Forderungen nicht gleich beerdigen, wenn der Schuldner verstirbt

Wenn ein Schuldner verstirbt, ist das zuweilen traurig aber auch ärgerlich. Der eine oder andere Gläubiger sieht jetzt seine Felle davonschwimmen. Aber der Tod des Schuldners bedeutet nicht zugleich, dass mit ihm auch die Forderung gestorben ist. Zuerst sollte man bei der kleinsten Unsicherheit, ob es sich beim Verstorbenen auch wirklich um den Schuldner handelt, diese Frage eindeutig klären. Dies sollte durch die Beantragung einer entsprechenden Auskunft beim Einwohnermeldeamt geschehen. Handelt es sich dann nachweislich um den Schuldner, sollte man gucken, ob die Forderung an den Verstorbenen bereits fällig war. Ist dies der Fall, kann man eventuelle Erben zur Zahlung mahnen, um Verzug herbeizuführen, der wiederum Voraussetzung dafür ist, dass eventuelle Erben auch für Verzugsschaden aufzukommen haben.

Wurde wegen der Forderung aber schon zu Lebzeiten zwangsvollstreckt, so kann die Zwangsvollstreckung in den Nachlass fortgesetzt werden. Gibt es zwar einen Titel gegen den Verstorbenen, wurde aber mit der Zwangsvollstreckung noch nicht begonnen, so ist eine Vollstreckung in den Nachlass zwar noch möglich, dafür bedarf es aber der Umschreibung des Titels auf die Erben. Und diese müssen erst einmal ggf. ermittelt werden, was durchaus langwierig sein kann. Zuerst sollte eine Kopie der Sterbeurkunde bei Standesamt angefordert werden, mit der dann beim zuständigen Amtsgericht in Erfahrung gebracht werden kann, ob es eventuelle Nachlassvorgänge gibt. Vielleicht wurde aber auch ein Nachlasspfleger eingesetzt.

Ist man als Gläubiger glücklich, einen Erben ausgemacht zu haben, heißt das leider noch lange nicht, dass man sich nun endlich mit der offenen Forderung an ihn wenden kann, denn, jeder Erbe hat das Recht, eine Erbschaft auch auszuschlagen. Eine Ausschlagung muss aber in vorgegebener Form, anders als die Annahme, ausdrücklich erklärt werden. Dies geschieht häufig dann, wenn der Erbe eine Überschuldung des Nachlasses vermutet.

Dennoch ist bei den allermeisten Schuldnern zumindest aber noch ein Auto, ein Computer oder Ähnliches vorhanden, auf die man sich u. U. den Zugriff sichern könnte. Dies wiederum sind jedoch Vermögenswerte, die nur allzu oft bei den, die Erbschaft ausschlagenden Erben wiederzufinden sind. Weiß man um solche Vermögenswerte, weil der Schuldner z. B. immer mit einem bestimmten Auto unterwegs war, sollten solche Beobachtungen für eine eventuell nötige juristische Klärung unbedingt festgehalten werden.

Sind Erben unauffindbar oder nicht vorhanden, so kann vom Gericht ein Nachlasspfleger für die ‚unbekannten‘ Erben bestellt werden. Gegen diesen kann der Gläubiger dann seine Forderung verfolgen, wenn der Nachlass es hergibt. Sind keine Erben vorhanden oder haben alle die Erbschaft ausgeschlagen, so erbt der Fiskus. Der Forderungseinzug kann also u. U. auch gegen den Fiskus als Erben fortgesetzt werden.

Auch wenn das alles insgesamt sehr viel und schwierig zu sein scheint, sollte einem die eigene erbrachte Leistung die Mühe wert sein. Und, da das Erbrecht sehr kompliziert ist, sollte man sich unbedingt Beistand von einem Rechtsdienstleister holen. Denn, erst wenn alle möglichen Wege erfolglos beschritten wurden, ist die Forderung wirklich tot. Vorher nicht!

Mehr zum Thema: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/schuldner-verstirbt-die-forderung-nicht.html

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