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AG Bad Liebenwerda, JurBüro 2023, 222

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AG Bad Liebenwerda, Beschl. v. 07.02.2023 – 28 M 178/22

Einkommenspfändung/Nichtberücksichtigung Ehefrau bei Bezug von Krankengeld/Sozialhilfesatz

JurBüro 2023, 222
ZPO § 850c Abs. 6

*Bezieht die Ehefrau des Schuldners Krankengeld i.H.v. 526,70 €, so ist sie bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen.*(L.d.R.)

AG Bad Liebenwerda, Beschl. v. 07.02.2023 – 28 M 178/22

Aus den Gründen: Mit Antrag vom 11.01.2023 beantragt der Schuldner seine Ehefrau wieder als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen. Vorangegangen war der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 12.05.2022, welcher vorsah, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nicht als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen ist (§ 850c Abs. 6 ZPO).

Der Schuldner trägt unter Vorlage von Nachweisen vor, dass seine Ehefrau derzeit nicht erwerbstätig sei und Krankengeld beziehe. Die Gegenseite wurde zum Antrag gehört und hat mit Schriftsatz vom 27.01.2023 Stellung genommen. Inhaltlich wird die Ablehnung des Antrages begehrt. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage war der Antrag abzulehnen. Gem. § 850c Abs. 6 ZPO kann das Vollstreckungsgericht nach billigem Ermessen anordnen, dass eine nach dem Gesetz unterhaltsberechtigte Person, die eigene Einkünfte hat, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Bei der Berechnung des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten sind die nach den sozialrechtlichen Regelungen die Existenzsicherung gewährleistenden Sätze heranzuziehen. Um nicht nur das Existenzminimum zu sichern, sondern einen deutlich darüber liegenden Anteil am Arbeitseinkommen zu erhalten, ist ein Zuschlag von 30–50 % vorzunehmen. Abzulehnen ist der Zuschlag auch nicht allein deswegen, weil keine Erwerbstätigkeit vorliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 09.07.2020 – IX ZB 38/19).

Die Ehefrau des Schuldners erzielt derzeit ein monatliches eigenes Einkommen in Form von Krankengeld i.H.v. 626,70 € (= 30 Tage x 20,89 €). Angelehnt an den aktuellen Sozialhilfesatz steht einer verheirateten Person gem. § 28 SGB XII ein Regelbetrag i.H.v. 451,00 € zuzüglich einem hier für angemessen erachteten Zuschlag i.H.v. 35 % (157,85 €), mithin insgesamt 608,85 € zu. Somit liegt das tatsächliche Einkommen der Ehefrau über den Sozialhilfesätzen nebst o.g. Besserungszuschlag, sodass eine Berücksichtigung nicht auszusprechen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 788 ZPO.

Eingereicht durch Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen


Schlagwörter: Einkommenspfändung/Nichtberücksichtigung Ehefrau bei Bezug von Krankengeld/Orientierung an Sozialhilfesätze

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