AG Wilhelmshaven, JurBüro 2019, 661

AG Wilhelmshaven, Beschl. v. 05.04.2019 – 14 M 2185/18
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss / Einkommenspfändung / Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten / Schuldner zahlt keinen Unterhalt
Fundstelle: JurBüro 2019, 661
Thema: ZPO § 802c Abs. 1
Zahlt der Schuldner seiner getrenntlebenden Ehefrau und seinen Kindern gem. Vermögensauskunft keinen Unterhalt, sind diese Personen bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens gem. § 850c Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. (L.d.R.)
Aus den Gründen:
Die Gläubigerin hat mit Schreiben vom 26.02.2019 die Nichtberücksichtigung der vier Kinder und der Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens beantragt.
Zur Begründung wurde eine Vermögensauskunft des Schuldners vom 06.02.2017 vorgelegt, in der der Schuldner angibt, dass er für seine Kinder, welche bei der Mutter leben, und seine getrenntlebende Frau keinen Unterhalt zahlt.
Dem Schuldner wurde der Antrag zur Stellungnahme übersandt. Eine Stellungnahme ist trotz einmaliger Erinnerung nicht eingegangen.
Mitgeteilt von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH