Bei „Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs“ kommt die Solidarhaftung von Ehegatten zum Tragen

Normalerweise gilt ja, dass jede Person selbst für das verantwortlich ist, was sie tut, und auch dafür selbst gerade stehen muss. Das ist aber für den Bereich des Familienrechts nur eingeschränkt so. In einer Ehe/Familie und dem gemeinsamen Haushalt sind viele Dinge zu erledigen, zu besorgen, zu beauftragen oder abzuschließen, damit das gemeinsame Leben funktioniert. Dazu gehört z. B. der Einkauf von Lebensmitteln, von neuer Kleidung, der Abschluss einer Mitgliedschaft beim Sportverein für das Kind usw. Bei allem, was in Zusammenhang mit Kleidung, Nahrung, Gesundheit, Wohnung, Freizeit, sowie dem Abschluss gängiger Versicherungen wie Kranken-, Sach- und Unfallversicherungen. steht, handelt es sich um so genannte „Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs“. Für diese ist die ausdrückliche Zustimmung oder Vollmacht des Ehegatten nicht nötig. Man geht davon aus, dass jeder Ehepartner seinen Teil tut, und das mit dem Einverständnis des anderen, damit das Familienleben, je nach Lebensweise und Anspruch der Ehegatten, funktioniert.

Wir haben es nicht selten mit eben solchen Geschäften zu tun, wenn Mandanten mit offenen Rechnungen zu uns kommen. Da hat z. B. ein Ehepartner einen Monteur beauftragt, die Heizung zu reparieren, und weil er selbst über kein eigenes Einkommen verfügt, zahlt er die Rechnung, die auf seinen Namen als Auftraggeber lautet, einfach nicht. So leicht kann man sich das aber nicht machen. Eine Heizungsreparatur gehört zu den „Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs“ und damit kommt eine Mithaftung des Ehepartners nach §1357 BGB in Betracht. Wenn der Ehepartner über Einkommen verfügt und beide Ehegatten nicht getrennt leben, wird der Ehepartner hier wohl in Solidarhaftung genommen werden können und kann sich nicht hinter dem „Partner ohne Einkommen“ verstecken.

Mein Rat an Unternehmer ist, sich bei Geschäften, die offensichtlich der „Deckung des Lebensbedarfs“ dienen, schon bei Auftragsannahme möglichst die Namen beider Ehepartner zu notieren, und diese auch im Auftrag, in der Auftragsbestätigung, im Lieferschein, in der Rechnung und in den Mahnungen anzuführen.

http://www.bremer-inkasso.de/deutsch/Aktuelles/Haftung-bei-Ehepartnern-Meine-Deine-oder-unsere-Schulden.html

 

 

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