Die Berufung ist ganz überwiegend unbegründet; begründet ist sie allein im Bezug auf die unterbliebene Entscheidung, die Kosten des angerufenen Amtsgerichts Delmenhorst der Klägerin aufzuerlegen (§ 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO); diese Entscheidung war nachzuholen.2004ze
In der Sache selbst ist die Berufung nicht begründet, weil das Arbeitsgericht die klagestattgebende Entscheidung in dem Versäumnisurteil vom 6. 11. 2002 zu Recht aufrechterhalten hat. Insbesondere hat das Arbeitsgericht zu Recht die in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Delmenhorst vom 8. 3. 2001 enthaltenen Anordnungen zur Ermittlung des pfändbaren Betrages als bindend erachtet. Die Festsetzung des pfändbaren Einkommensanteils durch das Vollstreckungsgericht ist im Drittschuldnerprozeß für das Prozeßgericht bindend; der Drittschuldner kann sich nur mit Erinnerung, nicht aber im Rechtsstreit darauf berufen, daß der pfändbare Betrag unrichtig festgesetzt sei (vgl. BAG, Urt. v. 9. 12. 1961, 5 AZR 300 / 61, AP-Nr. 8 zu § 850 d ZPO m.w.N.; Zöller-Stöber, § 850 d ZPO Rn. 13 m.w.N.).
Die Argumentation der Beklagten, ab Mai habe der Streitverkündete nur noch ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei ihr, geht an der Sache vorbei. Die Klägerin hat diese Information ja gerade aufgegriffen und zur Grundlage ihrer Berechnung gemacht, indem sie zu dem von dem Vollstreckungsgericht als mindestens pfändbar festgesetzten Einkommen noch die 630 DM hinzugezählt hat. Das beruhte darauf, daß der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 8. 3. 2001 noch von den Angaben des Streitverkündeten ausging, er erhalte für seine für die Drittschuldnerin geleistete Arbeit keinerlei finanzielle Vergütung, während der Prozeßbevollmächtigte der Streitverkündeten nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin am 12. 6. 2001 erklärt hat, der Streitverkündete habe ab 1. 5. 2001 eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen, was der Streitverkündete in einer weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 31. 8. 2001 bestätigt hat, indem er erklärte, er erhalte 630 DM von der Drittschuldnerin. Die Zusammenrechnung dieser 630 DM mit den vom Vollstreckungsgericht ermittelten und festgesetzten Naturalleistungen ist nicht zu beanstanden.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gesetzliche Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Gegen dieses Urteil ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben. Diese Entscheidung kann selbständig nach Maßgabe des § 72 a ArbGG mit der Nichtzulassungsbeschwerde zur Überprüfung gestellt werden.