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AG Syke, JurBüro 2020, 666

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AG Syke, Beschl. v. 10.08.2020 – 20a M 470/20

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss / teilweise Nichtberücksichtigung des Kindes / Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil

Fundstelle: JurBüro 2020, 666
Thema: ZPO § 850c Abs. 4

Lebt das Kind des Schuldners im Haushalt der (nicht-schuldnerischen) Mutter und hat gegen diese einen Unterhaltsanspruch, so ist das Kind bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens des Schuldners teilweise nicht zu berücksichtigen. (L.d.R.)

AG Syke, Beschl. v. 10.08.2020 – 20a M 470/20

Aus den Gründen:

Mit Antrag vom 08.07.2020 begehrte der Gläubiger die teilweise Nichtberücksichtigung des minderjährigen Kindes, da dieses im Haushalt der Mutter lebt und auch gegen diese einen Unterhaltsanspruch hat. Der Schuldner hat zu den Einkommensverhältnissen der Kindesmutter nichts vorgetragen. Der teilweisen Nichtberücksichtigung des minderjährigen Kindes war daher zu entsprechen.

Eingereicht von Juliane Tuleya, Bremer Inkasso GmbH, Bremen

Anmerkung der Redaktion:

Vgl. Entscheidungen AG Bernkastel-Kues, JurBüro 2020, 324, und AG Delmenhorst, JurBüro 2019, 288.


Schlagwörter: Nichtberücksichtigung, Kind, Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil

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