Eigentumsvorbehalt in eigenen AGB festschreiben: Als Unternehmer kann man etwas tun

Laut einer Studie der Stiftung Warentest aus September 2014 sind wir Deutschen mit rund sechs verschiedenen Versicherungen überversichert. Von „Überversicherung“ kann man meiner Erfahrung nach aber bei so manchem Unternehmer nicht sprechen. Im Gegenteil, es fehlen oft sogar die einfachsten Grundlagen, um das Risiko eines Forderungsausfalls zu minimieren.

Auch als Unternehmer kann man aber einiges tun, um sich gegen Forderungsverlust bestmöglich „zu versichern“: Eine wichtige Absicherung stellen schon mal eigene, individuelle Geschäftsbedingungen (AGB) dar, die Grundlage aller unternehmerischen Tätigkeiten sein sollten. Eine andere „Versicherung“ ist der Eigentumsvorbehalt. Der Eigentumsvorbehalt bezeichnet eine besondere Verabredung  bei einem Kaufvertrag über „bewegliche“ Sachen. Er besagt, dass die Ware zwar mit Lieferung  in den Besitz des Käufers übergeht, man als Verkäufer aber so lange Eigentümer der  Ware bleibt, bis diese vollständig bezahlt wurde. Der Eigentumsvorbehalt sichert einem als Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrages das Eigentum an der verkauften Ware bis zur ihrer vollständigen Bezahlung.

Ich kann nur raten, darüber hinaus auch den verlängerten Eigentumsvorbehalt vertraglich und in den AGB festzuschreiben. Dieser besagt nämlich, dass der Kunde die Ware zwar verarbeiten oder weiter verkaufen kann, auch dann wieder, wenn sie noch nicht vollständig bezahlt ist, man als Lieferant aber Eigentum (eventuell anteilig) an der neu hergestellten Sache erwirbt. Solange, bis diese bezahlt ist. Auch bei einem Weiterverkauf der gelieferten Ware oder der daraus hergestellten neune Sache gibt man zwar erst einmal das Eigentum daran auf, erwirbt dafür aber (auch hier eventuell anteilig) die Ansprüche des Kunden gegen dessen Käufer.

Kommt es dann bei einem Kunden zu einer Insolvenz, hat man recht gute Karten. Der Insolvenzverwalter darf zwar das s. g. Sicherungsgut (also die verarbeitete Ware oder die Forderung aus dem Weiterverkauf) durch Verkauf oder Einziehung verwerten, aber mit der „Versicherung“  Eigentumsvorbehalt und verlängerter Eigentumsvorbehalt muss man vor den anderen Gläubigern sein Geld aus dem Erlös bekommen.

Auch wenn der Insolvenzverwalter vorher noch einige Kosten geltend machen darf, steht man dennoch ganz anders da als die Gläubiger, die sich den (verlängerten) Eigentumsvorbehalt nicht gesichert haben.

Ich kann also jedem Unternehmer nur nahelegen, die Regelungen in die eigenen Geschäftsbedingungen aufzunehmen und diese auf der Rückseite von Angeboten und Auftragsbestätigungen – verbunden mit einem vorderseitigen Hinweis auf die AGB – abzudrucken. Als Unternehmer kann man sich wohl kaum überversichern, aber „Unterversicherung“ muss nicht sein. Ein paar wichtige Formulierungen richtig angewendet und man steht als Unternehmer schon gut abgesichert da. Eine Garantie gibt es für gar nichts, aber nichts zu tun, ist meines Erachtens schon fast fahrlässig.

Weitere Informationen unter: http://www.bremer-inkasso.de/deutsch/Aktuelles/Der-Eigentumsvorbehalt-Sicherungsnetz-fuer-Unternehmer-und-ihre-Geschaefte.html

 

 

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