Sicherheit sollte vorgehen— Abschlagszahlungen können sie bieten

In so vielen Bereichen lernen wir, dass Eigensicherung vorgeht. Im Straßenverkehr, wenn es sich z. B. um das Absichern einer Unfallstelle handelt, in den Ansagen der Flugbegleitung im Flugzeug, …, in so vielen Situationen. Denn, wer selbst nicht abgesichert ist, kann niemandem helfen, „geht ggf. selbst mit unter“.

Der Gesetzgeber hat dem Handwerker ein Recht zugesichert (Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 632a), was unbedingt genutzt werden sollte: Das Recht auf Abschlagszahlungen. Da Handwerker grundsätzlich bei Werkverträgen zur Vorleistung verpflichtet sind, kann das bei großen Aufträgen gerade kleinere Betriebe schnell finanziell in Schieflage bringen und die Freude über den Auftrag wird so gar zum „Horror“. Abschlagszahlungen müssen nicht einmal vertraglich festgelegt werden, es ist aber immer besser, sich darüber vorher mit dem Auftraggeber zu verständigen. Vereinbarungen schriftlich festzuhalten, beugt Missverständnissen auf beiden Seiten vor. Man kann z. B. vereinbaren, dass eine Abschlagszahlung fällig wird, wenn Mengen an Material bestellt werden müssen oder ein Bauteil ggf. extra angefertigt werden muss. Es ist wichtig, dass dem Auftraggeber eine Aufstellung der Arbeiten zugeht, aus der schnell ersichtlich und nachvollziehbar ist, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und wofür die Abschlagszahlung ist. Hierzu heißt es im Gesetz: „Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen“. Auch eine Abschlagsrechnung ist wichtig! Sollte eine erbrachte Leistung, die der Abschlagsrechnung zugrunde liegt, nicht dem entsprechen, was vertraglich vereinbart war, kann der Auftraggeber nach Fälligkeit der Rechnung einen angemessenen Teil (höchstens das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten, und die Fälligkeit einer Abschlagsrechnung (s. o.) ist normalerweise sofort gegeben) der Rechnung bis zur ordnungsmäßigen Leistungserbringung zurückhalten. Aber nur besagten angemessenen Teil, der andere Teil muss gezahlt werden. Sollte der Auftraggeber nicht zahlen, muss auch eine Abschlagsrechnung unbedingt angemahnt werden.  Kommt dennoch kein Geld, sollte man sich an einen Rechtsdienstleister wenden, denn u. U. muss dem Auftraggeber eine Kündigungsandrohung mit letztem Zahlungsziel zugehen, und das sollte im Vorfeld gut überlegt und besprochen sein. Eine Kündigung führt ja zum Ende des Vertragsverhältnisses. Dann dürfen die Leistungen in Form einer Schlussrechnung abgerechnet werden, die bisher erbracht wurden. Aber Vorsicht: Ist eine Schlussrechnung erst einmal erstellt, können Ansprüche aus offenen Abschlagsrechnungen gerichtlich nicht mehr gesondert geltend gemacht werden. Die Schlussrechnung geht generell vor. Die noch offenen Beträge aus Abschlagsrechnungen dürfen nicht von der Schlussrechnungssumme abgezogen werden. Nur die tatsächlich geleisteten Abschläge. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit zur Eigensicherung geschaffen. Man ist gut beraten, sie auch zu nutzen!

Mehr zum Thema:https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/abschlagszahlungen-bieten-handwerkern-mehr-sicherheit.html

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