….denn: ‚Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)‘ können für einen Unternehmer „bares Geld“ wert sein. Ich weiß natürlich, dass man bei einem Geschäftsabschluss nicht schon daran denken möchte, dass das Geschäft auch schief gehen könnte, aber Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste. In diesem Fall heißt das: Jedes Geschäft auf der Grundlage eigener AGB abschließen. Man sollte die eigenen AGB sehr sorgfältig formulieren oder sich dabei helfen lassen, sie dann verinnerlichen und auch wirklich verstehen. Auf gar keinen Fall sollte man einfach von jemandem abschreiben, denn in den Geschäftsbedingungen gibt man als Unternehmer selbst wichtige Regelungen zu Zahlungsbedingungen, genauem Leistungsumfang (z. B. hinsichtlich Verpackung, Transport, Versicherung), der Lieferzeit usw. vor, und das ist sehr individuell. Die wichtigste Regelung dabei betrifft die Vereinbarung über den normalen und verlängerten Eigentumsvorbehalt.
Der normale Eigentumsvorbehalt bedeutet einfach, dass man als Unternehmer so lange Eigentum an einer Sache behält, bis diese vollständig bezahlt ist, auch dann, wenn sie sich schon im Besitz des Käufers befindet. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt erweitert den einfachen Eigentumsvorbehalt: Der Kunde kann die Ware zwar schon verarbeiten oder auch weiter verkaufen, selbst dann, wenn sie noch nicht vollständig bezahlt ist, als Unternehmer bleibt man aber dennoch (mehr oder weniger) abgesichert. Denn bei einer Verarbeitung erwirbt man dann nämlich (u. U. anteilig) das Eigentum an der neu hergestellten Sache, während man bei einem Weiterverkauf der gelieferten oder eben der aus dieser hergestellten Sache zwar das Eigentum aufgibt, aber dafür im Gegenzug (u. U. anteilig) die Ansprüche des Kunden gegen den Käufer erwirbt.
Als Unternehmer, der sich durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt abgesichert hat, hat man bei einer eventuellen Kundeninsolvenz ganz gute Karten, auch wenn der Insolvenzverwalter noch Feststellungs- und Verwertungskosten geltend machen darf.
Ich kann daher nur jedem dringend raten, jeden Vertragsabschluss unbedingt schriftlich zu dokumentieren und ebenso auch mit dem Angebot und einer nach meiner Erfahrung unbedingt nötigen Auftragsbestätigung zu verfahren! Ganz wichtig ist bei allen einzelnen schriftlichen Ausfertigungen der Hinweis, dass die Leistung oder Lieferung auf Basis der Geschäftsbedingungen erbracht wird! Und diese sollten eben unbedingt die Regelungen über den normalen und verlängerten Eigentumsvorbehalt enthalten.
Nach meiner Erfahrung ist die gute lückenlose schriftliche Dokumentation eines geschäftlichen Vorgangs gepaart mit individuell sorgfältig formulierten Geschäftsbedingungen (unter Einbeziehung des normalen und verlängerten Eigentumsvorbehalts) die beste Vorbeugung gegen kompletten Forderungsausfall im Falle einer Kundeninsolvenz. Geringer Aufwand – große Wirkung!
Weitere Informationen unter: http://www.bremer-inkasso.de/deutsch/Aktuelles/Eigene-Geschaeftsbedingungen-sind-fuer-Unternehmer-unerlaesslich.html