Inkasso – nur anderes Wort für Abzocke? Fakt oder FakeNews?

Fakt ist auf jeden Fall, dass man mit dem Thema Inkasso immer Schlagzeilen bekommt, und dass sich mit Negativberichten über die Inkassobranche, die breite Mehrheit der Schuldner bestätigt sieht: IHRE Schuld sind die Schulden nicht. Inkasso ist der Buhmann. Warum mühsam Fakten checken, genau hinsehen, wenn doch der Schuldige scheinbar feststeht?! Die Fakten sprechen zwar eine deutlich andere Sprache, aber – wen kümmert‘s?

Was aber kommt zu Tage, wenn man doch einmal die Fakten sprechen lässt? Es ist für jeden nachzulesen, welche Gebühren und Pauschalen vom Gesetzgeber zum Ansatz gebracht werden sollen/dürfen, wenn Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen und z. B. eine um die andere Zahlungsaufforderung „aussitzen“. Forderungseinzug durch einen Dritten wie einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen ist eine Dienstleistung, die Arbeit verursacht und daher auch Kosten. Es möchte ja z. B. auch kein Journalist ohne Bezahlung arbeiten. Die vom Gesetzgeber festgelegte Pauschalen, Gebühren und Auslagenerstattungen kommen bei der Ermittlung der Kosten zum Ansatz. Diese können sich selbstverständlich potenzieren, bleibt der Schuldner z. B. untätig oder rührt sich erst dann (… und um sich dann wieder nicht zu melden), wenn weitere Schritte schon eingeleitet wurden, die dann ggf. erst einmal wieder ausgesetzt werden, jedoch trotzdem ja Kosten verursacht haben. Lässt sich alles nicht mehr vorgerichtlich klären, kommen ggf. auch noch weitere Kosten wie Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Zustellkosten etc. hinzu.

Gerade bei Kleinstforderungen (bis 500 Euro s. u.) entstehen die gleichen Kosten wie bei höheren Forderungen. Das mutet Manchem wie Abzocke an, liegt aber darin begründet, dass die Grundlage der Gebührenberechnung der Gegenstandswert der Forderung ist. Und vom Gesetzgeber wurde nun mal der niedrigsten Gegenstandswert mit „bis 500 Euro“ angesetzt. Dieser Gegenstandswert beinhaltet also ganz streng genommen eine Forderungsspanne von 0,01 bis 499,99 Euro. „Wie gemein!“ könnte man jetzt sagen, aber diese Dinge sind alle im Gesetz nachzulesen. Und wie „gemein“ ist es denn wohl, etwas wie vereinbart bekommen zu haben und nicht zu bezahlen?

Jeder Autofahrer weiß es und muss akzeptieren, dass ihm, egal ob er 50 Cent oder 3 Euro in den Parkautomaten geschmissen hat, bei Parkzeitüberschreitung ggf. ein Vielfaches der eingesetzten Parkgebühr als Bußgeld droht. Vielleicht hinkt dieses Beispiel ein wenig, aber es macht deutlich, dass Konsequenzen von „Falschverhalten“ allgemein bekannt und ggf. zu tragen sind, auch wenn‘s „weh“ tut. Wer seine Schulden nicht bezahlt, muss für den Verzugsschaden aufkommen, also für den Schaden, der nicht entstanden wäre, wären die Forderung rechtzeitig beglichen worden.

Je mehr Zeit ein Schuldner mit Untätigkeit verstreichen lässt, umso teurer wird es für ihn. Und je geringer die Forderung desto höher sind in der Tat im Verhältnis dazu die vom Gesetzgeber festgelegten Gebühren/Pauschalen, vor allem eben, wenn versucht wird, die Forderung auszusitzen. Ein Mahnbescheid oder eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher z. B. kostet, egal, um welche Forderungshöhe es geht. Ein Schuldner, der es durch Tatenlosigkeit dazu kommen lässt, hat die Konsequenzen zu tragen. Das kann er im Vorfeld wissen und nachlesen. Es liegt in seiner Verantwortung. Dafür kann er weder den Gesetzgeber, noch einen Rechtsanwalt noch ein Inkassounternehmen verantwortlich machen.

(Bei Interesse: Ganz detaillierte Angaben zur Kostenzusammensetzung im Forderungseinzug durch Dritte gibt es in unserer Pressemitteilung vom 30.4.2019.)

Mehr dazu: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/forderungen-aussitzen-schon-von-gesetzes-wegen-ein-teures-vergnuegen.html

 

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