Gläubiger sollten offene Rechnungen auf Solidarhaftung hin prüfen

Kommt bei „Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs“ kein Geld vom Schuldner, sollten Gläubiger die Möglichkeit der Solidarhaftung von Eheleuten prüfen. Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs (§ 1357 BGB) können sich von Familie zu Familie unterschiedlich gestalten, denn es geht um die Deckung des ‚angemessenen‘ Lebensbedarfs, die durchschnittlichen Verbrauchsgewohnheiten. Leben Eheleute nicht getrennt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass jeder der Ehegatten Alltagsgeschäfte tätigt, ohne sich darüber noch einmal besonders mit dem Ehepartner abstimmen zu müssen, weil er sich der Zustimmung des anderen sicher ist, und dass beide Partner je nach individueller Neigung und Fähigkeiten und spezieller Alltagsanforderung ihren Teil zum Ehe- und Familienleben beitragen. Wird nun von einem Ehepartner ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs getätigt, so wirkt dieses Geschäft in den meisten Fällen auch ohne ausdrückliche Zustimmung oder Vollmacht des Ehepartners zugleich für und gegen diesen.

Zu Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs gehören z. B. Einkäufe (wie Kleidung oder Nahrung, bzgl. der Gesundheit, der Wohnung oder Freizeit), dazu zählen aber auch Abschlüsse von gängigen Versicherungen wie Kranken-, Sach- und Unfallversicherungen. Hat also einer der Ehepartner ein eben solches Geschäft getätigt, folgt daraus für den anderen Ehepartner nicht nur eine ‚Berechtigung‘ sondern auch eine Verpflichtung! Daher ist es wichtig, bei s. g. Alltagsgeschäften bereits im Angebot die Namen beider Ehegatten aufzuführen und das auch bei allem weiteren Schriftverkehr (Auftragsbestätigung, Rechnung, ggf. Mahnung etc.) so zu handhaben, möchte man auf der sichereren Seite sein.

Generell ist für Unternehmer eine schriftliche, exakte und vollständige Datenaufnahme von enormer Bedeutung — genaue Firmenbezeichnung, Adresse, vollständiger Name des Auftraggebers etc. Ebenso sollte sowohl im Angebot als auch in der Auftragsbestätigung auf keinen Fall der Hinweis fehlen, dass die Leistung oder Lieferung auf der Basis (beigefügter) Geschäftsbedingungen erbracht wird. Diese sollten wiederum bei Lieferungen unbedingt Regelungen über den normalen und ggf. verlängerten Eigentumsvorbehalt enthalten.

Wer sich unsicher ist, ob es sich im Fall seiner offenen Rechnung um ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs handelt und ob eine Solidarhaftung in Frage kommen könnte, sollte sich kompetente Hilfe von einem Rechtsdienstleister holen.

Mehr zum Thema: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/geschaefte-zur-deckung-des-lebensbedarfs-betreffen-beide-ehepartner-.html

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