Forderungseinzug – nicht trödeln und konsequent vorgehen!

Leider stellen wir bei unserer Arbeit nicht selten fest, dass es bei dem einen oder anderen Mandanten nicht unbedingt zu einem Forderungsausfall hätte kommen müsse, wären im Vorfeld schon ein paar wesentliche Punkte beachtet worden. Aber ein Restrisiko wird wohl immer bleiben. Wenn man sich als Unternehmer aber im Klaren darüber ist, dass bereits bei der Angebotsabgabe die Weichen für einen erfolgreich verlaufenden Forderungseinzug gestellt werden, dann misst man jedem einzelnen Schritt vielleicht mehr Bedeutung bei  und handelt auch konsequenter und umsichtiger. Denn, so wie man seinen Auftrag zur Zufriedenheit des Kunden zügig und gewissenhaft ausführt, sollte man als Unternehmer auch für sich selbst seinen Forderungseinzug zügig und gewissenhaft angehen.

Zur Gewissenhaftigkeit gehören eigene Geschäftsbedingungen, die von Anfang an beigelegt werden sollten, sowie jeden Schritt schriftlich festzuhalten. Bei „Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs“ rate ich, möglichst die Namen beider Ehegatten bereits bei der Angebotsabgabe zu vermerken, sowie bei jedem weiteren Schritt. Hier gilt die Solidarhaftung. Kommt es nach dem Angebot zu einem Auftrag, dürfen jetzt die Geschäftsbedingungen auf keinen Fall mehr fehlen. Bei Warenlieferungen sollten die Geschäftsbedingungen Regelungen über normalen und verlängerten Eigentumsvorbehalt enthalten.

Nicht selten erleben wir, dass unseren Mandanten die Unterschrift des Kunden unter dem Lieferschein fehlt oder die schriftliche Bestätigung, dass der Auftrag zur Zufriedenheit erledigt wurde. Auch auf diese Punkte ist unbedingt zu achten! Bei Handwerkerleistungen ist die Abnahme durch den Kunden nämlich Bedingung für die Fälligkeit der Rechnung.

Wenn der Auftrag erledigt ist, sollte man sich als Unternehmer keinen „Urlaub“  vom Schreibtisch gönnen, sonder sofort die Rechnung stellen. Und in der sollte ein konkret benanntes Zahlungsziel enthalten sein. Wer auf Nummer sicher gehen will, schickt sie vorher schon mal per Fax oder Mail an den Kunden, und/oder tütet sie vor Zeugen ein und/oder schickt sie per Einschreiben. So kann die Rechnung ups! nicht verloren gehen. Kommt dann das Geld nicht zum angegebenen Zahlungsziel, höflich im Abstand von sieben bis zehn Tagen zwei bis dreimal schriftlich mahnen, wobei die letzet Mahnung eine klar definierte Zahlungsfrist „Zahlung bis zum….bei uns eingehend“ enthalten sollte.

Mit Zugang der ersten Mahnung nach Rechnungsfälligkeit tritt Zahlungsverzug ein. Für Verbraucher gilt das nur, wenn in der Rechnung darauf hin gewiesen wurde, Unternehmer kommen auch ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit der Rechnung in Verzug.

Was viele nicht wissen: Ist der Schuldner einmal im Zahlungsverzug, muss er u.a. dem Gläubiger eventuellen Verzugsschaden ersetzen!

Ab der zweiten Mahnung darf ein Gläubiger Ersatz seiner Mahnkosten verlangen (zwischen 1,- und 5,- Euro pro Mahnung) und mit Beginn des Zahlungsverzugs dürfen auch Zinsen auf die Forderung erhoben werden, die für einen unternehmerischen Schuldner acht Prozent über dem flexiblen Basiszinssatz liegen, für einen Verbraucher fünf Prozent.

Fruchten auch Mahnungen nichts, muss nicht gleich ein Mahnbescheid beantragt werden. Man kann als Gläubiger auch erst einmal z. B. mit unserer Hilfe oder der eines Anwalts versuchen, noch eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Sehr oft lässt sich ein Gerichtsverfahren noch vermeiden. Jedoch leider nicht immer. Aber spätestens für den Gang vor Gericht  sollte man sich unbedingt professionelle Hilfe holen. Die entstehenden Kosten muss man nicht scheuen, denn in der Regel hat die der Schuldner als Verzugsschaden zu zahlen.

Wer es, nach meiner Erfahrung, mit jedem Schritt ab der Angebotsabgabe ganz genau nimmt, auf Formulierungen und Vollständigkeit des Schriftverkehrs achtet, eine vollständige Dokumentation des Auftrags hat, und zügig und konsequent handelt, der hat das Forderungsausfallrisiko bestmöglich reduziert.

Für weiterführende Informationen lesen Sie unsere Pressemitteilung unter: http://www.bremer-inkasso.de/deutsch/Aktuelles/Offene-Rechnungen–kein-Urlaub-fuer-Forderungseinzug.html

 

Ein Gedanke zu “Forderungseinzug – nicht trödeln und konsequent vorgehen!

  1. Ich habe Forderungen gegen eine Firma in Chile.
    Wann verjähren die Fristen für eine Rechnungstellung und wann verjähren die Fristen die Rechnungen zu zahlen ?Alles in Chile.

    Danke.

    Beste Grüße aus Hamburg.
    Petar Loncar
    ***

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