AG Apolda, JurBüro 2020, 102

AG Apolda, Beschl. v. 20.08.2019 – M 99/19
Gerichtsvollzieher / Gebühr / Verhaftung
Fundstelle: JurBüro 2020, 102
Thema: ZPO § 802g; GvKostG KV 270
Auch bei erlassenem Haftbefehl unterbleibt eine Verhaftung, wenn der Schuldner vor der Verhaftung freiwillig die Vermögensauskunft abgibt. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist der Schuldner vor einer Verhaftung zur freiwilligen Leistung aufzufordern. Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft freiwillig ab, fällt keine Gebühr KV 270 GvKostG an. (L.d.R.)
AG Apolda, Beschl. v. 20.08.2019 – M 99/19
Aus den Gründen:
I. Mit ihrer Erinnerung richtet sich der Gläubiger gegen den Gebührenansatz der Gerichtsvollzieherin soweit die volle Gebühr für eine Verhaftung angesetzt worden ist.
Da die Schuldnerin mehrfach nicht angetroffen worden war und auch auf schriftliche Mitteilungen nicht reagiert hatte, war auf Antrag Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft durch das Amtsgericht Apolda erlassen worden.
Nachdem die Gerichtsvollzieherin die Schuldnerin am 18.05.2018 angetroffen hatte, verhaftete sie die Schuldnerin unter Vorlage des Haftbefehls und forderte sie auf, die Vermögensauskunft zu erteilen. Vor Verhaftung erfolgte keine Befragung der Schuldnerin danach, ob sie zur freiwilligen Abgabe der Vermögensauskunft bereit sei. Nach Verhaftung gab die Schuldnerin die Vermögensauskunft ab.
II. Gemäß KV Nr. 270 GV-KostG kann der Gerichtsvollzieher für jede Verhaftung, Nachverhaftung oder zwangsweise Vorführung eine Festgebühr i.H.v. 39,00 € beanspruchen. Der Gebührentatbestand entsteht mit Verhaftung des Schuldners und diese beginnt mit Übergabe einer beglaubigten Abschrift des Haftbefehls.
Jedoch unterbleibt auch bei erlassenem Haftbefehl eine Verhaftung, wenn der Schuldner vor der Verhaftung freiwillig die Vermögensauskunft abgibt (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 802g Rn. 20). Entsprechend bestimmt § 144 Abs. 3 GVGA, dass die Verhaftung unterbleibt, wenn die Vermögensauskunft freiwillig abgegeben wird. Daher ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich vor einer Verhaftung zur freiwilligen Leistung aufzufordern. Dass dies geschehen ist, schildert auch die Gerichtsvollzieherin in ihrer Stellungnahme zur Erinnerung nicht.
Die Gebühr für eine Verhaftung kann aber nur dann angesetzt werden, wenn sie dementsprechend rechtmäßig erfolgte, weil die Vermögensauskunft eben nicht freiwillig abgegeben wurde. Auf eine beabsichtigte Verweigerung der Abgabe kann nicht allein aus dem Umstand geschlossen werden, dass der Schuldner zuvor mehrfach nicht angetroffen worden war und auch auf schriftliche Mitteilungen nicht reagiert hat. Dies kann auch auf anderen Gründen beruhen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 GVKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG.
Eingereicht von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH