Für Forderungen ist mit dem Tod eben nicht alles aus

Auch ein Schuldner stirbt mal. Das ist eine Tatsache. Damit ist das „Aus“ für Forderungen an ihn aber noch lange nicht besiegelt. Genauso, wie man Geld erben bzw. vererben kann, kann man nämlich auch Schulden erben bzw. vererben. Das Erbrecht gilt auch unter Juristen als hoch komplex und die Handhabung erfordert jede Menge Fachwissen. Die einzelnen Schritte, die ich hier benenne, die man als Gläubiger prüfen bzw. tun kann, sollen daher hauptsächlich Mut machen, eine Forderung beim Tod des Schuldners nicht gleich mit „zu beerdigen“. Professionelle Hilfe bei ihrer Durchsetzung in Anspruch zu nehmen, kann ich nur raten.

Ist also ein Schuldner verstorben, sollte man bei der kleinsten Unsicherheit, ob es sich wirklich um besagten Schuldner handelt, eine entsprechende Auskunft z. B. beim Einwohnermeldeamt beantragen. Steht der Tod des Schuldners zweifelsfrei fest, gilt es, sich die „Entwicklung“ der Forderung genau anzugucken. Ist die Forderung bereits fällig? War der Schuldner bereits in Verzug? Bei Fälligkeit – nicht vorher! – sollte man z. B. eventuelle Erben mahnen, um sie in Verzug zu setzen, um ggf. auch von ihnen den Verzugsschaden ersetzt zu bekommen. Wurde jedoch mit der Zwangsvollstreckung bzgl. der offenen Forderung bereits begonnen, als der Schuldner noch lebte, so kann diese in den Nachlass fortgesetzt werden. Wann und ob vorhandene Titel auf Erben umzuschreiben sind, gerichtlich bestellte Vertreter hinzugezogen werden müssen, Regelungen zum Pfändungsschutz noch greifen oder nicht …muss geklärt werden. Chancenlos ist man als Gläubiger aber eben nicht.

Gibt es keine Möglichkeit, gleich in den Nachlass zu vollstrecken, muss man in Erfahrung bringe, ob es Erben gibt. Das kann ein langer und komplizierter Weg sein. Erben werden Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Man kann daher versuchen, die offene Forderung von ihnen beglichen zu bekommen.  Mit einer Sterbeurkundenkopie (beim zuständigen Standesamt einzuholen) kann man beim Nachlassgericht Informationen darüber bekommen, ob so genannte „Nachlassvorgänge“ vorhanden sind.

Gibt es einen Erben, heißt das noch lange nicht, dass auch automatisch gerichtlich ein Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden kann. Eine Erbschaft kann angenommen aber auch ausgeschlagen werden. Sie gilt als angenommen, wenn die Erbausschlagungsfrist von normalerweise sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft verstrichen ist. Für den nicht so seltenen Fall, dass eine Erbschaft aus Angst vor Nachlassüberschuldung ausgeschlagen wird, kann es nicht schaden, genauer überprüfen zu lassen, welche Wertgegenstände beim Schuldner ggf. doch noch vorhanden sind (häufig ist es z. B. ein Auto oder Maschinen). – Nicht, dass diese plötzlich verschwunden sind! – Man kann versuchen, sich den Zugriff auf diese Vermögenswerte zu sichern.  Sind von Anfang an keine Erben da oder haben alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen, so muss man die Hoffnung immer noch nicht aufgeben. In so einem Fall wird vom Nachlassgericht nämlich festgestellt, dass die Staatskasse erbt. Das kann für den Gläubiger dann interessant und wichtig sein, wenn Vermögenswerte vermutet werden oder gar vorhanden sind. Diese würden dann ggf. zu Geld gemacht werden könne. Ein Gläubiger kann also auch gegen den Fiskus den Forderungseinzug fortsetzen.

Wenn ein Schuldner also stirbt, die offene Forderung nicht gleich aufgeben! Sofort den Sachstand des Forderungseinzuges bzgl. der ihn betreffenden Forderung prüfen und sich an einen versierten Rechtsdienstleister wenden, der sich mit Forderungseinzug in Verbindung mit dem Erbrecht auskennt. Die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt. Möglichkeiten, Forderungen zu realisieren, gibt es viele. Zeit, Geld und besonders Nerven hingegen sind in der Regel limitiert. Prioritäten setzen!

Mehr dazu: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/unbezahlte-rechnungen-kunde-verstorben-forderungen-existieren-weiter.html

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