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ArbG Münster, JurBüro 2021, 609

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Arbeitsgericht Münster, Urt. v. 14.07.2020 – 4 Ca 1390/19

Fehlende Drittschuldnererklärung / Drittschuldnerklage / Klageänderung nach Abgabe der Drittschuldnererklärung / Feststellungsantrag / Kosten der verspäteten Drittschuldnererklärung

Fundstelle: JurBüro 2021, 609
Thema: ZPO § 263; ArbGG § 46 Abs. 2

Ein Gläubiger, der mangels Auskunftserteilung des Drittschuldners gegen diesen eine unbegründete Zahlungsklage erhoben hat, kann im Wege der Klageänderung auf Feststellung der Haftung des Drittschuldners für den aus der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung entstandenen Schaden übergehen. Für die Abgabe der Drittschuldnererklärung trägt der Drittschuldner die Beweislast. (L.d.R.)

Aus den Gründen:

I. Auf Antrag der Beklagten war der Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht Uelzen vom 08.02.2019 – Aktenzeichen 18-8530682-0-8 – aufzuheben.

Der verspätete Widerspruch vom 19.02.2019 gegen den ursprünglichen Mahnbescheid vom 15.01.2019 ist als zulässiger Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid vom 08.02.2019 zu werten. Unter Berücksichtigung der zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen Verfahrensvorschriften für die ordentliche Gerichtsbarkeit erfolgte der Einspruch form- und fristgerecht. Erst mit Beschluss vom 27.07.2019 ist der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Münster verwiesen worden.

Der Vollstreckungsbescheid erwies sich nach Erteilung der Drittschuldnererklärung vom 04.02.2020 als materiell unrichtig, denn danach war Herr Wilfried P. im März 2018 nicht als Arbeitnehmer der Beklagten beschäftigt und ist zwar jetzt als Arbeitnehmer bei der Beklagten tätig, verdient dort monatlich allerdings nur ca. 940,00 € brutto, ca. 753,17 € netto und ist für vier minderjährige Kinder unterhaltsverpflichtet. Ein pfändbares Arbeitseinkommen liegt danach nicht vor.

Das Gericht hatte die Aufhebung des Vollstreckungsbescheides im Tenor auch auszusprechen. Zwar erfolgt grundsätzlich bei einer zulässigen Klageänderung mit Rücksicht auf § 308 ZPO kein Ausspruch über den ursprünglichen Klageantrag (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl., § 263 Rn. 17). Etwas anderes muss aber gelten, wenn aufgrund des ursprünglichen Antrages bereits ein Vollstreckungsbescheid, der noch nicht rechtskräftig ist, ergangen ist (vgl. Zöller/Greger, a.a.O. mit Rücksicht auf ein auf einen früheren Antrag gestütztes Vorbehaltsurteil). Der Vollstreckungsbescheid stellt einen Voltstreckungstitel dar. Auch wenn die Klägerin den mit dem Vollstreckungsbescheid titulierten Anspruch gegen die Beklagte mit Rücksicht auf die Klageänderung nicht weiterverfolgt, so bleibt der Vollstreckungsbescheid als solcher zunächst bestehen. Das Gericht hatte ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

II. Der zulässige Feststellungsantrag ist begründet.

1. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Es handelt sich um eine zulässige, weil sachdienliche Klageänderung gem. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 263 ZPO.

Ein Gläubiger, der mangels Auskunftserteilung des Drittschuldners gegen diesen eine unbegründete Zahlungsklage erhoben hatte, kann im Wege der Klageänderung auf Feststellung der Haftung des Drittschuldners für den aus der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung entstandenen Schaden übergehen (vgl. sehr ausführlich BGH v. 28.01.1981 – VIII ZR 1/80, juris, Rn. 20 ff., Rn. 28). Eine derartige Klageänderung ist gem. § 263 ZPO als sachdienlich anzusehen, sodass dahingestellt bleiben kann, ob eine Klageänderung nach § 264 Nr. 3 ZPO zulässig wäre (BGH, a.a.O., OLG Düsseldorf v. 14.08.1987 – 4 W 47/87, juris; LAG Baden-Württemberg v. 24.08.1993 – 10 Sa 39/93, juris).

Die Feststellungsklage ist auch nicht deshalb etwa unzulässig, weil die Klägerin auch ohne weiteres eine Zahlungsklage erheben könnte. Zwar hat die Klägerin die Kosten, die durch die Inanspruchnahme der Inkasso Bremen GmbH für die vorgerichtliche Korrespondenz sowie das Mahnverfahren entstanden sein sollen, beziffert. Gegenstand der vorliegenden Feststellung sind aber nicht notwendigerweise diese bezifferten Kosten. Kommt der Drittschuldner dem Auskunftsverlangen nach § 840 Abs. 1 ZPO nicht nach, haftet er dem Gläubiger für die hierdurch verursachten Kosten, auch für die Kosten eines nutzlos geführten Rechtsstreites einschließlich der bis zur Auskunftserteilung angefallenen Anwaltskosten. Weitere Anwaltskosten, die durch die gerichtliche Geltendmachung des Schadensersatzanspruches entstehen, unterfallen der Regelung des § 12a ArbGG (Arbeitsgericht Gießen v. 27.02.2002 – 2Ca 115/01, juris). Die vorliegend festzustellende Schadensersatzpflicht ist nicht notwendigerweise deckungsgleich mit den genannten, bezifferten Kosten. Es dürften mit der vorliegenden Feststellungsklage vielmehr solche Schadenspositionen erfasst sein, die sich an die letztmalige Fristsetzung bis zum 27.09.2018 anschließen bis zur unstreitigen. Drittschuldnererklärung vom 04.02.2020. Danach entstandene Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung dürften wiederum der Regelung des § 12a ArbGG unterfallen (vgl. Arbeitsgericht Gießen, a.a.O.; für die Zulässigkeit der Feststellungsklage im Übrigen vgl. LAG Baden-Württemberg v. 24.08.1993 – 10 Sa 39/93, juris; Arbeitsgericht Berlin v. 25.11.1993 – 43 Ca 5862/93, juris). Überdies erscheint die Klageänderung von der Einziehungsklage zur Feststellungsklage gerade deshalb als sachdienlich, weil der bisherige Streitstoff berücksichtigt werden kann, ohne dass umfangreicher, neuer Sachvortrag erforderlich wäre. Würde man dagegen stets einen bezifferten Zahlungsantrag fordern, so wäre ebenfalls detaillierter Sachvortrag beider Parteien zu den diversen Schadenspositionen sowie eine etwaige Beweisaufnahme erforderlich. Das Verfahren würde nach seinem Inhalt eine völlig neue Gestalt erfahren. Dies dürfte dann sogar Zweifel an der Sachdienlichkeit hervorrufen. Sachdienlichkeit fehlt nämlich, wenn mit dem neuen Anspruch ein völlig neuer Streitstoff eingeführt wird, bei dessen Beurteilung die bisherigen Prozessergebnisse nicht verwertet werden können (BGH, NJW 1985, 1841/42; BGH, NJW 2000, 800/803). Auch vor diesem Hintergrund folgt das Gericht den Entscheidungen, die eine Zulässigkeit der Klageänderung in der vorliegenden Fallgestaltung befürworten (BGH v. 28.01.1981 – VIII ZR 1/80, juris, Rn. 28; LAG Baden-Württemberg v. 24.08.1993 – 10 Sa 39/93, juris; Arbeitsgericht Berlin v. 25.11.1993 – 43 Ca 5862/93, juris; OLG Düsseldorf v. 14.08.1987 – 4W 47/87, juris).

Entgegen der von der Beklagtenvertreterin im letzten Kammertermin geäußerten Rechtsansicht ist es auch nicht etwa so, dass der Klägerin kein Schaden entstanden sein kann. Nach dem oben Gesagten liegt der Schaden nämlich vielmehr in den Kosten, die durch die verspätete Drittschuldnererklärung entstanden sind. Dies dürften etwa die Kosten der Einleitung des Mahnverfahrens sein, aber auch die Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung bis zu dem Zeitpunkt der Drittschuldnererklärung vom 04.02.2020.

Im Übrigen war auch nach der Klageänderung der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten im vorliegenden Fall noch gegeben. Lediglich für den Fall, dass der Gläubiger den Drittschuldner im Wege einer isolierten Klage auf Schadensersatz gem. § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Anspruch nimmt, weil der Drittschuldner der Aufforderung, die Drittschuldnererklärung zu erklären, nicht nachgekommen ist, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben (vgl. ausführlich LAG Baden-Württemberg v. 23.08.2004 – 15 Ta 21/04, juris). Eine isolierte Klage auf Schadensersatz liegt aber gerade vorliegend nicht vor, vielmehr wurde die Einziehungsklage in eine Feststellungsklage geändert.

2. Der Feststellungsantrag ist begründet.

Die Beklagte ist der Klägerin gem. § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagte erteilte eine vollständige Drittschuldnererklärung erstmals unter dem 04.02.2020. Eine vorherige Drittschuldnererklärung unter dem 28.06.2018 konnte die Beklagte nicht nachweisen. Hierfür trug sie, worauf das Gericht im ersten Kammertermin bereits hingewiesen hatte, die Beweislast. Eine abschließende Drittschuldnererklärung schon unter dem 28.06.2018 wäre nämlich für die Beklagte günstig gewesen. Hiermit hatte sie ihre Verpflichtung aus § 840 ZPO erfüllt. Die Klägerin hatte einen Zugang der behaupteten Erklärung vom 28.06.2018 indes bestritten.

Gegen einen solchen Zugang spricht im Übrigen auch die weitere Korrespondenz der Bremer Inkasso GmbH mit der Beklagten (vgl. Bl. 50 der Gerichtsakte), ausweislich derer der Beklagten sogar eine nochmalige Nachfrist bis zum 27.09.2018 gesetzt wurde. In dem Schreiben vom 20.09.2018 wird auf ein Telefonat vom 07.09.2018 Bezug genommen und mitgeteilt, dass eine angesprochene E-Mail gerade nicht eingegangen sei. Eine weitere Antwort der Beklagten auf dieses Schreiben vom 20.09.2018 hat die Beklagte nicht vorgetragen.

Auch das Prozessverhalten der Beklagten spricht im Übrigen gegen einen Zugang eines von der Beklagten behaupteten Schreibens vom 28.06.2018 bei der Bremer Inkasso GmbH. Anstatt etwa im Gütetermin auf ein solches Schreiben, dass die Erfüllung der Pflicht des § 840 ZPO bedeutet hätte, hinzuweisen, erklärte die Beklagtenvertreterin vielmehr, dass nunmehr eine abschließende, umfassende Drittschuldnererklärung abgegeben werden solle. Erstmals im Kammertermin am 26.05.2020 überreichte die Beklagtenvertreterin eine Kopie eines Schreibens vom 28.06.2018.

§ 12 ArbGG steht dem hier festzustellenden Schadenersatzanspruch gem. § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht entgegen. Verletzt der Arbeitgeber als Drittschuldner die ihm nach § 840 Abs. 1 ZPO obliegende Erklärungspflicht, umfasst der Anspruch des Pfändungsgläubigers auf Schadensersatz gem. § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch die Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten zu Eintreibung der gepfändeten Forderung (vgl. ausführlich BAG v. 16.05.1990 – 4 AZR 56/90, juris, Rn. 17 ff.; LAG Düsseldorf vom 14.02.1995 – 16 Sa 1996/94, juris).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Fall ZPO. Aus den oben genannten Gründen war auch über die Aufhebung des Vollstreckungsbescheides zu entscheiden, insoweit unterlag die Klägerin. Im Übrigen obsiegte sie. Die Quote entspricht dem teilweisen Obsiegen bzw. Unterliegen. Die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Münsters entstandenen Kosten waren der Klägerin aufzuerlegen.

IV. Den Wert des Streitgegenstandes hat das Gericht gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Der Vollstreckungsbescheid wurde mit dem vom Amtsgericht Uelzen genannten Betrag i.H.v. 10.974,74 € zugrunde gelegt. Für den Feststellungsantrag wurden pauschal 2.500,00 € berechnet.

Eingereicht von K. Brunner, Assessor jur., Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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