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BGH, 24.03.2022, I ZB 55/21

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.03.2022, I ZB 55/21

Die Auskunft ist dem Gläubiger ungeschwärzt zu erteilen

Fundstelle: Bundesgerichthof
Quelle: openJur 2022, 12014

1. Der Gerichtsvollzieher hat dem Gläubiger gemäß § 802l Abs. 3 Satz 1 ZPO die nach § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholte Auskunft zu Konten Dritter, über die der Schuldner verfügungsberechtigt ist, in der Weise zu erteilen, dass Name und, soweit in der Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern aufgeführt, Anschrift, Kontonummer und die Bank, bei der das Konto unterhalten wird, sowie der Zeitpunkt der Kontoeröffnung offengelegt werden, soweit diese Daten für die Zwecke der Vollstreckung erforderlich sind.

2.) Die in § 802l Abs. 3 Satz 1 ZPO geregelte Pflicht, den Schuldner innerhalb von vier Wochen über das Ergebnis des Ersuchens im Sinne von § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO in Kenntnis zu setzen, ist verfassungskonform entsprechend zugunsten des Dritten anzuwenden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – 51. Zivilkammer – vom 23. August 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe

A. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil sowie einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg.

Der Gläubiger beantragte mit Schreiben vom 29. Januar 2021, dass die Schuldnerin gemäß § 802c ZPO Auskunft über ihr Vermögen erteilt. Zugleich erteilte der Gläubiger den Auftrag, Auskünfte gemäß § 802l ZPO einzuholen, falls die Schuldnerin ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkomme oder die Vollstreckung der in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände seine vollständige Befriedigung nicht erwarten lasse.

Nachdem die Schuldnerin zum anberaumten Termin nicht erschienen war, holte die Obergerichtsvollzieherin beim Bundeszentralamt für Steuern die beantragte Auskunft gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu Konten der Schuldnerin und deren Verfügungsberechtigung zu Konten Dritter ein. Sie übersandte dem Gläubiger das Ergebnis dergestalt, dass die Namen und Geburtsdaten der Kontoinhaber, über deren Konto die Schuldnerin verfügungsberechtigt war, ebenso geschwärzt waren wie die dazu gehörenden Kontodaten (Kontonummer, Datum der Errichtung, Beginn der Kontoinhaberschaft).

Die gegen die Schwärzung dieser Informationen sowie gegen die Kostenrechnung gerichtete Erinnerung des Gläubigers hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die vom Gläubiger eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (LG Berlin, DGVZ 2021, 268). Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger sein Begehren weiter,

die von der Obergerichtsvollzieherin eingeholte Auskunft zu Konten Dritter, über die die Schuldnerin verfügungsberechtigt ist, in der Weise zu erteilen, dass Namen und, soweit in der Auskunft des Bundeszentralamtes für Steuern aufgeführt, Anschriften, Kontonummer und die Bank, bei der das Konto unterhalten wird, sowie der Zeitpunkt der Kontoeröffnung offengelegt werden.

B. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Gläubigers als zulässig, aber unbegründet angesehen. Es hat angenommen, die Obergerichtsvollzieherin habe in der dem Gläubiger mitgeteilten Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern die Kontodaten Dritter mit Recht geschwärzt. Dazu hat es ausgeführt:

Die Schwärzung der gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO durch den Gerichtsvollzieher vom Bundeszentralamt für Steuern erhobenen Kontodaten Dritter in der dem Gläubiger zu erteilenden Auskunft sei durch eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung des § 802l ZPO geboten. Das Grundrecht des Kontoinhabers auf informationelle Selbstbestimmung stehe der Weitergabe der auf ihn bezogenen Daten entgegen. § 802l ZPO stelle keine geeignete Rechtsgrundlage für einen Eingriff in die Grundrechte der an der Zwangsvollstreckung nicht beteiligten Dritten dar. In § 802l ZPO würden nur die Rechte des Gläubigers und die des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung gegeneinander abgewogen, nicht aber die des drittbetroffenen Kontoinhabers. Es sei nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit § 802l ZPO eine Norm zum Eingriff in Rechte Dritter habe schaffen wollen. Das Problem sei im Gesetzgebungsverfahren nicht erörtert worden. Außerdem sei eine Informationspflicht über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens in § 802l Abs. 3 ZPO nur zugunsten des Schuldners, nicht aber zugunsten des Dritten vorgesehen.

C. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

I. Das Beschwerdegericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde wirksam auf die Frage beschränkt, ob die Obergerichtsvollzieherin in ihrer Auskunft an den Gläubiger die ihr vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilten drittbezogenen Kontodaten schwärzen durfte. Soweit sich die Erinnerung auch gegen die von der Obergerichtsvollzieherin geltend gemachten Zustellkosten gewandt hat, ist die Rechtsbeschwerde dagegen nicht wirksam zugelassen worden und daher unzulässig.

1. Das Beschwerdegericht hat in seinem Entscheidungssatz die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Frage der Weitergabe von Daten von Konten Dritter zugelassen, für die dem Schuldner Verfügungsmacht eingeräumt wurde. In den Gründen seines Beschlusses hat das Beschwerdegericht ausgeführt, zu dieser Frage bestünden unterschiedliche Ansichten der Gerichte, so dass der Sache grundsätzliche Bedeutung zukomme.

2. Damit hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wirksam beschränkt.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs beschränken, der Gegenstand einer gesonderten Entscheidung sein oder auf den der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel beschränken könnte. Nicht zulässig ist demgegenüber die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen. Ebenfalls kommt keine Beschränkung der Zulassung bei mehreren selbständigen prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) in Betracht, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch von der über den anderen ebenfalls vom Beschwerdegericht entschiedenen Anspruch abhängt. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen muss von vornherein ausgeschlossen sein (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2014 – IV ZB 3/14, ZEV 2014, 500 [juris Rn. 9] mwN).

b) Diese Voraussetzungen einer wirksamen Beschränkung liegen vor. Die Frage, ob im Rahmen einer Auskunft nach § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO die Daten von Konten Dritter an den Gläubiger weiterzugeben sind, für die dem Schuldner eine Verfügungsberechtigung eingeräumt wurde, ist rechtlich selbständig und abtrennbar von der Frage, ob die Obergerichtsvollzieherin zutreffend die Zustellkosten berechnet hat. Abweichendes macht auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend.

II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Gerichtsvollzieher hat dem Gläubiger gemäß § 802l Abs. 3 Satz 1 ZPO die nach § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholte Auskunft zu Konten Dritter, über die die Schuldnerin verfügungsberechtigt ist, in der Weise zu erteilen, dass Namen und, soweit in der Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern aufgeführt, Anschriften, Kontonummer und die Bank, bei der das Konto unterhalten wird, sowie der Zeitpunkt der Kontoeröffnung offengelegt werden, soweit diese Daten für die Zwecke der Vollstreckung erforderlich sind.

1. Die im Streitfall in Rede stehende Einholung von Drittauskünften durch den Gerichtsvollzieher und die Mitteilung der Ergebnisse dieser Auskünfte an den Gläubiger richten sich nach der Bestimmung des § 802l ZPO in der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung.

Maßstab für die Überprüfung der Beschwerdeentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren auf Rechtsfehler ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Zu berücksichtigen ist daher auch ein nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ergangenes neues Gesetz, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfasst (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 – IX ZB 134/04, NJW 2005, 1508 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 21. Juni 2017 – VII ZB 17/14, DGVZ 2017, 174 [juris Rn. 5]). Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn das ändernde Gesetz keine Übergangsregelung trifft (BGH, DGVZ 2017, 174 [juris Rn. 5]). So liegt es hier.

Die Vorschrift des § 802l ZPO ist während des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850 ff.) gemäß Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Nr. 6 dieses Gesetzes mit Wirkung zum 1. Januar 2022 geändert worden, ohne dass eine Übergangsregelung getroffen worden ist.

2. Nach § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO darf der Gerichtsvollzieher die in dieser Bestimmung aufgeführten Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind und die in Satz 2 dieser Vorschrift geregelten Voraussetzungen vorliegen. Gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zu den nach diesen Maßgaben erlaubten Maßnahmen das Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 und Abs. 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen (§ 93 Abs. 8 der Abgabenordnung). Die vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilten Daten hat der Gerichtsvollzieher zu überprüfen und die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlichen Daten unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken (§ 802l Abs. 2 ZPO). Sodann hat der Gerichtsvollzieher den Gläubiger über das Ergebnis des Ersuchens unverzüglich in Kenntnis zu setzen (§ 802l Abs. 3 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Gerichtsvollzieher den Gläubiger darauf hinzuweisen, dass er die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und sie nach Zweckerreichung zu löschen hat (§ 802l Abs. 3 Satz 2, § 802d Abs. 1 Satz 3 ZPO).

3. Nach diesen Bestimmungen hat die Obergerichtsvollzieherin dem Gläubiger gemäß § 802l Abs. 3 Satz 1 ZPO über die ihr aufgrund ihres Ersuchens nach § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilten Daten zu Konten Dritter, über die die Schuldnerin verfügungsberechtigt ist, in der Weise Auskunft zu erteilen, dass Name und, soweit in der Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern aufgeführt, Anschrift, Kontonummer und die Bank, bei der das Konto unterhalten wird, sowie der Zeitpunkt der Kontoeröffnung offengelegt werden, soweit diese Daten für die Zwecke der Vollstreckung erforderlich sind.

a) Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Ersuchens um Drittauskunft gemäß § 802l Abs. 1 ZPO liegen im Streitfall vor.

aa) Gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO sind die in dieser Bestimmung geregelten Maßnahmen zulässig, sofern sie zur Vollstreckung erforderlich sind. Mit diesem Erfordernis sollen unnötige Datenerhebungen in den Fällen verhindert werden, in denen nach den Umständen des Einzelfalls aus der begehrten Drittauskunft keine verwertbaren Erkenntnisse für die Vollstreckung zu erwarten sind (vgl. Zöller/Seibel, ZPO, 34. Aufl., § 802l Rn. 3). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Die vom Gläubiger begehrte Drittauskunft ist für die von ihm betriebene Zwangsvollstreckung vielmehr erforderlich.

Der Zweck der in den §§ 802a ff. ZPO getroffenen Regelungen liegt darin, dem Gläubiger Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken zu verschaffen, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen. Damit wird dem öffentlichen Interesse daran Rechnung getragen, dem Vollstreckungsgläubiger, dem der Staat als Inhaber des Zwangsmonopols die Selbsthilfe verbietet, die Verwirklichung seines Anspruchs und als Voraussetzung dafür die mit der Offenlegung bezweckte Feststellung der pfändbaren Vermögensgegenstände zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2008 – I ZB 20/06, WM 2009, 1431 [juris Rn. 14] mwN).

Dazu gehören auch Einkünfte des Schuldners, die auf das Konto eines Dritten überwiesen werden (vgl. Voit in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 802c Rn. 13; MünchKomm.ZPO/Forbriger, 6. Aufl., § 802c Rn. 31). Außerdem besteht möglicherweise ein pfändbarer Anspruch des Schuldners gegen den Dritten, wenn er über dessen Konto seinen Zahlungsverkehr abwickelt und für das Drittkonto verfügungsberechtigt ist (vgl. Sternal in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 802c ZPO Rn. 36; Nober in Anders/Gehle, ZPO, 80. Aufl., § 802c Rn. 18; MünchKomm.ZPO/Forbriger aaO § 802l Rn. 28). In Betracht kommt außerdem ein pfändbarer Herausgabeanspruch nach § 667 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993 – IX ZR 100/93, BGHZ 124, 298 [juris Rn. 19]; BVerfG, NJW 2015, 3083 [juris Rn. 17 f.]; LG Wiesbaden, Beschluss vom 9. November 2006 – 4 T 578/06 [juris Rn. 10]; LG Stuttgart, RPfleger 1997, 175). Der Gläubiger kann die Angaben des Schuldners in der Vermögensauskunft hinsichtlich solcher pfändbaren Ansprüche nur prüfen oder diese bei Nichtabgabe der Vermögensauskunft ermitteln und zur Zwangsvollstreckung nutzen, wenn er die Information über solche Verfügungsberechtigungen des Schuldners über Konten Dritter erhält (vgl. LG Ravensburg, DGVZ 2013, 214 Rn. 8; LG Rostock, DGVZ 2019, 184 [juris Rn. 5]; AG Bayreuth, DGVZ 2013, 194 [juris Rn. 7]; AG Soest, Beschluss vom 3. Oktober 2014 – 9 M 1129/14, juris Rn. 10 f.; AG Hamburg-St. Georg, JurBüro 2016, 43 [juris Rn. 3]; AG Wedding, DGVZ 2017, 58 [juris Rn. 6 f.]; AG Oldenburg (Holstein), JurBüro 2017, 261 [juris Rn. 2]; AG Kirchhain, JurBüro 2017, 661 [juris Rn. 3]; AG Dortmund, JurBüro 2020, 216 [juris Rn. 4]).

Besondere Umstände, die im Streitfall die Annahme stützen könnten, dass aus der begehrten Drittauskunft keine verwertbaren Erkenntnisse für die Vollstreckung zu erwarten sind, sind vom Beschwerdegericht weder festgestellt worden noch sonst ersichtlich.

bb) Gemäß § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO muss außerdem zumindest eine von den in Nr. 1 bis 3 dieser Bestimmung geregelten drei Fallgestaltungen gegeben sein, damit eine Maßnahme gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässig ist. Im vorliegenden Vollstreckungsverfahren ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Schuldnerin ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen, so dass die Voraussetzungen des § 802l Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO erfüllt sind.

b) Das Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern erfasst zudem die vom Gläubiger begehrten Daten.

Gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO richtet sich das Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern darauf, die bei den Kreditinstituten in § 93b Abs. 1 und 1a der Abgabenordnung (AO) bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b AO, abzurufen (§ 93 Abs. 8 AO). Gemäß § 93b Abs. 1 AO haben Kreditinstitute das nach § 24c Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) zu führende Dateisystem auch für Abrufe nach § 93 Abs. 8 AO zu führen. Nach § 24c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG umfasst das von einem Kreditinstitut zu führende Dateisystem die Nummer eines Kontos sowie den Tag der Eröffnung. In Nr. 2 dieser Bestimmung sind außerdem der Vor- und Nachname des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten aufgeführt. Gemäß § 93b Abs. 1a Satz 1 AO haben Kreditinstitute für Kontenabrufersuchen nach § 93 Abs. 8 AO zusätzlich zu den in § 24c Abs. 1 KWG bezeichneten Daten für jeden Verfügungsberechtigten auch die Adressen zu speichern.

c) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts sind diese Daten dem Gläubiger vom Gerichtsvollzieher auch dann ungeschwärzt mitzuteilen, wenn sie Konten betreffen, hinsichtlich derer der Schuldner nicht selbst Inhaber, sondern (lediglich) Verfügungsberechtigter ist.

aa) Dem Gesetzeswortlaut lässt sich die vom Beschwerdegericht angenommene Einschränkung der Drittauskunft nicht entnehmen. Danach hat der Gerichtsvollzieher den Gläubiger gemäß § 802l Abs. 3 Satz 1 ZPO unverzüglich über das Ergebnis seines Ersuchens in Kenntnis zu setzen. Die Mitteilungspflicht des Gerichtsvollziehers wird durch den Gesetzeswortlaut lediglich insoweit eingeschränkt, als sie unter Beachtung von § 802l Abs. 2 ZPO erfolgen muss und sich daher nicht auf die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlichen und daher unverzüglich zu löschenden Daten im Sinne dieser Bestimmung bezieht.

bb) Die Systematik der gesetzlichen Regelung spricht ebenfalls gegen die vom Beschwerdegericht angenommene Pflicht zur Unkenntlichmachung der drittbezogenen Kontodaten. Die Bestimmung des § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO verweist hinsichtlich der auf das Ersuchen des Gerichtsvollziehers vom Bundeszentralamt für Steuern bei den Kreditinstituten abzurufenden Daten auf § 93b Abs. 1 und 1a AO, ohne Einschränkungen mit Blick auf im Vollstreckungsverfahren als Dritte betroffene Kontoinhaber vorzusehen. Solche Einschränkungen sind auch § 93b Abs. 1 und 1a AO und der dort in Bezug genommenen Bestimmung des § 24c Abs. 1 KWG nicht zu entnehmen.

cc) Die vom Beschwerdegericht vertretene Ansicht, den Gerichtsvollzieher treffe die Pflicht zur Unkenntlichmachung der Kontodaten Dritter, widerspricht zudem dem Gesetzeszweck.

Wie bereits ausgeführt, dienen die in §§ 802a ff. ZPO getroffenen Regelungen dazu, dem Gläubiger Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken zu verschaffen, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen (vgl. Rn. 21). Dazu gehören auch Ansprüche, die dem Schuldner als Verfügungsberechtigten über das Konto eines Dritten zustehen. Der Zweck des § 802l ZPO ist es, die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung für den Gläubiger durch die ergänzende Einholung von Fremdauskünften wirkungsvoll zu stärken (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 – I ZB 77/14, NJW 2015, 2509 [juris Rn. 12]). Die Bestimmung ermöglicht es, Auskünfte bei Dritten einzuholen, bei denen nach der Lebenserfahrung typischerweise Informationen zu Vermögenswerten des Schuldners vorliegen (Voit in Musielak/Voit aaO § 802l Rn. 1). Die Schaffung von die Vermögensauskunft durch den Schuldner ergänzenden staatlichen Erkenntnis- und Vollstreckungsmöglichkeiten dient neben der Gewährleistung eines dem Justizgewährleistungsanspruch entsprechenden justizförmigen Verfahrens der Begrenzung der Gefahr, die einer effektiven Erkenntnis- und Vollstreckungsmöglichkeit des Gläubigers durch falsche Angaben des Schuldners über seinen Vermögensstand und die fehlende Möglichkeit droht, seine Angaben wirksam überprüfen zu können (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/13432, S. 41). Dieser Zweck könnte nicht erreicht werden, wenn der Gerichtsvollzieher die vom Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO mitgeteilten und von ihm im Sinne von § 802l Abs. 2 ZPO als für die Zwecke der Zwangsvollstreckung erforderlich angesehenen Daten über Konten Dritter, hinsichtlich derer der Schuldner verfügungsberechtigt ist und die möglicherweise Vermögenswerte des Schuldners erschließen könnten, in der dem Gläubiger gemäß § 802l Abs. 3 ZPO geschuldeten Auskunft unkenntlich macht.

dd) Die Unkenntlichmachung der vom Gläubiger im Streitfall begehrten drittbezogenen Angaben ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Eine solche Einschränkung ergibt sich nicht aus dem Recht des Schuldners oder des Dritten auf informationelle Selbstbestimmung.

(1) Die in der Bestimmung des § 802l ZPO geregelten Drittauskünfte sind generell geeignet und erforderlich, um legitime Zwecke des Gläubigerschutzes und einer effizienten Zwangsvollstreckung zu verwirklichen.

Die Grundrechte des Gläubigers auf Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verpflichten den Staat dazu, effektive Mittel zur Durchsetzung titulierter Forderungen bereitzustellen. Die zwangsweise Durchsetzung titulierter Forderungen liegt zudem im Interesse der Allgemeinheit. Zum Schutz dieser berechtigten Interessen des Gläubigers und der Öffentlichkeit ist die Drittauskunft nach § 802l ZPO ein geeignetes Mittel. Die den strengen Voraussetzungen des § 802l ZPO entsprechende Drittauskunft ist erforderlich, um die mit ihr bezweckten Ziele zu erreichen. Ein milderes, gleich wirksames Mittel für die Verwirklichung des Gesetzeszwecks, einen Schuldner ohne größeren Aufwand zu richtigen und vollständigen Vermögensangaben anzuhalten und diese Angaben zu überprüfen, ist nicht ersichtlich (vgl. BGH, NJW 2015, 2509 [juris Rn. 23 f.]; BT-Drucks. 16/13432, S. 41; zur Kontoabfrage gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO vgl. Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drucks. 16/10069, S. 32; zur mit Wirkung zum 1. Januar 2022 erweiterten Zulässigkeit der Drittauskunft vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 19/27636, S. 27 f.; MünchKomm.ZPO/Forbriger aaO § 802l Rn. 6 bis 9; Sternal in Kindl/Meller-Hannich aaO § 802l ZPO Rn. 19).

(2) Die Drittauskunft nach § 802l ZPO ist im Hinblick auf die mit ihr verfolgten legitimen Zwecke angemessen, soweit sie in das Recht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung eingreift.

Die in § 802l ZPO geregelten Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers greifen in das Recht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung ein. Bei den nach dieser Vorschrift von den genannten Behörden zu erfragenden Daten handelt es sich um Informationen, die für den Persönlichkeitsschutz des Schuldners bedeutsam und nicht allgemein frei zugänglich sind. § 802l ZPO wahrt jedoch das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Die Vorschrift ermächtigt nicht zu Eingriffen in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, die außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten legitimen Zweck stehen, die Gläubigerrechte in der Zwangsvollstreckung zu stärken. Die Einholung der Drittauskünfte bezieht sich ausschließlich auf Daten, zu deren Angabe der Schuldner bereits zuvor in der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO verpflichtet war. Geht die Drittauskunft aber nicht über den notwendigen Inhalt der Selbstauskunft hinaus, wiegt der damit verbundene eigenständige Eingriff in das Recht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung nicht besonders schwer. Auch wenn die Auskunft wahr und vollständig ist, ist es nicht als unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff anzusehen, wenn ihre Richtigkeit durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Behörden und Rentenversicherungsträger bestätigt wird. Unter diesen Umständen haben die verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Gläubiger und das öffentliche Interesse an einer wirksamen Zwangsvollstreckung gegenüber dem Eingriff in das Recht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang (vgl. zum Ganzen BGH, NJW 2015, 2509 [juris Rn. 25 bis 31] mwN).

(3) Allerdings greift eine nach § 802l Abs. 3 ZPO vom Gerichtsvollzieher dem Gläubiger erteilte Auskunft über die Kontodaten einer Person, für deren Konto der Schuldner verfügungsberechtigt ist, auch in das Recht dieser dritten Person auf informationelle Selbstbestimmung ein. Eine Abwägung mit den Grundrechten des Gläubigers auf Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven zwangsweisen Durchsetzung titulierter Forderungen führt jedoch zu dem Ergebnis, dass dieser Eingriff ebenfalls gerechtfertigt ist.

(a) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Auch personenbezogene Informationen stellen ein Abbild sozialer Realität dar, das nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugerechnet werden kann. Grundsätzlich muss daher der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse, auf gesetzlicher Grundlage und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Gebots der Normenklarheit hinnehmen (BVerfG, CR 1989, 528, 529 mwN). Diese Anforderungen an eine zulässige Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sind erfüllt.

(b) Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Abfrageersuchens gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO und die Mitteilung des Ergebnisses dieses Ersuchens gemäß § 802l Abs. 3 ZPO genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Normenklarheit und -bestimmtheit (vgl. BT-Drucks. 16/10069, S. 32).

© Die Weitergabe der Daten über das Drittkonto an den Gläubiger verfolgt einen legitimen Zweck, weil die Grundrechte des Gläubigers auf Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) den Staat dazu verpflichten, effektive Mittel zur Durchsetzung titulierter Forderungen bereitzustellen. Die zwangsweise Durchsetzung titulierter Forderungen liegt zudem im Interesse der Allgemeinheit (vgl. BGH, NJW 2015, 2509 [juris Rn. 23]).

(d) Die Weitergabe der Daten des Dritten an den Gläubiger ist zur Erreichung dieses Ziels auch generell geeignet und insbesondere dann erforderlich, wenn der Schuldner – wie im vorliegenden Fall – keine Vermögensauskunft abgegeben hat. Angesichts des Umstands, dass Schuldner Konten Dritter zur Abwicklung ihres eigenen Zahlungsverkehrs nutzen können, ist kein milderes, gleich wirksames Mittel ersichtlich, dem Gläubiger die für einen Vollstreckungszugriff auf die daraus resultierenden Ansprüche des Schuldners erforderlichen Informationen zu verschaffen.

(e) Durch die in § 802l ZPO geregelten Anforderungen wird außerdem gewährleistet, dass der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Schuldners und des Dritten auch im jeweiligen Einzelfall auf das zur Erreichung des Normzwecks der Drittauskunft erforderliche Maß begrenzt wird.

Allerdings ist in § 802l Abs. 3 ZPO keine nachträgliche Information des Dritten über die Datenerhebung und Verwendung vorgesehen, was dem Grundrechtseingriff ein deutlich schwereres Gewicht verleiht (vgl. BVerfGE 118, 168 [juris Rn. 134, 140, 142]). Diesem Umstand ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die in § 802l Abs. 3 Satz 1 ZPO geregelte Pflicht, den Schuldner innerhalb von vier Wochen über das Ergebnis des Ersuchens im Sinne von § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO in Kenntnis zu setzen, verfassungskonform entsprechend zugunsten des Dritten anzuwenden ist. Hinsichtlich des im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit maßgeblichen Bedürfnisses, die Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch eine nachträgliche Information über die Datenerhebung und Verwendung abzumildern, ist die Interessenlage des Dritten mit jener des Schuldners vergleichbar. Eine planwidrige Regelungslücke liegt ebenfalls vor. Im Gesetzgebungsverfahren zu § 802l Abs. 3 ZPO wurde die im ursprünglichen Gesetzesentwurf nicht enthaltene nachträgliche Information des Schuldners über die Datenerhebung und Nutzung eingeführt, um dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht stärker als erforderlich einzuschränken (BT-Drucks 16/13432, S. 45). Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung von § 802l Abs. 3 ZPO und in den folgenden mit den Änderungen von § 802l ZPO befassten Gesetzgebungsverfahren (vgl. zuletzt BT-Drucks. 19/27636, S. 26 bis 28) offenbar übersehen, dass sich die Auskunft auch auf die Daten über Konten Dritter erstrecken kann, für die der Schuldner lediglich verfügungsberechtigt ist, und § 802l Abs. 3 ZPO dafür keine Regelung trifft.

(f) Bei der Abwägung des für den Gläubiger streitenden Rechts gemäß Art. 14 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie des Allgemeininteresses an einer effektiven Zwangsvollstreckung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Dritten ist außerdem zu berücksichtigen, dass es vorliegend um die Mitteilung der Kontostammdaten des Dritten geht und nicht etwa der Kontobewegungen oder des Kontostands. Diese Information hat bei isolierter Betrachtung keine besondere Persönlichkeitsrelevanz und es handelt sich daher jedenfalls nicht um einen Grundrechteingriff von gesteigerter Intensität (vgl. BVerfGE 118, 168 [juris Rn. 135 bis 137]).

(g) Unter Abwägung der vorstehenden Umstände haben die verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Gläubigers und das öffentliche Interesse an einer wirksamen Zwangsvollstreckung Vorrang gegenüber dem Eingriff in die Rechte des Schuldners und des von der Kontodatenabfrage betroffenen Dritten auf informationelle Selbstbestimmung.

III. Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers ist danach gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO die Entscheidung des Beschwerdegerichts danach aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Der Senat kann nicht gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Das Beschwerdegericht hat – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen dazu getroffen, welche der vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilten Daten über die Konten Dritter nach § 802l Abs. 2 ZPO für die Vollstreckung erforderlich oder andernfalls zu löschen oder zurückzuhalten sind.

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Folge 1: Rechnungen anmahnen – aber richtig

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert …

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert und höflich und konsequent handelt, tut das Bestmögliche für einen erfolgreichen Forderungseinzug.

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