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LG Berlin, JurBüro 2020, 664

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LG Berlin, Beschl. v. 31.08.2020 – 51 T 310/20

Namentliche Bezeichnung des Schuldners im Vollstreckungstitel / fehlerhafte Bezeichnung / Identität des Schuldners

Fundstelle: JurBüro 2020, 664
Thema: ZPO § 750 Abs. 1

Auch bei bestehender Formstrenge ist die fehlerhafte bzw. unvollständige Angabe des Namens des Schuldners unbeachtlich, wenn in Verbindung mit anderen Angaben im Urteil, mit öffentlichen oder leicht feststellbaren Umständen die Identität der vom Prozessgericht bestimmten richtigen Person zuverlässig festgestellt werden kann. (L.d.R.)

LG Berlin, Beschl. v. 31.08.2020 – 51 T 310/20

Aus den Gründen:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg.

Nach Maßgabe des § 750 Abs. 1 ZPO müssen Schuldner und Gläubiger im Vollstreckungstitel namentlich bezeichnet sein. Mit dieser namentlichen Bezeichnung wird die Prüfung des Vollstreckungsorgans, dass Gläubiger und Schuldner als Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens mit den Personen identisch sind, für und gegen die der durch den Titel vollstreckbar gestellte Anspruch durchzusetzen ist, sichergestellt.

Auch wenn in der Zwangsvollstreckung Formstrenge herrscht, darf § 750 Abs. 1 ZPO gleich wohl nicht kleinlich gehandhabt werden. Eine fehlerhafte Angabe des Namens des Gläubigers oder Schuldners ist unbeachtlich, wenn in Verbindung mit anderen Angaben im Urteil mit öffentlichen oder leicht feststellbaren Umständen die Identität der vom Prozessgericht bestimmten richtigen Person zuverlässig festgestellt werden kann, eine Verwechslungsgefahr also nicht besteht (MüKo, § 750 Rn. 52; Zöller/Stöber, 31. Auflage, § 750 Rn. 5; AG Riedlingen v. 14.02.2018 – M 934/17; LG München v. 23.03.2006 – 6 T 1103/06).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist vorliegend davon auszugehen, dass der fehlende Zusatz vor dem Namen der Schuldnerin »MBZ« unschädlich und eine Feststellung der Identität der Schuldnerin nicht beeinträchtigt ist.

Ausweislich des Vollstreckungsbescheides des AG Bremen vom 03.01.2020 firmiert die Schuldnerin unter der Anschrift, … Straße 20, 12043 Berlin und wird durch den Geschäftsführer vertreten. Dies trifft zweifellos auf die Vollstreckungsschuldnerin zu. Die Gerichtsvollzieherin hat ausgeführt, dass eine Firma mit dem Namen Mustermann Bildungszentrum UG – mithin ohne den Zusatz MBZ – amtsbekannt nicht existiert. »MBZ« ist offensichtlich die Abkürzung für Mustermann Bildungszentrum und hat daher für den Namen keine weitere Bedeutung. Letztlich hat die Gläubigerin Unterlagen vorgelegt, wonach die Schuldnerin im Rechtsverkehr ebenfalls ohne den Zusatz »MBZ« auftritt. Ausweislich des Impressums der Internetseite der Schuldnerin ist auch hier die Schuldnerin ohne den Zusatz »MBZ« genannt. Als Geschäftsführer ist der gesetzliche Vertreter Herr … aufgeführt und die Handelsregisternummer HRB B … entspricht der Eintragung der MBZ Mustermann Bildungszentrum UG (haftungsbeschränkt). Es handelt sich insoweit um leicht feststellbare Umstände. Die hier erforderliche und auch zulässige Auslegung der Namensbezeichnung der Schuldnerin ergibt damit eindeutig, dass die im Vollstreckungstitel bezeichnete Person mit der Schuldnerin identisch ist. Die Gerichtsvollzieherin kann daher die Übernahme des Vollstreckungsauftrages der Gläubigerin nicht unter Hinweis auf eine etwaige zweifelhafte Personenidentität verweigern.

Eingereicht von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen


Schlagwörter: Partei, Identität, Name, Vollstreckungsvoraussetzung

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