Es gibt Pflichten, die lassen sich nicht umgehen: die Abnahme gehört dazu

So wie es die Pflicht bzw. eigentlich eine Selbstverständlichkeit für jeden Auftragnehmer ist, die bestellte Arbeit vertragsgerecht durchzuführen, so gibt es auch eine gesetzlich verankerte Pflicht des Auftraggebers, das bestellte ‚Werk‘ abzunehmen. Aber das scheint noch lange nicht allen, Auftraggebern wie Auftragnehmer hinlänglich bekannt zu sein. Immer wieder machen wir bei unserer täglichen Arbeit die Erfahrung, dass die Abnahme nicht immer ordnungsgemäß durchgeführt bzw. erklärt wird, selten genug schriftlich vorliegt. Besonders wenn Auftraggeber und Auftragnehmer sich gut kennen, möchte man auf beiden Seiten nicht als zu pingelig erscheinen. Wenn so ein Verhalten für beide Seiten okay und der eine mit dem abgelieferten Werk und der andere mit der Bezahlung zufrieden ist, ist das eine Sache. Gibt es aber Komplikationen, zahlt der Auftraggeber z.B. nicht, wird es ohne erfolgte Abnahme haarig für den Auftragnehmer. Ist keine Abnahme erfolgt, ist auch eine Rechnung noch gar nicht fällig, eine Mahnung unwirksam und der Kunde nicht im Verzug mit der Rechnung. Und damit muss er auch nicht für eventuell entstandene Verzugskosten aufkommen.

Es macht also schon Sinn, dass der Gesetzgeber die Abnahme des Werkes zu einer Pflicht des Auftraggebers erklärt hat. Das hat mit Pingeligkeit nichts zu tun. Und selbst, wenn…. Die Abnahme soll beiden Seiten mehr Sicherheit geben, das Bestellte auch so zu bekommen, wie es bestellt wurde bzw. das Gelieferte auch entsprechend bezahlt zu bekommen, wie es vereinbart wurde. Gut ist es meiner Meinung nach, wenn beide Seiten immer respektvoll miteinander im Gespräch bleiben und sich, wenn nötig, immer einmal wieder miteinander abstimmen.

Das Gesetz kennt aber nicht nur die gemeinsame Begutachtung des Werkes und die daraus resultierende Erklärung als einzige Form der Abnahme, es gibt auch die so genannte ‚konkludente‘ (auch stillschweigende Abnahme genannte) Abnahme. Die liegt dann vor, wenn der Auftraggeber beispielsweise die neue Treppe bereits ohne Beanstandung nutzt, anstandslos alles sofort bezahlt oder sich sonst wie so verhält, dass der Auftragnehmer davon ausgehen kann, dass der Auftraggeber das Werk als vertragsgerecht erledigt ansieht.

Ist das vertragsmäßig hergestellte Werk fertig und der Auftraggeber kommt seiner Abnahmepflicht auch nach einer Fristsetzung durch den Auftragnehmer nicht nach und verweigert auch die Abnahme unter Angabe eines Mangels nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Das ist dann die ‚Fiktive Abnahme‘.

Die Hinzuziehung von Zeugen kann u. U. bei einer Abnahme hilfreich sein und ein MUSS ist das schriftliche Abnahmeprotokoll. (Auch die Verweigerung der Abnahme sollte man sich nach Möglichkeit schriftlich bestätigen lassen).

Sollte es dann aber doch mal zu Schwierigkeiten kommen, etwa in Bezug auf eingewandte Mängel, die vielleicht sogar unberechtigt sind und vom Auftragnehmer nicht zu verantworten, sollte man unbedingt das Gespräch suchen, eventuell eine gemeinsame Begehung vor Ort (mit Zeugen) vornehmen, oder sich gern an uns wenden. Bei uns arbeiten u. a. Volljuristen, die besonders mit dem Bau- und Architektenrecht vertraut sind.

Nicht jeder hat es nötig, abzunehmen. Aber Auftraggeber müssen abnehmen – ihr bestelltes Werk nämlich.

Mehr dazu: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/abnahme-nicht-kuer-sondern-pflicht-des-auftraggebers.html

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