Voraussetzungen für Abschlagszahlungen wurden vereinfacht

Voraussetzungen für Abschlagszahlungen wurden vereinfacht

Alles neu macht der Mai… mag man da gerade jetzt meinen, aber das neue Werkvertragsrecht, worin auch Änderungen zur Abschlagszahlung enthalten sind, gilt seit 01.01.2018, also seit Anfang des Jahres. Abschlagszahlungen betreffen hauptsächlich die Geschäfte mit Handwerkern. Häufig ist in diesem Bereich das herzustellende Werk so groß, so umfangreich und kostenintensiv, dass es durch Abschlagszahlungen besser zu handhaben sein soll. Geregelt ist die ‚Abschlagzahlung‘ vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 632a. Der Handwerker hat ein Recht darauf, Abschläge zu verlangen, da er auch bei Werkverträgen größeren Umfangs seinerseits zur Vorleistung verpflichtet ist. ‚Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen‘ so heißt es nun im Gesetz. Und auch wenn es sein Recht ist, was nicht vertraglich festgelegt werden muss, empfiehlt es sich dennoch, Höhe und Zeitpunkt der Abschlagszahlungen mit dem Auftragnehmer schriftlich zu vereinbaren. Das hilft beiden Seiten!

Die Höhe der Abschlagszahlung entspricht jetzt der im Vertrag bestimmten Wertfestsetzung der Leistung. Früher musste dem Auftraggeber ein Wertzuwachs entstanden sein, den der Auftragnehmer nachzuweisen hatte. Ein fast unmögliches Unterfangen. Die erbrachte Leistung muss aber weiterhin in einer Aufstellung nachgewiesen werden, und zwar so, dass sie für den Auftraggeber schnell und sicher zu beurteilen ist.

‚Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern‘, das Wort ‚Mängel‘ taucht im Gegensatz zu früher nicht mehr auf. Mängel, grobe Mängel… auch das gab viel Raum für Interpretation. ‚Vertragsgemäß‘ ist eine eindeutigere Formulierung und für beide Seiten nachzuvollziehen. Als ‚angemessen‘ wird in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten angesehen. Nur dieser Teil darf einbehalten werden, der Rest ist zu zahlen. Erreicht eine Abschlagsrechnung samt dazugehöriger Aufstellung den Auftraggeber, ist sie normalerweise sofort fällig.

Die Abnahme einer Teilleistung ist nicht erforderlich und kann auch nicht vom Auftragnehmer eingefordert werden. Nach meiner Erfahrung kann es aber nie schaden, miteinander im Gespräch zu bleiben und auch bereits schon hergestellte Teile des bestellten Werkes gemeinsam begutachten.

Musste eine fällige Abschlagsrechnung angemahnt werden und wurde trotzdem nicht gezahlt, kann ich  nur jedem raten, sich Hilfe bei einem Rechtsdienstleister  zu holen. Es kann sein, dass unter Umständen z. B. eine Kündigungsandrohung ausgesprochen werden muss oder…. Ein Rechtsdienstleister kennt sich aus und weiß, die richtigen Schritte einzuleiten. Dazu kann muss es aber ja nicht kommen. Auf Abschlagszahlungen sollte ein Handwerker aber m. E. nicht verzichten!

Mehr dazu:https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/gesetzliche-neuregelung-vereinfacht-voraussetzungen-fuer-abschlagszahlungen-.html

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