Achtung! Forderungen könnten am 31. Dezember verjähren

Wer aus den letzten Jahren noch Forderungen hat, die über einen längeren Zeitraum nicht realisiert werden konnten, sollte sich kümmern. Und zwar jetzt! Und ganz besonders um Forderungen, die in 2018 fällig wurden. Ihnen könnte zum 31.12.2021 die Verjährung drohen.

Offene Forderungen aus 2018 könnten der regelmäßigen Verjährungsfrist anheimfallen. Diese beträgt drei Jahre und beginnt frühestens mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also mit Ablauf des 31.12. Exakt drei Jahre später um 24.00 Uhr des 31.12. endet sie. Bei einer in 2018 entstandenen Forderung beginnt die Verjährungsfrist also mit Ablauf des 31.12.2018 und endet um 24.00 Uhr des 31.12.2021. Für die Berechnung der Frist ist entscheidend, wann die Rechnung fällig geworden ist und nicht, wann sie erstellt wurde.

Auch kürzere Verjährungsfristen sind möglich. Dies gilt, um nur ein Beispiel zu nennen, z. B. für Schadensersatzforderungen eines Vermieters aus einem Mietverhältnis. Hier beträgt die Frist höchstens sechs Monate ab Rückgabetag des Mietobjektes. 30 Jahre hingegen beträgt die Verjährungsfrist bei rechtskräftigen Urteilen und Vollstreckungsbescheiden. Hier beginnt die Verjährungsfrist mit der Rechtskraft der Entscheidung zu laufen.

Soll ein Neubeginn der Verjährung erwirkt werden, reicht dafür eine einseitige Handlung, also das Verschicken einer Mahnung, nicht aus. Hierfür bedarf es eines Schuldanerkenntnisses des Schuldners (Tag des Anerkenntnis = Beginn der neuen Verjährungsfrist) oder z. B. der Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung. Auch mit einer Teilzahlung kann grundsätzlich die Verjährungsfrist erneut laufen, jedoch nur, wenn der Rest nicht bestritten ist. Ist das der Fall, beginnt für diesen Teil die Frist nicht neu.

Eine Verjährung kann man aber auch stoppen, sie zumindest für einen gewissen Zeitraum zum Stillstand bringen. Dafür bedarf es eines Hemmungsgrundes. Solange der Hemmungsgrund (Verhandlung, Rechtsverfolgung, höhere Gewalt, familiäre und ähnliche Gründe usw.) besteht, stoppt die Verjährungsfrist. Die Dauer der Hemmung wird der Verjährungsfrist hinzugerechnet. Wird die Verjährung durch Verhandlung von Gläubiger und Schuldner gehemmt, so hat der Gläubiger das Vorliegen einer Hemmung nachzuweisen, denn er ist durch die Hemmung als Ausnahmetatbestand begünstigt. Die Beweislast für die Verjährung liegt hingegen in der Regel beim Schuldner.

Grundsätzlich ist auch die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens zur Hemmung geeignet. So kann man vermeiden, dass der Schuldner erklärt, er zahle nicht, da die Forderung verjährt sei. Daher sollte allerspätestens am letzten Tag der Verjährungsfrist der Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides bei Gericht eingereicht sein!

Aber egal, was auch immer unternommen wird: die schriftliche, datierte Dokumentation ist das absolute Muss!  Und — eine Verjährung passiert nicht plötzlich. Aber man muss tätig werden!

Mehr zum Thema: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/fuer-verjaehrung-von-forderungen-wichtig-der-31-dezember.html

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