AG Bernkastel-Kues, JurBüro 2020, 324
AG Bernkastel-Kues, Beschl. v. 28.01.2020 – 6a M 855/19
Lohnpfändung / anteilige Nichtberücksichtigung eines Kindes / mangels anderer Angaben ist davon auszugehen, dass der andere Elternteil mindestens Regelsatz SGB II bzw. XI bezieht / Steuerklassenwahl als Manipulation des Einkommens
Fundstelle: JurBüro 2020, 324
Thema: ZPO §§ 850c Abs. 4, 850h
- Ein Kind des Schuldners hat einen Unterhaltsanspruch gegen beide Elternteile. Gibt es über die Höhe des Einkommens des anderen Elternteils keine Angaben, ist davon auszugehen, dass dieser mindestens den Regelsatz gem. SGB II bzw. XI nebst Leistungen für Unterkunft und Heizung bezieht. Auf der Basis dieser Werte ist die anteilige Nichtberücksichtigung des Kindes zu berechnen.
- Manipuliert der Schuldner sein Einkommen zu Lasten des Gläubigers durch Wahl einer ungünstigen Steuerklasse (i.d.R. Steuerklasse V), ist der pfändbare Betrag aus dem Einkommen des Schuldners auf Anordnung des Vollstreckungsgerichtes so zu berechnen, als würde das Einkommen nach der günstigeren Steuerklasse verteuert. (L.d.R.)
Aus den Gründen:
Dem Antrag der Gläubigerpartei vom 17.12.2019 auf Abänderung des unpfändbaren Einkommensteils des Schuldners war zu entsprechen.
Von der Gläubigerpartei wurde glaubhaft gemacht, dass der Schuldner zwar verheiratet ist, die Ehefrau jedoch über eigene Einkünfte in Höhe von monatlich 862,99 € verfügt und daher bei der Feststellung des unpfändbaren Einkommensteils nicht zu berücksichtigen ist.
Außerdem wurde von der Gläubigerpartei glaubhaft gemacht, dass der Schuldner zwar 2 Kindern (L, F) zum Unterhalt verpflichtet ist, diese jedoch bei der jeweiligen Mutter leben und diese teilweise den Unterhalt deckt. Es wurde hier mangels anderer Angaben davon ausgegangen, dass die jeweilige Kindesmutter mindestens den Regelsatz gem. SGB II bzw. XI zzgl. Kindergeld sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung erhält.
Wegen der genauen Berechnung wird auf den Gläubigerantrag verwiesen.
Das Kind L ist daher bei der Feststellung des unpfändbaren Einkommensteils zumindest zu 55 % zu berücksichtigen.
Das Kind F ist daher bei der Feststellung des unpfändbaren Einkommensteils zumindest zu 57 % zu berücksichtigen.
Bezüglich der Wahl der schlechteren Steuerklasse wird auf die Entscheidung des BGH vom 04.10.2005, Az.: VII ZB 26/05, verwiesen, wonach der Schuldner für die Pfändung so gestellt werden kann, als würde er nach einer für den Gläubiger günstigeren Steuerklasse besteuert werden.
Die Gegenpartei wurde zum Antrag gehört.
Innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist wurde keine Stellungnahme abgegeben. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage war dem Antrag stattzugeben.
Eingereicht von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen
Anmerkung:
Zur Erläuterung hat uns der Gläubigervertreter für unsere Leser den der Entscheidung zugrunde liegenden Antrag zur Verfügung gestellt:
“… wird beantragt,
dass die Berechnung des pfändbaren Einkommens des Vollstreckungsschuldners so vorzunehmen ist, (A) als wenn er nicht nach Steuerklasse IV, sondern nach Steuerklasse III besteuert würde, (B) die Kinder L. *03.2003 und F. *02.2012 bleiben wegen ihrem Unterhaltsanspruch ggü. der Kindermutter teilweise, © und die Ehefrau S. vollständig, unberücksichtigt.
Begründung:
( A ) Das Einkommen des Vollstreckungsschuldners wird gem. anliegender Gehaltsabrechnung bisher nach Steuerklasse IV besteuert (Beweis: Anlage 1, Lohnabrechnung 07.2019). Dementsprechend wird auch das pfändbare Einkommen des Vollstreckungsschuldners berechnet. Die Ehefrau verfügt über Einkommen i.H.v. 1.064,51 € brutto (Beweis: Anlage 2, Lohnabrechnung, überlassen vom Vollstreckungsschuldner am 19.10.2019). Der Vollstreckungsschuldner verdient 2.745,66 € brutto. Bei dieser Einkommenssituation der Eheleute wäre die Steuerklasse III/V angemessen (Beweis: Anlage 3, Steuerklassenberechnung).
Durch die Wahl der schlechteren Steuerklasse IV entzieht der Vollstreckungsschuldner den Gläubigern die möglichen pfändbaren Beträge. Die Wahl der Steuerklasse kann aber nicht zu Lasten des Gläubigers gehen.
- BGH, 04.10.2005 – VII ZB 26/05
- LG Lüneburg, 16.12.2008 – 6 T 186/08 = JurBüro 2009, 211
- LG Ansbach, 25.08.2009 – 4 T 709/08 = JurBüro 2010, 50
Bei der Beurteilung der Gläubigerbenachteiligung ist insbesondere die Einkommenshöhe beider Eheleute zu berücksichtigen, insoweit auch die drohende Zwangsvollstreckung. Hier ist offensichtlich, dass sich der Vollstreckungsschuldner wegen der Entziehung der pfändbaren Beträge für die schlechtere Steuerklasse entschieden hat. Die Zwangsvollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner wird in diesem Fall seit Herbst 2018 betrieben.
( B ) Die Kinder L. *03.2003 und F. *02.2012 haben grds. gegen beide Eltern einen Unterhaltsanspruch. Bei der Ehefrau S. handelt es sich nicht um die Kindesmutter! Die Kinder leben nicht im Haushalt des Vollstreckungsschuldners. Über die Höhe des Einkommens der jeweiligen Kindesmütter hat die Vollstreckungsgläubigerin keine Kenntnis.
Aufgrund der Unkenntnis über das Einkommen der Kindesmütter ist zu unterstellen, dass diese zumindest den Regelsatz gem. SGB II bzw. XI i.H.v. 424,00 € zzgl. Kindergeld i.H.v. je 204,00 € sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung (angemessene Kosten dürften sich auf mind. 500,00 € beziffern lassen) beziehen. Der Regelsatz für Kinder lässt sich auch beziffern (0 bis 6 Jahre: 245,00 €, 6 bis unter 14 Jahre: 302,00 € und 14 bis unter 18 Jahre: 322,00 € = i.d.F. 322,00 € [L.] bzw. 302,00 € [F.]), zzgl. Mehrbedarf für jedes Kind von rd. 50,00 €. Den eigenen Kindern werden die Kindesmütter daraus Unterhalt in Form von Naturalleistungen erbringen. Mithin, ergibt das ein angenommenes Gesamteinkommen der Kindesmutter von L. i.H.v. 1.500,00 € und von F. i.H.v. 1.480,00 €.
Die Kinder sind somit nur anteilig zu berücksichtigen, da der Unterhaltsanspruch zu Teilen tatsächlich durch die jeweilige Kindesmutter gedeckt wird. Das Einkommen der Unterhaltspflichtigen steht damit in einem Verhältnis bei L. (1.895,00 € : 1.500,00 €) von 55:45 und bei F. (1.895,00 € : 1.480,00 €) von 57:43 zueinander. Angenommen wird insoweit, dass 45 % des Anspruchs von L. durch das Einkommen seiner Mutter gedeckt ist bzw., dass 43 % des Anspruchs von F. durch das Einkommen ihrer Mutter gedeckt ist (vgl. AG Achim, JurBüro 2018, 275).
- BGH, 16.04.2015 – IX ZB 41/14
- LG Ansbach, 25.08.2009 – 4 T 709/08 = JurBüro 2010, 50
- LG Verden, 31.05.2013 – 6 T 65/13 = JurBüro 2013, 491
- LG Verden, 01.08.2013 – 6 T 91/13 = JurBüro 2013, 605
( C ) Insoweit ist die Ehegattin S. auch wegen ihrem eigenen Einkommen gem. § 850c Abs. 4 ZPO bei der BerechnungZPO §§ 850c Abs. 4, 850h – JurBüro 2020 Ausgabe 6 – 326<< des pfändbaren Einkommens nach § 850c ZPO vollständig unberücksichtigt zu belassen.
Es wird beantragt, den Vollstreckungsschuldner anzuhören. Sollte der Vollstreckungsschuldner schweigen, so kann auch dann antragsgemäß entschieden werden, vgl. Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rn. 1067; LG Münster, JurBüro 1990, 1363; AG Frankfurt, JurBüro 1998, 492.”
Sven Drumann, Bremer Inkasso GmbH
Anmerkung der Redaktion:
Ähnlich hat das AG Borna, 2 M 3195/19, am 27.02.2020 entschieden:
Auch in diesem Fall waren die Kinder des Schuldners prozentual bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen, da das Gericht zugrunde gelegt hat, dass die Kindesmutter ihren Unterhaltspflichten in Höhe des Mindestunterhaltes nachkommt und dieser Unterhaltsanspruch als eigenes Einkommen der Kinder gewertet wird.
Im vorliegenden Fall lebte der Schuldner mit seiner Lebensgefährtin und 2 gemeinsamen Kindern in einem Haushalt. Die Höhe des Einkommens der Lebensgefährtin war gänzlich unbekannt.