Bremer Inkasso GmbH
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Im laufenden Insolvenzverfahren: Vorsicht bei Weiterbelieferung!
Wird über das Vermögen eines Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist es nicht selten, dass das schuldnerische Unternehmen zunächst durch den Verwalter fortgeführt wird. Damit geht in der Regel die Bitte des Verwalters einher, das schuldnerische Unternehmen doch möglichst weiterhin zu beliefern, um eine Betriebsfortführung nicht zu gefährden. „Bei Weiterbelieferung des schuldnerischen Unternehmens ist jedoch äußerste Vorsicht geboten“, erklärt Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. „Es ist nämlich keineswegs so, dass man sich sicher sein kann, dass die Rechnungen auch tatsächlich bezahlt werden. Neben den Rechnungen, die man vor dem Insolvenzverfahren erteilt hat, besteht nämlich weiter die Gefahr, auch noch die Rechnungen für solche Lieferungen als uneinbringlich ausbuchen zu müssen, die erst auf Veranlassung des Insolvenzverwalters vorgenommen wurden. Und das, obwohl es sich dabei um vorrangig zu befriedigende ‚Masseverbindlichkeiten‘ handelt.“
Das Risiko des Ausfalls ist immer dann gegeben, wenn der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO anzeigt, dass die Masse nicht einmal mehr ausreicht, um diese Masseverbindlichkeiten auszugleichen. Man spricht hier von einer Massearmut oder auch Masseunzulänglichkeit. In solchen Fällen folgt quasi ein Insolvenzverfahren im Insolvenzverfahren: Die Gläubiger, die den Insolvenzverwalter beliefert haben, bekommen nur noch anteilige Zahlungen aus der Masse. Für die Schuld haftet der Verwalter gem. § 61 InsO nicht persönlich, wenn er bei Bestellung nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Begleichung nicht ausreichen würde. „Um dem Ausfall solcher Forderungen vorzubeugen, sollte vor Aufnahme der Belieferungen eine spezielle Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter geschlossen werden, in der er die Zahlung persönlich garantiert“, rät Drumann. „Noch besser ist, Vorkasse zu vereinbaren.“
Sollten Gläubiger mit einer Masseverbindlichkeit aber doch einmal mit der Masseunzulänglichkeit konfrontiert werden, müssen sie aufpassen, wollen sie ihren Anspruch nicht komplett einbüßen. Drumann weiß von einem Fall zu berichten, in dem sich ein Insolvenzverwalter im Bremer Umland kürzlich auf die Verjährung berief: „Zuvor hatte er noch über einen Zeitraum von 6 Jahren mehrfach beteuert, die anteilige Quotenausschüttung zu Gunsten der beteiligten Massegläubiger werde durchgeführt, sobald die letzten Forderungen eingezogen wurden und ein lastenfreier Miteigentumsanteil an einer Immobilie verwertet worden sei. Über all die Jahre hat er dabei bei uns den Eindruck erweckt, das Verfahren gehe seinen geordneten Gang und die Masseverbindlichkeiten würden bedient, sobald alles verwertet wurde. Damit hatten wir aber ‚die Rechnung ohne den Verwalter‘ gemacht. Er lehnte dann nämlich auf einmal gegenüber den Massegläubigern jegliche Zahlungen ab. Sie hätten, um die Verjährung zu verhindern, Feststellungsklage erheben oder einen Verjährungsverzicht aushandeln müssen, meinte der Verwalter.“ Für Drumanns Mandantin nahm der Fall übrigens einen guten Ausgang, da auch die beharrliche Forderungsverfolgung den Eintritt der Verjährung hatte verhindern können.
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