtigte Forderungen zu begleichen sind. Als Gläubiger tut man gut daran, zuerst einmal das Gespräch mit dem Schuldner zu suchen, um ggf. ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Man kann mit ihm vereinbaren, dass er schriftlich die Forderung unter Anfertigung einer genauen Aufstellung anerkennt, dass man sich auf eine Verlängerung der Verjährungsfrist einigt oder dass der Schuldner schriftlich auf die Einrede zur Verjährung verzichtet. Nützt alles nichts, wird man sich mit dem Schuldner vor Gericht wiedersehen müssen. Möchte ein Schuldner es darauf anlegen, sollte man ihn darauf hinweisen, dass so für ihn noch weitere Kosten zur offenen Forderung hinzu kommen, und dass für rechtskräftige Urteile oder Vollstreckungsbescheide eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt. Verjährt eine offene Forderung, freut sich der Schuldner und der Gläubiger ärgert sich – mit Recht über sich selbst.

Mehr dazu: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/verjaehrung-wichtiges-thema-zum-ende-eines-jeden-jahres.html

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