Allgemein
AG Hamburg, JurBüro 2014, 387

Auch wenn ein Gläubiger glaubhaft macht, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat, ist der Schuldner zur Nachbesserung seiner Angaben im Vermögensverzeichnis verpflichtet. Hier: Angaben zum Verbleib von Feuerwerkskörpern im Wert von 2.623,20€.