Kunde insolvent? Keine Panik!

Mit der etwas saloppen Überschrift möchte ich vor allem ausdrücken, dass man als Gläubiger im Falle einer Kundeninsolvenz nicht gleich denken soll: Jetzt ist alles aus. Meine Forderungen gehen den Bach runter und ich kann nichts dagegen tun! Denn genau Letzteres ist nicht richtig. Man kann und sollte handeln, sofort, aber durchdacht und nicht kopflos und vor allem konsequent.

Da es in erster Linie auf die Rechte ankommt, die man neben der eigentlichen Forderung noch geltend machen kann, sollte man zuerst prüfen, ob einfacher Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde. Ist bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dann noch etwas von der „eigenen“ Ware beim Kunden übrig, kann man als (Noch-)Eigentümer vom Insolvenzverwalter den restlichen Kaufpreis verlangen oder vom Vertrag zurücktreten und, ohne am Insolvenzverfahren teilnehmen zu müssen, die Herausgabe derselben verlangen. Hat man als Gläubiger, möglichst noch mit einem Zeugen, die Möglichkeit, beim Schuldner den Warenbestand zu erfassen und zu kennzeichnen, sollte man das unbedingt sofort tun – aber auf gar keinen Fall ohne dessen Zustimmung! (Nicht selten bekommt Ware nämlich plötzlich Beine.) Der Insolvenzverwalter ist zur Bestandsaufnahme verpflichtet.

Wurde der verlängerte Eigentumsvorbehalt vereinbart, ist man (aus der ggf. Veräußerung oder Einbeziehung der Ware durch den Insolvenzverwalter) vor den anderen Gläubigern (nach Abzug gewisser Pauschalen) zu befriedigen. Auf jeden Fall aber sollte die Forderung innerhalb der bekannt gemachten Frist beim Insolvenzverwalter angemeldet werden, damit sie in die Insolvenztabelle kommt und bei der Verteilung der Insolvenzmasse berücksichtigt werden kann.

Neben den vielleicht durch Hörensagen bereits bekannten, eben aufgezeigten Schritten, gibt es noch andere Umstände und Fakten, die man prüfen kann/sollte. Spätestens dabei aber empfehle ich, sich Hilfe zu holen. Ob nämlich ggf. die persönliche Haftung eines Geschäftsführers in Frage kommt, ob eine eventuell vorhandene Nachfolgefirma für besagte Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden kann oder ob der Auszug aus der Insolvenztabelle von einem als Gläubiger auch nach Ende eines Insolvenzverfahrens als Titel zu nutzen ist (vergleichbar mit Vollstreckungsbescheid)…. , das sind Fragen, auf die man als Laie wohl nur äußerst selten eine rechtsverbindlich Antwort geben kann.

Die Insolvenzordnung besteht aus knapp 400 Paragraphen, die man nicht nur lesen sondern auch verstehen und anwenden können muss. Hinzu kommen Fristen und Formvorschriften, die es zu kennen und einzuhalten gilt. Sich hier einen Rechtsdienstleister an die Seite zu holen, ist m. E. nicht nur verständlich sondern auch absolut vernünftig. Wer gerne Kuchen backt, würde deshalb von sich aus ja auch nicht gleich behaupten, das Konditorhandwerk zu beherrschen. Ich will damit sagen, dass ein ganz wichtiger Schritt auf dem Weg der Forderungsrealisierung bei Kundeninsolvenz der ist, seine  eigenen Möglichkeiten und Befähigungen realistisch einschätzen zu können und aus dieser Einschätzung heraus dann entweder selbst tätig zu werden, oder sich Kompetenz und Sachverstand eines Rechtsdienstleisters zu Nutze zu machen.

Auf eines möchte ich aber noch hinweisen, was eventuell „so nebenbei“ geschehen kann: Bittet ein Insolvenzverwalter im Falle einer Fortführung des Unternehmens um Weiterbelieferung, dann Vorsicht! VOR Beginn der Belieferung sollte man mit dem Insolvenzverwalter Vorkasse vereinbaren oder sich seine persönliche Zahlungsgarantie unterschreiben lassen. Bei einem vorläufigen Insolvenzverwalter unbedingt nur nach Vorkasse weiter beliefern – wenn überhaupt!

mehr dazu: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/totalverlust-einer-forderung-bei-insolvenz-nicht-zwangslaeufig.html

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