Eigentum an Ware vorbehalten, bis sie komplett bezahlt ist — Eigentumsvorbehalt

Die Aussage „Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers“ drückt treffend aus, was unter Eigentumsvorbehalt zu verstehen ist. Beim Verkauf von Ware wird der Besitz daran aufgegeben (man hat sie nicht mehr bei sich, kann sie nicht mehr anfassen), nicht aber das rechtliche Eigentum daran (sie gehört einem noch, auch wenn sie jemand anderes hat). Der Eigentumsvorbehalt muss von beiden Vertragsparteien vereinbart sein, beide Seiten müssen dem zustimmen. Vereinbarungen zum Eigentumsvorbehalt sollten daher in den AGB eines Unternehmens zu finden sein, auf deren Grundlage alle Geschäfte abgeschlossen werden (sollten). Wird ein Geschäft unter Einbeziehung solcher AGB geschlossen, liegt somit auch die Zustimmung des Käufers zu Vereinbarungen über den Eigentumsvorbehalt vor.

Wichtig werden solche Verabredungen für einen Unternehmer besonders dann, wenn ein Kunde Insolvenz anmelden muss, in dessen Besitz sich aber noch nicht vollständig bezahlte Ware des Unternehmers befindet. Wurde hier der (normale) Eigentumsvorbehalt vereinbart, nimmt der Unternehmer nicht als Insolvenzgläubiger am Insolvenzverfahren teil. Er kann vom Insolvenzverwalter die Herausgabe der Ware verlangen oder den mit dem Kunden vereinbarten vollen Preis, will der Verwalter die Sachen verwerten.

Der erweiterte Eigentumsvorbehalt soll das Risiko der ‚Nichterfüllung‘ in einer laufenden Geschäftsbeziehung minimieren. Hier erwirbt der Käufer das Eigentum erst dann, wenn er dem Verkäufer gar nichts mehr aus der Geschäftsverbindung schuldet, da der erweiterte Eigentumsvorbehalt auf andere Forderungen des Verkäufers (oft auch alle) ausgedehnt wird.

Wurde mit einem Kunden der verlängerte Eigentumsvorbehalt vereinbart, darf der Kunde die Ware bereits vor der vollen Bezahlung weiterverarbeiten, der Verkäufer erwirbt aber unmittelbar das Eigentum an der neu hergestellten Sache. Bei Kundeninsolvenz kann der Insolvenzverwalter die verarbeitete Ware bzw. die Forderung aus dem Weiterverkauf (Sicherungsgut) durch Veräußerung oder Einziehung zwar verwerten, er muss den Gläubiger aber (abzüglich gewisser Kosten und Pauschalen) vor den anderen Gläubigern aus dem Erlös befriedigen.

Wer als Unternehmer Vereinbarungen zum Eigentumsvorbehalt nicht in seinen AGB verankert, der handelt nach meiner Erfahrung schon fast fahrlässig. Diese kleinen, aber feinen Formulierungen können u. U. bares Geld wert sein. Anwälte helfen bei der Erstellung von rechtssicheren AGB, m. E. gut investiertes Geld in die Sicherheit eines Unternehmens.

Mehr zum Thema:https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/eigentumsvorbehalt-sichern-.html

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Mit der Nutzung dieses Formulars erkläre ich mich – mit Speicherung / Verarbeitung meiner hier erhobenen personenbezogenen Daten – durch diese Website einverstanden (Einwilligung). Mir wird hiermit zur Kenntnis gebracht, dass ich die gesetzlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich meiner personenbezogenen Daten der Datenschutzerklärung dieser Website (jederzeit, auch nachträglich) einsehen kann.