Erbt ein Schuldner, haben seine Gläubiger gar nichts davon

denn der Schuldner hat alleine zu bestimmen, ob er das Erbe annimmt oder ausschlägt, so steht es in § 83 Absatz 1 Insolvenzordnung (InsO). Das geht sogar soweit, dass man selbst dann eine Erbausschlagung nicht anfechten kann, wenn der Schuldner im Einvernehmen mit dem an seine Stelle tretenden Erben durch diese Ausschlagung vorsätzlich seine Gläubiger benachteiligt. Eine Anfechtung stünde nämlich im Widerspruch zu § 83 Abs. 1 InsO, und somit ist die Ausschlagung einer Erbschaft der Insolvenzanfechtung entzogen.

Es kann m. E. nicht angehen, dass die Erbschaft eines Schuldners (sofern der Nachlass z. B. nicht überschuldet ist), nicht zur Tilgung der Schulden, zur Befriedigung der Gläubiger herangezogen werden darf. Ja, es geht ja sogar soweit, dass ein Schuldner ein Erbe z. B. vom Vater ausschlagen kann, es dann im Namen seiner minderjährigen Kinder aber annimmt, seine Gläubiger ganz legal dadurch benachteiligt, und – um dem ganzen die Krone aufzusetzen – die Restschuldbefreiung in Anspruch nimmt. Gemäß der 2. Stufe der Insolvenzrechtsreform könnte ihm diese jetzt ja schon nach drei Jahren – statt regulär nach sechs – erteilt werden. Um die Bedingungen dafür zu erfüllen, müsste er sich dann nur gemäß meines Beispiels das Geld für die Verfahrenskosten von seinen Kindern leihen sowie 35% der Insolvenzforderungen. Mit einer guten Erbschaft im Rücken lässt sich aber auch eine sechsjährige Wohlverhaltensperiode gut aussitzen. Wozu noch Geld der Kinder locker machen, wenn die Restschuldbefreiung auch für „lau“ zu haben ist.

Nach meiner Meinung haben wir ein zu schuldnerfreundliches Rechtssystem, wenn ich da nur an die Vorsatzanfechtung denke, das ewig über den Köpfen von Unternehmern schwirrende Damoklesschwert der Insolvenzanfechtung, sollte es auch nur den geringsten Zweifel an der gegenwärtigen oder künftigen Zahlungsfähigkeit des Schuldners geben.

In etlichen europäischen Ländern gibt es Regelungen, die in Bezug auf Erbschaften sowohl den Schuldnern als auch den Gläubigern gerecht werden. So verbleibt das Recht der Erbausschlagung z. B. zwar ebenfalls beim Schuldner, allerdings haben die Gläubiger das Recht, diese anzufechten, mit der Folge, dass dann zwar nicht der Schuldner Erbe wird, aber die Erbmasse den Gläubigern zu Gute kommt.

Von solchen Regelungen könnten wir uns doch mal eine Scheibe abschneiden. Mich schüttelt es ganz einfach bei dem Gedanken, dass die Insolvenzordnung dem Schuldner ganz legal das Recht einräumt, vorsätzlich seine Gläubiger durch Erbausschlagung zu benachteiligen und dem Gläubiger keine Möglichkeit gibt, dieses anzufechten. Ein Umstand, der dringend diskutiert und geändert werden muss!

Für weiterführende Informationen lesen Sie unsere Pressemitteilung unter:

http://www.bremer-inkasso.de/deutsch/Aktuelles/Erbschaft-macht-den-Schuldner-froh-die-Insolvenzordnung-dann-sowieso.html

 

 

 

 

 

2 Gedanken zu “Erbt ein Schuldner, haben seine Gläubiger gar nichts davon

  1. Interessant, dass wenn ein Schuldner erbt er allein zu bestimmen hat, ob er das Erbe annimmt oder ausschlägt. Da ich einige Gläubiger habe, werde ich mich im Erbfall vorsichtshalber an einen Anwalt für Erbrecht wenden. Gut zu wissen, dass eine Anfechtung im Widerspruch zu § 83 Abs. 1 InsO steht. http://www.rae-kalb.de/rechtsgebiete.htm

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