Bremer Inkasso GmbH

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Inkasso Rechtsprechung

Diese Entscheidungssammlung enthält Gerichtsentscheidungen aus unserer täglichen Inkasso-Praxis. Die Urteile oder Beschlüsse sind von unseren Juristen – in Zusammenarbeit mit unseren Prozessanwälten – erwirkt und von der juristischen Fachzeitschrift JurBüro wegen ihrer besonderen Bedeutung veröffentlicht worden. Soweit es zu den ausgewählten Rechtsthemen, BGH-Rechtsprechung gibt, sind wir bemüht, diese ebenfalls an dieser Stelle zu veröffentlichen:

Die fünf aktuellsten Entscheidungen

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  • Drittauskünfte § 802l ZPO

    • 1. Der Gerichtsvollzieher hat dem Gläubiger gemäß § 802l Abs. 3 Satz 1 ZPO die nach § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholte Auskunft zu Konten Dritter, über die der Schuldner verfügungsberechtigt ist, in der Weise zu erteilen, dass Name und, soweit in der Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern aufgeführt, Anschrift, Kontonummer und die Bank, bei der das Konto unterhalten wird, sowie der Zeitpunkt der Kontoeröffnung offengelegt werden, soweit diese Daten für die Zwecke der Vollstreckung erforderlich sind. 2.) Die in § 802l Abs. 3 Satz 1 ZPO geregelte Pflicht, den Schuldner innerhalb von vier Wochen über das Ergebnis des Ersuchens im Sinne von § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO in Kenntnis zu setzen, ist verfassungskonform entsprechend zugunsten des Dritten anzuwenden.
       
    • Ein Folgegläubiger ist bereits dann berechtigt, eine Drittauskunft zu beantragen, wenn er darlegen kann, dass der Schuldner gegenüber einem anderen Gläubiger seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Einer weitergehenden Darlegung, dahingehend, dass auch die vollständige Befriedigung des Folgegläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist, bedarf es nicht. (L.d.R.)
       
    • Um darzulegen, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist und somit die Voraussetzungen des § 802l ZPO vorliegen, reicht es aus, wenn der Gläubiger die Auskunft einer gewerblichen Auskunftei vorlegt. Die Vorlage eines Auszuges aus dem Schuldnerverzeichnis ist nicht zwingend erforderlich. (L.d.R.)
       
    • Ein Gläubiger, der gemäß §802a Abs.2 Satz1 Nr.3 ZPO den Gerichtsvollzieher beauftragt, Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners im Sinne des §802l ZPO einzuholen, muss nicht selbst gemäß §802a Abs.2 Satz1 Nr.2 ZPO einen eigenen Antrag gestellt haben oder stellen, eine Vermögensauskunft des Schuldners nach §802c ZPO einzuholen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 20.September 2018 -IZB120/17, WM 2019, 33 Rn.15 -Gebühr für Drittaus-kunft und Beschluss vom 16.Mai 2019 -IZB79/18, NJW-RR 2019, 1079 Rn.8).
       
    • Der Gerichtsvollzieher ist nicht berechtigt die Angaben in der Drittauskunft des Bundeszentralamtes für Steuern zu Konten Dritter, über die der Schuldner verfügungsberechtigt ist, bei der Übersendung der Drittauskunft an den Gläubiger zu schwärzen. (L.d.R.)
       
    • Der Gerichtsvollzieher ist nicht befugt, in der Auskunft des Bundeszentralamtes für Steuern Angaben zu Konten Dritter, über die der Schuldner Verfügungsmacht hat, zu schwärzen. (L.d.R.)
       
    • Konten Dritter mit Verfügungsmacht des Schuldners sind im Rahmen der Drittauskünfte dem Gläubiger bekannt zu machen. (L.d.R.)
       
    • 1. Der Antrag auf Einholung von Drittauskünften kann nicht nur im Verbund mit einem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft, sondern auch unabhängig davon gestellt werden. 2. Bei einem Wohnsitzwechsel des Schuldners nach Abgabe der Vermögensauskunft ist der Gerichtsvollzieher am neuen Wohnsitz des Schuldners für den isolierten Antrag auf Einholung der Drittauskünfte zuständig. (L.d.R.)
       
    • Bei der Übersendung der Drittauskunft des Bundeszentralamtes für Steuern an den Gläubiger sind Daten über Konten Dritter mit Verfügungsberechtigung des Schuldners bekannt zu geben. Daten zu bereits geschlossenen Konten können durch den Gerichtsvollzieher geschwärzt werden. (L.d.R.)
       
    • Schon allein durch die Angaben des Schuldners in dem von ihm aufgestellten Vermögensverzeichnis kann glaubhaft gemacht sein, dass eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist, wodurch dann die Verfahrensvoraussetzungen für die Einholung von Auskünften des Gerichtsvollziehers beim Bundeszentralamt für Steuern gegeben sind. (L.d.R.)
       
    • 1. Alle in § 802 a Abs. 2 ZPO enumerativ aufgezählten Maßnahmen sind selbständig und können unabhängig voneinander vom Gläubiger beantragt werden. 2. Der Antrag auf Einholung von Drittauskünften kann nicht nur im Verbund mit einem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft, sondern auch unabhängig hiervon gestellt werden. 3. Die wiederholte Einholung von Drittauskünften ist zulässig. (L.d.R.)
       
    • a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 802l Abs. 1 ZPO, dass aufgrund der vom Schuldner erteilten Vermögensauskunft bei einer Vollstreckung eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist und die zu vollstreckenden Ansprüche mehr als 500 € betragen müssen, sind erfüllt. b) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist der Gerichtsvollzieher nach § 802l Abs. 1 ZPO dazu verpflichtet, die vom Gläubiger begehrten Drittauskünfte einzuholen (vgl. Zöller/Stöber aaO § 802l Rn. 5; Voit in Musielak aaO § 802l ZPO Rn. 9; MünchKomm.ZPO/Wagner aaO § 802l Rn. 19; LG Magdeburg, DGVZ 2014, 224, 225). Dem Gerichtsvollzieher steht schon im Hinblick auf die zu schützenden Grundrechte des Gläubigers kein Ermessen zu.
       
  • Ehegattenhaftung § 1357 BGB

    • Reparaturaufträge

      • Die Ehefrau haftet neben ihrem Ehemann für Rechnungsbeträge, die sich aus Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs gem. § 1357 BGB ergeben. Hierzu zählt auch der Kauf von Haushaltsgeräten sowie die hierauf bezogenen Reparaturaufträge. Die gesamtschuldnerische Haftung ist unabhängig von der Nation und Religion der Ehegatten. (L.d.R.)
         
  • Feststellungsklage

    • Deliktsanspruch

      • EV vor Auftrag

        • Hat der Schuldner am 8. 4. 2003 für 11 andere Gläubiger die eidesstattliche Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgegeben und bezieht er von Juli bis November 2004 für seinen Gewerbebetrieb Waren, deren Kaufpreis er nicht ausgleicht, hat wegen dieser Forderung eine Klage auf Feststellung, daß die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, Erfolg. (L.d.R.)
           
        • Von einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei Erteilung des Auftrags an den Gläubiger ist auszugehen (Auftrag im Oktober 2005), wenn der Schuldner nur wenige Monate (31. 1. 2005) vorher die eidesstattliche Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgegeben und ein Vermögensverzeichnis aufgestellt hatte. (L.d.R.)
           
      • Insolvenzverschleppung

        • Wird gegen den Geschäftsführer einer GmbH ein Schadenersatzanspruch wegen Insolvenzverschleppung zuerkannt, ist auch der Feststellungsantrag begründet, wonach die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung begründet sei.
           
      • Tanken trotz Überschuldung

        • Muß dem Schuldner die extrem hohe Überschuldung seines Betriebes bewußt sein, muß er die weitere Nutzung von Tankkarten durch seine Mitarbeiter untersagen. Unterläßt er dies, kann festzustellen sein, daß die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert. (L.d.R.)
           
  • Forderungspfändung

    • Der 'klarstellende' Beschluss

      • Der Gläubiger kann einen klarstellenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts verlangen, dass der Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Betrags nach § 850c Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Schuldner an den Unterhaltsberechtigten keinen Unterhalt leistet.
         
    • Drittschuldnerbezeichnung

      • Die Bezeichnung einer in Baden-Württemberg ansässigen Drittschuldnerin als "Sparkasse Schwarzwald-Baar, Gerberstraße 45, 78050 Villingen-Schwenningen" ist hinreichend bestimmt. Es bedarf auch für die Zustellung des Pfändungsbeschlusses keiner Angaben über das zur Vertretung berechtigte Organ und die Mitglieder des Vertretungsorgans.
         
    • Drittschuldnerprozess

      • Einwendungen des Drittschuldners

        • Der Drittschuldner kann gegen die gepfändete Forderung nur noch Einwendungen geltend machen, die ihm gegen den Schuldner zustehen, nicht aber Einwendungen, die der Schuldner gegen den Drittschuldner hat. Besteht die der Pfändung zugrunde liegende Hauptforderung nicht mehr, kann sich der Drittschuldner hierauf nicht mit Erfolg berufen. (L.d.R.)
           
      • Klageänderung nach verspäteter Abgabe der Drittschuldnererklärung

        • Ein Gläubiger, der mangels Auskunftserteilung des Drittschuldners gegen diesen eine unbegründete Zahlungsklage erhoben hat, kann im Wege der Klageänderung auf Feststellung der Haftung des Drittschuldners für den aus der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung entstandenen Schaden übergehen. Für die Abgabe der Drittschuldnererklärung trägt der Drittschuldner die Beweislast. (L.d.R.)
           
      • Kosten gegen Schuldner festsetzbar

        • Die dem Gläubiger in Vorbereitung eines nicht von vornherein aussichtslosen Drittschuldnerprozesses entstandenen Kosten können, soweit sie bei dem Drittschuldner nicht beigetrieben werden können, im Verfahren nach § 788 ZPO festgesetzt werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141).
           
    • Einkommensteuer

      • Steuerfestsetzungsverfahren

        • Wer einen Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten hat, kann aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weder einen Anspruch auf Vornahme von Verfahrenshandlungen im Steuerfestsetzungsverfahren gem. § 888 ZPO durch Haftantrag gegen den Schuldner vollstrecken noch nach § 887 ZPO ermächtigt werden, Verfahrenshandlungen des Schuldners im Steuerfestsetzungsverfahren selbst vorzunehmen (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 115/03, BGHZ 157, 195).
           
    • Erlass

      • Amtliches Formular

        • Zulässigkeit der Verweisung auf eine in einer Anlage zum Antragsformular beigefügten Forderungsaufstellung; Eintragungsmöglichkeit für mehrere Kostenforderungen nebst Zinsen mit unterschiedlichen Zinsläufen; Befugnis des Vollstreckungsgerichts zur Überprüfung einer vom Gläubiger vorgenommenen Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen. (Juris)
           
        • Da in dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine Eintragung von Inkassokosten nicht vorgesehen ist, können diese in einer Anlage dargestellt werden. Es ist auch bei Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht zu beanstanden, wenn die Gerichtskosten nicht auf Blatt 9, Feld I eingetragen sind, sondern in der Anlage, in welcher auch die Inkassokosten geltend gemacht wurden. (L.d.R.)
           
      • Bestimmbarkeit und Bestehen der Forderung

        • 1. Nur wenn in vorformulierten Antragsformularen auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verschiedenartige Ansprüche mit zahlreichen Nebenansprüchen checklistenartig aufgeführt sind, muß der Gläubiger die Formulare bezogen auf konkrete Ansprüche des Schuldners durchsehen und offensichtlich nicht existierende Ansprüche streichen. 2. Einem Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fehlt nur dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn dem Vollstreckungsgericht positiv bekannt ist, daß die zu pfändende Forderung tatsächlich nicht besteht oder unpfändbar ist. (L.d.R.)
           
      • Deliktspfändung, Insolvenztabelle

        • Durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle kann der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist.
           
      • Erstattung Ermittlungs- o. Detektivkosten

        • 1. Ermittlungskosten in Höhe von 70 DM, die dadurch entstanden sind, daß die Gläubigerin einen Ermittlungsdienst eingeschaltet hatte, der ermitteln sollte, ob der Schuldner noch Arbeitslosengeld oder -hilfe gewährt erhält, sind als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn die vom Schuldner abgegebene eidesstattliche Versicherung länger als 1 Jahr zurückliegt. 2. Arbeitseinkommen des Schuldners und Wohngeld sind auf Antrag zusammenzurechnen. (L.d.R.)
           
      • Keine materiell-rechtliche Prüfung des Bestandes einer Forderung

        • Ein beschäftigungsloser Schuldner, der im Vermögensverzeichnis angibt, er führe seinem nichtehelichen Lebenspartner den Haushalt, ist im Wege der Nachbesserung verpflichtet, unter anderem darzulegen, in welcher Art und in welchem Umfang Leistungen erbracht werden, damit der Gläubiger die Möglichkeit hat, eventuell bestehende Lohnansprüche zu pfänden bzw. nach § 850 h ZPO vorzugehen. (L.d.R.)
           
        • Das Vollstreckungsgericht hat im Verfahren der Forderungspfändung keine materiell-rechtliche Prüfung des Bestandes der Forderung vorzunehmen. (L.d.R.)
           
      • Namensänderung

        • Die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei steht der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist. Dass die Namensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei in der Vollstreckungsklausel nicht vermerkt ("beigeschrieben") wird, führt lediglich dazu, dass das zuständige Vollstreckungsorgan, das zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Parteiidentität zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigern kann, diese Identität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen.
           
      • Pfändung checklistenartig aufgeführter Ansprüche

        • 1. Nur wenn in vorformulierten Antragsformularen auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verschiedenartige Ansprüche mit zahlreichen Nebenansprüchen checklistenartig aufgeführt sind, muß der Gläubiger die Formulare bezogen auf konkrete Ansprüche des Schuldners durchsehen und offensichtlich nicht existierende Ansprüche streichen. 2. Einem Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fehlt nur dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn dem Vollstreckungsgericht positiv bekannt ist, daß die zu pfändende Forderung tatsächlich nicht besteht oder unpfändbar ist. (L.d.R.)
           
      • Wirksamkeit bei Verweis auf angeheftete Anlagen

        • Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist auch dann wirksam, wenn in dem Beschlussformular auf angeheftete Anlagen verwiesen wird, in denen die gepfändete Forderung bezeichnet ist. Die Anlagen als solche müssen nicht unterschrieben werden.
           
      • keine Forderungsaufstellung bei TeilHauptforderung

        • Soll wegen einer Teilforderung aus einem Vollstreckungstitel – in dem mehrere Hauptforderungen tituliert sind – vollstreckt werden, muss in dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dargestellt und klargestellt werden, auf welche Teile welcher Hauptforderung sich die Vollstreckung bezieht.
           
        • Vollstreckt der Gläubiger nur wegen einer Teilforderung, hat die Teilforderung hinreichend bestimmt zu sein. Ausreichend ist, wenn der Gläubiger klarstellt, daß er wegen einer Teilhauptforderung vollstrecke. Eine darüber hinausgehende Aufschlüsselung ist nicht erforderlich. Der Gläubiger muß in diesen Fällen auch keine Gesamtabrechnung vorlegen. (L.d.R.)
           
    • GV-Kosten für Zustellung

      • Ergeht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss, erstreckt sich die Pfändung auf die Kosten der Zustellung des Beschlusses an den Schuldner und an die im Beschluss genannten Drittschuldner. (Quelle: openjur.de)
         
      • Die Gerichtsvollzieherkosten einer zweiten Zustellung an den Schuldner sind niederzuschlagen, wenn in einer der Regelung des § 173 GVGA widersprechenden Weise eine Zustellung und damit eine falsche Sachbehandlung erfolgt ist. (L.d.R.)
         
    • Kontopfändung

      • Herausgabe

        • Auf Antrag des Gläubigers ist anzuordnen, dass der Schuldner eine Kopie der Abtretungsurkunde herauszugeben hat, worin der Schuldner die gepfändeten Ansprüche an einen Dritten (hier: Bank) abgetreten hat. (L.d.R.)
           
        • Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind als auch auf Auszahlung des dem Schuldner eingeräumten Kredits, muss in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge aufgenommen werden. Eine Anordnung des Vollstreckungsgerichts im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahingehend, dass dem Schuldner gestattet wird, Schwärzungen in den Kontoauszügen vorzunehmen, kommt nicht in Betracht. Etwaige Verletzungen seiner Rechte auf Geheimhaltung oder informationelle Selbstbestimmung durch Preisgabe der in den Kontoauszügen enthaltenen Informationen muss der Schuldner im Wege der Erinnerung geltend machen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 09.02.2012 - VII ZB 49/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
           
        • a) Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind als auch auf die Auszahlung des dem Schuldner eingeräumten Kredits, muss in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge aufgenommen werden. b) Eine etwaige Verletzung des Rechts des Schuldners auf Geheimhaltung oder informationelle Selbstbestimmung durch Preisgabe der in den Kontoauszügen enthaltenen Informationen muss der Schuldner im Wege der Erinnerung geltend machen. c) Der Gerichtsvollzieher kann in entsprechender Anwendung des § 765a Abs. 2 ZPO die Herausgabe der Kontoauszüge an den Gläubiger um bis zu eine Woche aufschieben.
           
        • Auf Antrag des Gläubigers ist der Schuldner zur Herausgabe von Kontoauszügen ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu verpflichten, da diese unter den zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung erforderlichen Urkunden zu subsumieren sind.
           
      • Höhe der Freigabe

        • Resultiert die Forderung aus einer unerlaubten Handlung, so erfolgt auch im Rahmen des Pfändungsschutzes für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen die Bestimmung des unpfändbaren Guthabens nach § 850 f Abs. 2 ZPO. (L.d.R.)
           
        • Grundlage der Bemessung des künftigen Freibetrages im Rahmen des Pfändungsschutzes für Kontoguthaben ist das Einkommen, das der Schuldner regelmäßig erzielt. (L.d.R.)
           
      • Kontoleihe

        • Die Klage des Pfändungsgläubigers gegen den Drittschuldner ist begründet, wenn der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner besteht und dem Gläubiger wirksam überwiesen wurde. Der Schuldner hat keinen Anspruch auf Auszahlung von Kontoguthaben gegen seine Ehefrau. Die Klage ist abzuweisen.
           
        • Lässt der Schuldner sein Arbeitseinkommen auf das Konto eines Dritten überweisen und pfändet der Gläubiger den Rückzahlungsanspruch des Schuldners gegen den Kontoinhaber, unterliegen die Zahlungseingänge in voller Höhe der Pfändung. (L.d.R.)
           
        • Lässt der Schuldner sein Einkommen auf das Konto eines Dritten überweisen, ist der Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen den Dritten pfändbar. Pfändungsschutz für Gutschriften auf dem Konto eines Dritten gibt es nicht. (L.d.R.)
           
        • Auszahlungsansprüche des Schuldners, wenn dieser ein auf den Namen eines Dritten geführten Bankkontos mit benutzt, sind pfändbar. Gepfändete Ansprüche aus dem Treueverhältnis werden vom Insolvenzbeschlag nicht erfasst, wenn der Auszahlungsanspruch am 18.10.2012 gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurde und das Insolvenzverfahren erst am 24.2.2014 eröffnet worden ist. (L.d.R.)
           
        • Stellt ein Dritter ein auf seinen Namen eröffnetes Konto dem Schuldner "zur Verfügung", damit dieser darüber bargeldlose Zahlungen abwickeln kann, handelt der Dritte mit dem zur Begründung eines Auftragsverhältnisses erforderlichen Rechtsbindungswillen. Nach Pfändung aller für den Schuldner auf dem Konto geführten Guthaben hat der Dritte (Drittschuldner) den Betrag an den pfändenden Gläubiger herauszugeben, der sich aus der Addition des Guthabens zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an ihn und den nachfolgenden Kontogutschriften ergibt.
           
      • Pfändungsschutzkonto § 850k ZPO

      • Vollstreckungsschutz

        • In Härtefällen

          • Von einer sittenwidrigen Härte in der Zwangsvollstreckung kann nicht ausgegangen werden, wenn die Gläubigerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwirkt, mit welchem sie ein Girokonto pfändet, das zwar die einzigste Bankverbindung des Schuldners ist, auf dem aber keine unpfändbaren wiederkehrenden Leistungen eingehen. (L.d.R.)
             
        • Sozialleistung

          • Pfändet der Gläubiger den dem Schuldner gem. § 667 BGB zustehenden Auszahlungsanspruch gegen den Drittschuldner wegen der auf ein Konto des Drittschuldners eingehenden, dem Schuldner zustehenden Sozialleistungen, kann der Schuldner unter den Voraussetzungen des § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz beanspruchen.
             
          • Hinsichtlich des gemäß § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbaren Betrags laufender künftiger Sozialleistungen kann in entsprechender Anwendung des § 850 k ZPO Pfändungsschutz gewährt werden.
             
        • Überweisung Ehepartner

          • Pfändet der Gläubiger den einer Mitschuldnerin und Ehefrau zustehenden Auszahlungsanspruch aus Girokontovertrag gegen den Drittschuldner, können die Schuldner und Eheleute zwar nicht nach § 850 k ZPO, jedoch unter den Voraussetzungen des § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz beanspruchen, soweit das Guthaben auf dem Girokonto aus der Überweisung von unpfändbarem Arbeitseinkommen des Ehemannes herrührt.
             
      • Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst nicht ein später eröffnetes Pfändungsschutzkonto, soweit der Schuldner zum Zeitpunkt der Zustellung der Pfändung nur ein Sparkonto bei dem Drittschuldner unterhielt.
         
    • Lohnpfändung

      • Bindung des Prozessgerichts an Entscheidung des Vollstreckungsgerichts

        • Die Festsetzung des pfändbaren Einkommensanteils durch das Vollstreckungsgericht ist im Drittschuldnerprozeß für das Prozeßgericht bindend. Der Drittschuldner kann sich nur mit Erinnerung, nicht aber im Rechtsstreit darauf berufen, daß der pfändbare Betrag unrichtig festgesetzt sei. (L.d.R.)
           
        • Hat das Vollstreckungsgericht im Rahmen einer Pfändung und Überweisung von Arbeitseinkommen auf Antrag des Gläubigers die Höhe des Einkommens des Schuldners (unter Einbeziehung von unentgeltlichen Leistungen wie freie Logie und Leistungen des Schuldners im Haushalt der Drittschuldnerin) festgesetzt, so ist das Prozeßgericht im Rahmen einer späteren Drittschuldnerklage an diese Entscheidung des Vollstreckungsgerichts gebunden. (L.d.R.)
           
      • Delikt Prozesskosten teilen Vollstreckungsprivileg

        • Sowohl die Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs auf Zahlung von Verzugszinsen als auch wegen der Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten und Kosten der Zwangsvollstreckung unterfällt dem Vollstreckungsprivileg des § 850 f Abs. 2 ZPO, wenn diese Ansprüche Folgen der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind.
           
      • Eigengeld, JVA-Arbeitsentgeltbezüge

        • Auf das Eigengeld, das aus dem Arbeitsentgelt des im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen gebildet wird, finden die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 c, 850 k ZPO keine Anwendung (Anschluss an BGH Beschluss vom 20. Juni 2013 IX ZB 50/12 NJW 2013, 3312).
           
      • Feststellungsklage

        • Delikt wg. EV vor Auftrag

          • Bestanden zum Zeitpunkt der Auftragserteilung des Schuldners an den Gläubiger bereits Verbindlichkeiten in Höhe von rund 38.120 €, kann die Forderung des Gläubigers bei einer Insolvenz des Schuldners als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zur Tabelle angemeldet werden, da der Schuldner gegenüber der Gläubigerin einen Eingehungsbetrag nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB begangen hat. (L.d.R.)
             
          • Von einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei Erteilung des Auftrags an den Gläubiger ist auszugehen (Auftrag im Oktober 2005), wenn der Schuldner nur wenige Monate (31. 1. 2005) vorher die eidesstattliche Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgegeben und ein Vermögensverzeichnis aufgestellt hatte. (L.d.R.)
             
      • Herausgabe Abtretung

        • Der Gläubiger hat Anspruch auf Herausgabe zumindest einer Kopie der Abtretungsurkunde, damit er prüfen kann, ob die Abtretung wirksam ist oder es sich um ein Scheingeschäft handelt. (L.d.R.)
           
        • Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß kann auch noch nachträglich wegen einer Herausgabeanordnung (Abtretungserklärung zu Gunsten der Ehefrau des Schuldners) ergänzt werden. (L.d.R.)
           
      • Herausgabe Lohnabrechnung

        • Aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hat der Gläubiger einen Anspruch auf Herausgabe von Gehaltsabrechnungen gem. § 836 Abs. 3 ZPO, um die gepfändete und überwiesene Forderung gegenüber dem Drittschuldner durchsetzen zu können. Rückwirkend ist der Schuldner verpflichtet, Gehaltsabrechnungen der letzten drei Jahre herauszugeben, da eventuelle vorherige Ansprüche gegen den Drittschuldner verjährt sind. (L.d.R.)
           
        • Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners auf gegenwärtiges und künftiges Arbeitseinkommen pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, hat der Schuldner außer den laufenden Lohnabrechnungen regelmäßig auch die letzten drei Lohnabrechnungen aus der Zeit vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger herauszugeben.
           
        • 1. Die mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß angeordnete Herausgabe der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen ist nicht dadurch erfüllt, daß der Schuldner eine Abrechnung für einen Monat herausgibt. 2. Im Rahmen der Auskunftspflicht gem. § 836 Abs. 3 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, Auskunft zu erteilen über das Brutto- und Nettoeinkommen, über vorliegende Vorpfändungen, vorhandene unterhaltsberechtigte Personen und den geleisteten Unterhalt sowie Einkommen des Ehegatten. (L.d.R.)
           
      • Herausgabe durch Drittschuldner

        • Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erstreckt sich auch auf den Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Herausgabe einer Abtretungserklärung. (L.d.R.)
           
      • Höhe Berechnung Pkw

        • Wird dem Schuldner ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, stellt dies einen geldwerten Vorteil dar, der bei der Berechnung des pfändbaren Betrages zu berücksichtigen ist. (L.d.R.)
           
        • Geld- und Naturalleistungen sind zusammenzurechnen, wenn der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen erhält. Für die Nutzung eines Firmenwagens (hier: PKW VW Bulli T 5) sind 200 EUR monatlich und für freie Kost und Logis sind 418 EUR monatlich anzusetzen. Der unpfändbare Betrag ist in erster Linie den Naturalleistungen zu entnehmen.
           
        • Arbeitseinkommen (Geld) und Sachbezüge (hier: unentgeltliche Nutzung eines Firmenfahrzeuges) sind in der Weise zusammenzurechnen, daß die Natuarlleistungen (hier: 1 % des Neupreises des Firmenfahrzeuges als zusätzliches monatliches Einkommen) wertmäßig auf die dem Schuldner pfandfrei verbleibende Teile des Arbeitseinkommens angerechnet werden. (L.d.R.)
           
      • Höhe Herabsetzung bei unerlaubter Handlung

        • Zur Höhe des unpfändbaren Betrages bei Zwangsvollstreckung aus Titel wegen Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. (L.d.R.)
           
        • Wird wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt, kann auf Antrag des Gläubigers der pfandfreie Betrag bei einer erwerbslosen Schuldnerin, die keiner weiteren Person gegenüber unterhaltspflichtig ist, auf den jeweils geltenden doppelten Sozialhilfesatz festgesetzt werden. (L.d.R.)
           
      • Insolvenzgläubiger

        • Die Vollstreckung in die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners ist nur Neugläubigern von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, nicht aber Unterhalts- und Deliktsgläubigern, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen.
           
      • Neugläubiger

        • Die Vollstreckung in die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners ist nur Neugläubigern von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, nicht aber Unterhalts- und Deliktsgläubigern, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen.
           
      • Nichtberücksichtigung § 850c (1), (4) ZPO

        • ... (teilweise-) wg. eigenem Einkommen des Unterhaltsberechtigten

          • Bezieht die Ehefrau ein eigenes Einkommen von 1.000 € monatlich ist diese bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens des Schuldners nicht zu berücksichtigen. Das Kind ist aufgrund seines Unterhaltsanspruchs gegen die Mutter anteilig nicht zu berücksichtigen. Zahlt der Schuldner für weitere Kinder keinen Unterhalt, sind diese bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen. (L.d.R.)
             
          • Lebt der Unterhaltsberechtigte in einem Haushalt mit dem Schuldner ist es nicht gerechtfertigt, dass sich das Gericht bei einer Entscheidung nach § 850c Abs. 6 ZPO einseitig am Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO orientiert. Vielmehr sind die die Existenzsicherung gewährleistenden Sätze der sozialrechtlichen Regelungen heranzuziehen. (L.d.R.)
             
          • Der mit der Schuldnerin zusammenlebende Ehemann ist bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens der Schuldnerin nicht zu berücksichtigen. Die Berechnung des notwendigen Grundbedarfs des Ehemannes orientiert sich nicht an den Pfändungsfreibeträgen, da ansonsten der Wohnkostenanteil doppelt berücksichtigt würde. Vielmehr sind die sozialhilferechtlichen Maßstäbe nach dem SGB-II heranzuziehen. (L.d.R.)
             
          • Bezieht das Kind des Schuldners Halbwaisenrente i.H.v. 180 € sowie Kindergeld i.H.v. 204 €, so ist dieses bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens des Schuldners nicht zu berücksichtigen. (L.d.R.)
             
          • 1) Für die Bestimmung der Einkommenshöhe der Unterhaltsberechtigten, die einer Nichtberücksichtigung zugrunde zu legen ist, kann auf die Höhe des Regelbedarfs gem. § 28 SGB XII zzgl. eines Besserungszuschlages von 30–50 % abgestellt werden. 2) Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den nichtschuldnerischen Elternteil ist als Einkommen zu bewerten. Für die Berechnung der Nichtberücksichtigung des Kindes aufgrund dieses Unterhaltsanspruches gegen den anderen Elternteil sind die Einkommen der Eltern ins Verhältnis zu setzen. (L.d.R.)
             
          • Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den nichtschuldnerischen Elternteil ist als Einkommen zu berücksichtigen, so dass dieses Kind gem. § 850c Abs. 4 ZPO anteilig bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommensanteils des Schuldners nicht zu berücksichtigen ist. (L.d.R.)
             
          • 1. Wird das Einkommen der Schuldnerin nach Steuerklasse IV versteuert, ist davon auszugehen, dass der Ehegatte ein in etwa gleich hohes Einkommen wie die Schuldnerin bezieht. Der Ehegatte ist daher bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen. 2. Die gesetzlichen Unterhaltsansprüche des Kindes, die dadurch erfüllt werden, dass die Schuldnerin dem Kind Naturalunterhalt gewährt, sind eigene Einkünfte des Kindes. Sind die Einkommen von Schuldnerin und Ehegatten in etwa gleich hoch, ist das Kind zu 1/2 bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen. (L.d.R.)
             
          • Das Kind des Schuldners bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens zu 25 % unberücksichtigt, da der Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil als Einkommen zu bewerten ist. Vorliegend steht das Einkommen beider Elternteile im Verhältnis von etwa 75:25 zueinander. Das weitere Kind bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens unberücksichtigt, da der Schuldner diesem Kind keinen Unterhalt zahlt. (L.d.R.)
             
          • Verfügt die Ehefrau des Schuldners über eigenes Einkommen i.H.v. 350 €, so ist diese bei der Berechnung des unpfändbaren Teils der Schuldnereinkünfte nur teilweise zu berücksichtigen. Der sich dabei ergebende Pfändungsmehrbetrag wird auf 63 % des Differenzbetrages der maßgebenden Stufen der Pfändungstabelle festgesetzt. (L.d.R.)
             
          • 1. Weist der Schuldner nicht nach, dass er gegenüber seinem volljährigen Sohn noch zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist und diesen Unterhalt auch tatsächlich leistet, ist der volljährige Sohn als unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen. 2. Hat der Schuldner ein monatliches Nettoeinkommen von 1.357,02 € und die Ehefrau ein solches von 479,93 €, ist die Ehefrau bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen. (L.d.R.)
             
          • Erzielt die unterhaltsberechtigte Ehefrau des Schuldners ein eigenes Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung von 400€ monatlich, ist nicht zu beanstanden, wenn das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers bestimmt, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens gem. §850c Abs. 4 ZPO zu 75% unberücksichtigt zu lassen hat.
             
          • Bezieht der 25-jährige Sohn des Schuldners nach Beendigung der Ausbildung eigene Einkünfte von 800€ -netto- aus Arbeitnehmertätigkeit ist er bei der Festsetzung des unpfändbaren Betrages nicht mehr zu berücksichtigen (hier Reduzierung des unpfändbaren Betrages von 1.029€ auf 766€)
             
          • Wird der Lohn des Schuldners nach Steuerklasse IV versteuert, ist davon auszugehen, dass der Lebenspartner/Ehegatte ein in etwa gleich hohes Einkommen bezieht (in diesem Fall: ca. 1.140 €). Der Lebenspartner/Ehegatte ist daher bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nicht zu berücksichtigen. (L.d.R.)
             
        • ... der Kinder bei gleich hohem Einkommen der Eltern

          • 1. Wird das Einkommen der Schuldnerin nach Steuerklasse IV versteuert, ist davon auszugehen, dass der Ehegatte ein in etwa gleich hohes Einkommen wie die Schuldnerin bezieht. Der Ehegatte ist daher bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen. 2. Die gesetzlichen Unterhaltsansprüche des Kindes, die dadurch erfüllt werden, dass die Schuldnerin dem Kind Naturalunterhalt gewährt, sind eigene Einkünfte des Kindes. Sind die Einkommen von Schuldnerin und Ehegatten in etwa gleich hoch, ist das Kind zu 1/2 bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen. (L.d.R.)
             
          • Da das Kind gegen beide Elternteile einen Unterhaltsanspruch hat und das Einkommen der Eltern zu einander in einem Verhältnis von 73:27 steht, bleibt das Kind bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens teilweise (27 %) unberücksichtigt.
             
          • Zu den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhalts-verpflichteten gewährte Naturalunterhalt.
             
          • Erzielt der Ehegatte der Schuldnerin etwa gleich hohe Einkünfte wie die Schuldnerin und ist er hierdurch in der Lage, sich selbst zu unterhalten, so ist der Ehegatte bei der Bestimmung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt zu lassen. Unterhaltsberechtigte Kinder sind in diesem Falle nur mit jeweils 50 % bei der Bestimmung des unpfändbaren Betrags zu berücksichtigen. (L.d.R.)
             
          • 1. Besteht kein sachlicher Grund für die Wahl der Lohnsteuerklassen III und V, ist die Berechnung des pfändbaren Einkommens des Schuldners so vorzunehmen, als werde der Schuldner nach der Steuerklasse IV besteuert. 2. Ist die Ehefrau des Schuldners aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse den gemeinsamen Kindern - mindestens in gleichem Maße wie der Schuldner selbst - unterhaltsberechtigt, sind die Kinder bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens jeweils nur zur Hälfte zu berücksichtigen. (L.d.R.)
             
          • Verfügen der Schuldner und seine Ehefrau über etwa gleich hohe monatliche Nettoeinkünfte, so entspricht es der Billigkeit, daß die Kinder bei der Bestimmung des unpfändbaren Betrages nur zu 1 / 2 berücksichtigt werden. (L.d.R.)
             
        • ... getrennt lebender Ehepartner mit eigenem Einkommen

          • Macht der Gläubiger glaubhaft, dass der Schuldner an die geschiedene Ehefrau keinen Unterhalt zahlt, ist diese bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages nicht zu berücksichtigen. (L.d.R.)
             
          • Ist der Schuldner seinem minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichtet und kommt der Schuldner dieser Verpflichtung nach, indem er diesem Kind an 4 von 7 Wochentagen Naturalunterhalt leistet, wobei die Kindesmutter den übrigen Unterhalt erbringt, so bleibt das Kind bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens zu 3/7 unberücksichtigt. (L.d.R.)
             
          • Die getrennt lebende Ehefrau des Schuldners ist bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens des Schuldners nicht zu berücksichtigen, da sie über Einkommen in unbekannter Höhe aus selbstständiger Tätigkeit verfügt. (L.d.R.)
             
        • ... nach Sozialregelsätzen

          • Bezieht die Ehefrau des Schuldners Krankengeld i.H.v. 526,70 €, so ist sie bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen. (L.d.R.)
             
          • Liegt das Einkommen einer unterhaltsberechtigten Person annähernd im Bereich der sozialhilferechtlichen Regelsätze, ist auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht anzuordnen, dass die unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt bleibt.
             
          • Liegt das eigene Einkommen einer unterhaltsberechtigten Person über den Sozialhilfesätzen, bleibt diese bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens des Schuldners im Rahmen einer Pfändung in dessen Arbeitsentgelt unberücksichtigt. (L.d.R.)
             
        • ... nach Unterstellung, wg. Einkommen unterhaltsberechtigter Personen

          • 20 % des zwischen der für alle Unterhaltsberechtigten der Schuldnerin geltenden und der vorhergehenden Tabellenstufe zu errechnenden Differenzbetrags aus der Tabelle zu § 850c ZPO sind dem unpfändbaren Betrag nach der geltenden Tabellenstufe ohne Berücksichtigung des Angehörigen mit eigenem Einkommen hinzuzurechnen.
             
          • Die Ehefrau bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Sockelbetrages gemäß § 850 k Abs. 4 ZPO vollständig unberücksichtigt.
             
          • Die Ehegattin bleibt auf Antrag des Gläubigers zu 80 % bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens unberücksichtigt.
             
        • ... nach Zwickauer Formel

          • Bezieht die Ehefrau des Schuldners ein deutlich höheres Einkommen als der Schuldner selbst und kann der Unterhaltsanspruch des Kindes vollständig durch das Einkommen der Ehefrau gedeckt werden, ist das Kind bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens des Schuldners nicht zu berücksichtigen. (L.d.R.)
             
          • Bezieht die Ehefrau des Schuldners ein deutlich höheres Einkommen als der Schuldner selbst und kann der Unterhaltsanspruch des Kindes vollständig durch das Einkommen der Ehefrau gedeckt werden, ist das Kind bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens des Schuldners nicht zu berücksichtigen. (L.d.R.)
             
          • 1. Weist der Schuldner nicht nach, dass er gegenüber seinem volljährigen Sohn noch zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist und diesen Unterhalt auch tatsächlich leistet, ist der volljährige Sohn als unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen. 2. Hat der Schuldner ein monatliches Nettoeinkommen von 1.357,02 € und die Ehefrau ein solches von 479,93 €, ist die Ehefrau bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen. (L.d.R.)
             
        • ... weil die Unterhaltsansprüche gg. den anderen Elternteil als Einkommen zu werten sind

          • Lebt das Kind des Schuldners im Haushalt der (nicht-schuldnerischen) Mutter und hat gegen diese einen Unterhaltsanspruch, so ist das Kind bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens des Schuldners teilweise nicht zu berücksichtigen. (L.d.R.)
             
          • Kinder sind bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens des Schuldners nur anteilig zu berücksichtigen, da die Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil als Einkommen zu bewerten sind. Unentgeltliches Wohnen und freie Kost als Naturalunterhalt stehen einem Barunterhalt gleich. (L.d.R.)
             
        • ... wg. falscher Steuerklassenwahl

          • Die (grundlose) Wahl der ungünstigeren Steuerklasse 5 durch den Schuldner darf nicht zu Lasten des Gläubigers gehen. Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens ist von der günstigeren Steuerklasse 4 als Berechnungsgrundlage auszugehen. (L.d.R.)
             
          • Die (grundlose) Wahl der ungünstigeren Steuerklasse 5 durch den Schuldner darf nicht zu Lasten des Gläubigers gehen. Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens ist von der günstigeren Steuerklasse 4 als Berechnungsgrundlage auszugehen. (L.d.R.)
             
          • 1) Ein Kind des Schuldners hat einen Unterhaltsanspruch gegen beide Elternteile. Haben beide Elternteile annähernd gleiche Einkünfte und zwei Kinder, ist ein Kind bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens unberücksichtigt zu lassen. Das weitere Kind ist als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen. 2) Manipuliert der Schuldner sein Einkommen zu Lasten des Gläubigers durch Wahl einer ungünstigen Steuerklasse, ist der pfändbare Betrag aus dem Einkommen des Schuldners auf Anordnung des Vollstreckungsgerichtes so zu berechnen, als würde das Einkommen nach der günstigeren Steuerklasse versteuert.
             
          • 1) Ein Kind des Schuldners hat einen Unterhaltsanspruch gegen beide Elternteile. Gibt es über die Höhe des Einkommens des anderen Elternteils keine Angaben, ist davon auszugehen, dass dieser mindestens den Regelsatz gem. SGB II bzw. XI nebst Leistungen für Unterkunft und Heizung bezieht. Auf der Basis dieser Werte ist die anteilige Nichtberücksichtigung des Kindes zu berechnen. 2) Manipuliert der Schuldner sein Einkommen zu Lasten des Gläubigers durch Wahl einer ungünstigen Steuerklasse (i.d.R. Steuerklasse V), ist der pfändbare Betrag aus dem Einkommen des Schuldners auf Anordnung des Vollstreckungsgerichtes so zu berechnen, als würde das Einkommen nach der günstigeren Steuerklasse verteuert. (L.d.R.)
             
          • Wird das Einkommen der Schuldnerin nach Steuerklasse IV versteuert, liegt die Vermutung nahe, dass die Eheleute in etwa gleich hohes Einkommen haben. Der Ehemann der Schuldnerin ist daher bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen. (L.d.R.)
             
          • Bezieht die Schuldnerin ein deutlich höheres Einkommen als der Ehegatte und wählen die Eheleute dennoch die Steuerklassenkombination IV/IV, so ist von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht auszugehen. Zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens der Schuldnerin ist daher der Nettolohn auf der Basis von Steuerklasse III zu berechnen. (L.d.R.)
             
          • Die Wahl der ungünstigen Steuerklasse V kann nicht zu Lasten des Gläubigers gehen. Zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens ist daher der Nettolohn auf der Basis von Steuerklasse IV zu berechnen. Da das Kind gegen beide Elternteile einen Unterhaltsanspruch hat, ist dieses bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens anteilig nur zu 55 % zu berücksichtigen. (L.d.R.)
             
          • Wechselt der Schuldner in eine "ungünstigere" Steuerklasse und minimiert dadurch die pfändbaren Beträge, ist er auf Antrag des Gläubigers vom Drittschuldner so zu stellen, als würde sein Arbeitseinkommen nach der "günstigeren" Steuerklasse IV versteuert. Indem entschiedenen Fall hatte der Schuldner ein monatliches Einkommen von 1.970€ Brutto und die Ehefrau ein solches von 1.350€
             
          • Wechselt der Schuldner ohne nachvollziehbaren Grund in eine "ungünstigere" Steuerklasse und minimiert dadurch die pfändbaren Beträge, ist er auf Antrag des Gläubigers vom Drittschuldner so zu stellen, als würde sein Arbeitseinkommen nach der "günstigeren" Steuerklasse IV versteuert.
             
          • 1. Besteht kein sachlicher Grund für die Wahl der Lohnsteuerklassen III und V, ist die Berechnung des pfändbaren Einkommens des Schuldners so vorzunehmen, als werde der Schuldner nach der Steuerklasse IV besteuert. 2. Ist die Ehefrau des Schuldners aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse den gemeinsamen Kindern - mindestens in gleichem Maße wie der Schuldner selbst - unterhaltsberechtigt, sind die Kinder bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens jeweils nur zur Hälfte zu berücksichtigen. (L.d.R.)
             
          • Liegt kein sachlicher rechtfertigender Grund für die Beibehaltung einer ungünstigen, den Gläubiger benachteiligenden Steuerklasse vor (hier: Steuerklasse V, statt IV), so ist der Schuldner auf Antrag der Gläubiger bei der Berechnung des pfändbaren Betrages durch die Drittschuldnerin so zu stellen, als wenn die für den Gläubiger günstigere Steuerklasse IV maßgeblich wäre. Dies auch dann, wenn die Ehefrau zur Mitwirkung bei Änderung der Steuerklasse nicht bereit ist. (L.d.R.)
             
          • Liegt ein sachlich rechtfertigender Grund für die Beibehaltung der ungünstigeren Steuerklasse V durch den Schuldner nicht vor, ist der Schuldner im Rahmen der Pfändung so zu behandeln als wenn er nach der Steuerklasse IV versteuert würde. Für das Folgejahr der Pfändung kann eine entsprechende Anordnung gem. § 850h ZPO erfolgen, ohne daß eine Gläubigerbenachteiligung zu prüfen ist. (L.d.R.)
             
          • 1. Bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners hat die Drittschuldnerin davon auszugehen, daß das Einkommen des Schuldners nach der Steuerklasse IV und nicht nach der Steuerklasse V zu besteuern ist, wenn kein sachlich rechtfertigender Grund für eine andere Steuerklassenwahl durch den Schuldner gegeben ist. 2. Verfügt die Ehefrau des Schuldners unstreitig über hinreichend eigene Einkünfte, ist sie bei der Berechnung des pfändbaren Betrages ganz unberücksichtigt zu lassen. Unterhaltspflichten gegenüber Kindern sind hierbei ohne Belang. (L.d.R.)
             
          • a) Hat der Schuldner vor der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gewählt, so kann er bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrags schon im Jahre der Pfändung so behandelt werden, als sei sein Arbeitseinkommen gemäß der günstigeren Lohnsteuerklasse zu versteuern. b) Wählt der Schuldner nach der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse oder behält er diese für das folgende Kalenderjahr bei, so gilt dies auch ohne Gläubigerbenachteiligungsabsicht schon dann, wenn für diese Wahl objektiv kein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist.
             
        • ... wg. fehlender Unterhaltsleistung

          • Unterhaltspflichten i.S.d. § 850c Abs. 2 ZPO können nur insoweit bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens berücksichtigt werden, als diese tatsächlich erfüllt werden. (L.d.R.)
             
          • Beziehen die Kinder des Schuldners eigenes Einkommen und zahlt der Schuldner zudem keinen Unterhalt, sind die Kinder bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen. (L.d.R.)
             
          • Unterhaltspflichten i.S.d. § 850c Abs. 2 ZPO können nur insoweit bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens berücksichtigt werden, als diese tatsächlich erfüllt werden. (L.d.R.)
             
          • Zahlt der Schuldner seinen Kindern gem. Vermögensauskunft keinen Unterhalt, sind diese bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens gem. § 850c Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. (L.d.R.)
             
          • Wird bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens ein Kind der Schuldnerin berücksichtigt, obwohl diese in der Vermögensauskunft angegeben hat, keine unterhaltsberechtigten Kinder zu haben, und legt die Schuldnerin alsdann keine Zahlungsnachweise vor, ist das Kind als unterhaltsberechtigte Person nicht zu berücksichtigen. (L.d.R.)
             
          • Leistet der Schuldner seinem unterhaltsberechtigten Kind keinen Unterhalt, so ist dieses bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens des Schuldners nicht zu berücksichtigen. Unterhaltsberechtigte Kinder sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der Schuldner den Unterhalt aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung auch tatsächlich gewährt und dies nachweist. (L.d.R.)
             
          • Zahlt der Schuldner seiner getrenntlebenden Ehefrau und seinen Kindern gem. Vermögensauskunft keinen Unterhalt, sind diese Personen bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens gem. § 850c Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. (L.d.R.)
             
          • Zahlt der Schuldner tatsächlich keinen Unterhalt an seine unterhaltsberechtigten Kinder, so bleiben diese bei der Berechnung des pfändbaren Betrages unberücksichtigt. (L.d.R.)
             
          • Der Gläubiger kann einen klarstellenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts verlangen, dass der Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Betrags nach § 850c Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Schuldner an den Unterhaltsberechtigten keinen Unterhalt leistet.
             
          • Kommt der Schuldner gem. Vermögensauskunft seiner Unterhaltspflicht nicht nach, ist das minderjährige Kind bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen. (L.d.R.)
             
          • Gewährt der Schuldner einem Unterhaltsberechtigten (hier: Sohn) erwiesenermaßen keinen Unterhalt, so ist der Sohn bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen. Der Gläubiger kann einen entsprechenden klarstellenden Beschluss erwirken. (L.d.R.)
             
          • Weist der Schuldner nicht nach, dass er tatsächlich Unterhalt an eine unterhaltsberechtigte Person leistet, ist diese bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages aus dem Arbeitseinkommen des Schuldners nicht zu berücksichtigen. (L.d.R.)
             
          • Leistet der Schuldner dem an sich Unterhaltsberechtigten tatsächlich keinen Unterhalt, ist dieser Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Betrages nach § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. (L.d.R.)
             
          • Gibt der Schuldner in dem von ihm aufgestellten Vermögensverzeichnis an, daß er seiner Tochter keinen Unterhalt zahle und wird daraufhin angeordnet, daß dieses Kind bei der Berechnung des pfandfreien Betrages unberücksichtigt bleibt, rechtfertigt eine danach vom Schuldner aufgenommene Arbeit nicht ohne weiteres die Annahme, daß der Schuldner nunmehr auch Unterhalt an dieses Kind zahlt. (L.d.R.)
             
          • Unterhaltsberechtigte Personen sind nur insoweit bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages zu berücksichtigen, als der Schuldner auch tatsächlich Unterhalt an sie leistet. (L.d.R.)
             
      • Schuldner zahlt keine Miete

        • Zahlt der Schuldner keine Miete, so ist im Fall einer Lohnpfändung zu dem errechneten Nettoeinkommen des Schuldners ein Betrag i.H.v. 296,55 € fiktiv hinzuzurechnen und aus dem sich dann ergebenden Betrag das pfändbare Einkommen des Schuldners gemäß Tabelle zu § 850c ZPO zu ermitteln. (L.d.R.)
           
        • Zahlt der Schuldner keine Miete, so ist im Falle einer Lohnpfändung zu dem errechneten Nettoeinkommen des Schuldners ein Betrag von 296,55 € fiktiv hinzuzurechnen und aus dem sich dann ergebenden Betrag das pfändbare Einkommen des Schuldners gem. Tabelle § 850c ZPO zu ermitteln. (L.d.R.)
           
      • Umfang Auskunftspflicht §836 (3) ZPO

        • 1. Die mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß angeordnete Herausgabe der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen ist nicht dadurch erfüllt, daß der Schuldner eine Abrechnung für einen Monat herausgibt. 2. Im Rahmen der Auskunftspflicht gem. § 836 Abs. 3 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, Auskunft zu erteilen über das Brutto- und Nettoeinkommen, über vorliegende Vorpfändungen, vorhandene unterhaltsberechtigte Personen und den geleisteten Unterhalt sowie Einkommen des Ehegatten. (L.d.R.)
           
      • Verschleiertes Einkommen

        • Arbeitet der vermögenslose, verschuldete Ehemann im Geschäft der Ehefrau, ist regelmäßig von einem verschleierten Arbeitsverhältnis im Sinne des § 850 h Abs. 2 ZPO auszugehen. (L.d.R.)
           
        • Die Pfändung von gegenwärtigem und zukünftigem Arbeitseinkommen umfaßt auch verschleiertes Arbeitseinkommen. Im Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses müssen nicht die Voraussetzungen des Bestehens eines Anspruches auf eine angemessene Vergütung i.S.d. § 850 h Abs. 2 ZPO dargelegt werden. Die Frage, ob dem Schuldner gegen den Drittschuldner eine angemessene Vergütung zusteht, ist im Rahmen des Drittschuldnerprozesses zu klären. (L.d.R.)
           
      • Wirksamkeit trotz Fehlen der Beschränkung zu §850c ZPO

        • Enthält der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß keine Beschränkung auf unpfändbares Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 c ZPO, kann der Drittschuldner sich nicht darauf berufen, daß die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO zu beachten seien. Als Staatsakt sind auch möglicherweise fehlerhafte Pfändungsbeschlüsse - bis zur Grenze der Nichtigkeit - wirksam. (L.d.R.)
           
      • Zusammenrechnung

        • Zusammenrechnung mit Dienstwagen

          • Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners unter Abzug des von anderen Unterhaltspflichtigen gewährten Naturalunterhalts
             
          • (Zwangsvollstreckung/Pfändung in Arbeitseinkommen/Naturalleistungen/Privat genutzter Dienstwagen/Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Naturalleistung/Unpfändbarer Betrag ist in erster Linie den Naturalleistungen zu entnehmen) 1. Naturalleistungen, die dem Schuldner von seinem Arbeitgeber gewährt werden (hier: auch privat nutzbarer Dienstwagen) sind mit dem übrigen Arbeitsentgelt zusammenzurechnen. 2. Der unpfändbare Betrag ist in erster Linie der Naturalleistung zu entnehmen. (L.d.R.)
             
          • Geld- und Naturalleistungen sind zusammenzurechnen, wenn der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen erhält. Für die Nutzung eines Firmenwagens (hier: PKW VW Bulli T 5) sind 200 EUR monatlich und für freie Kost und Logis sind 418 EUR monatlich anzusetzen. Der unpfändbare Betrag ist in erster Linie den Naturalleistungen zu entnehmen.
             
          • Arbeitseinkommen (Geld) und Sachbezüge (hier: unentgeltliche Nutzung eines Firmenfahrzeuges) sind in der Weise zusammenzurechnen, daß die Natuarlleistungen (hier: 1 % des Neupreises des Firmenfahrzeuges als zusätzliches monatliches Einkommen) wertmäßig auf die dem Schuldner pfandfrei verbleibende Teile des Arbeitseinkommens angerechnet werden. (L.d.R.)
             
        • Zusammenrechnung mit Kost und Logis

          • Geld- und Naturalleistungen sind zusammenzurechnen, wenn der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen erhält. Für die Nutzung eines Firmenwagens (hier: PKW VW Bulli T 5) sind 200 EUR monatlich und für freie Kost und Logis sind 418 EUR monatlich anzusetzen. Der unpfändbare Betrag ist in erster Linie den Naturalleistungen zu entnehmen.
             
          • Dem Schuldner von seinem Arbeitgeber (Drittschuldner) gewährte Naturalien wie Wohnung und Verpflegung sind mit 660 € im Monat zu bewerten und mit dem daneben gewährtem Arbeitsentgelt zusammenzurechnen. Aus dem hiernach ermittelten Gesamteinkommen ist der gem. § 850 c ZPO pfändbare Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen. (L.d.R.)
             
          • Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners unter Abzug des von anderen Unterhaltspflichtigen gewährten Naturalunterhalts
             
        • Zusammenrechnung mit Wohngeld

          • 1. Ermittlungskosten in Höhe von 70 DM, die dadurch entstanden sind, daß die Gläubigerin einen Ermittlungsdienst eingeschaltet hatte, der ermitteln sollte, ob der Schuldner noch Arbeitslosengeld oder -hilfe gewährt erhält, sind als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn die vom Schuldner abgegebene eidesstattliche Versicherung länger als 1 Jahr zurückliegt. 2. Arbeitseinkommen des Schuldners und Wohngeld sind auf Antrag zusammenzurechnen. (L.d.R.)
             
    • Mietansprüche

      • Abtretung, Aufrechnung

        • (Zwangsvollstreckung/Pfändung von Forderungen/Abtretung/Keine Annahme der Abtretung durch den Dritten/Aufrechnungssperre/Gegenforderungen sind erst nach Pfändung entstanden) 1. Sind die Ansprüche des Schuldners gegen seinen Mieter wirksam gepfändet, kann der Mieter mit Gegenansprüchen, die erst nach der Pfändung entstanden sind, gegenüber dem Gläubiger nicht aufrechnen. 2. Kann nicht dargelegt werden, dass der Abtretungsempfänger die Abtretung auch angenommen hat, kann der Drittschuldner sich nicht auf die Abtretung des Schuldners zugunsten seiner Ehefrau berufen. (L.d.R.)
           
      • Herausgabe Abtretung zu Gunsten der Ehefrau

        • Der Gläubiger hat Anspruch auf Herausgabe zumindest einer Kopie der Abtretungsurkunde, damit er prüfen kann, ob die Abtretung wirksam ist oder es sich um ein Scheingeschäft handelt. (L.d.R.)
           
        • Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß kann auch noch nachträglich wegen einer Herausgabeanordnung (Abtretungserklärung zu Gunsten der Ehefrau des Schuldners) ergänzt werden. (L.d.R.)
           
    • Milchanlieferungs-Referenzmenge

      • Die einem Milcherzeuger zustehende Anlieferungs-Referenzmenge nach der Milchabgabenverordnung stellt ein anderes Vermögensrecht i.S. von § 857 Abs. 1 ZPO dar.
         
    • Pfändungsgebühr / Drittschuldner

      • Der Drittschuldner ist nach ordnungsgemäßer Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verpflichtet, den pfändbaren Betrag gem. Tabelle Anlage zu § 850c ZPO an den Gläubiger auszukehren. Die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr zu Lasten des pfändbaren Betrages und somit zu Lasten des Gläubigers ist nicht möglich. (L.d.R.)
         
    • Private Krankenversicherung

      • Einmalige Bezüge

        • Zu den Bezügen im Sinne des § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO gehören auch einmalige Ansprüche des Schuldners gegen einen privaten Krankenversicherungsträger, die auf Erstattung der Kosten für ärztliche Behandlungsmaßnahmen im Krankheitsfall gerichtet sind. Die Pfändung der Ansprüche des Schuldners auf Erstattung der Kosten für künftige Behandlungsmaßnahmen gegen einen Krankenversicherer kommt aufgrund von Billigkeitserwägungen nach § 850 b Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht.
           
    • Rentenpfändung

    • Verstrickung, Insolvenzverfahren, Pfändung aussetzen

      • Die Verstrickung einer gepfändeten Forderung kann während eines Insolvenzverfahrens dadurch beseitigt werden, dass das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben. (Quelle: JurBüro 2021, 492)
         
    • Vollstreckungskosten, PfÜB, § 788 ZPO

      • Für die Berücksichtigung geltend gemachter bisheriger Vollstreckungskosten gelten die gleichen Anforderungen wie für die Festsetzung von Kosten. Das Vollstreckungsorgan kann eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten verlangen, dies verlangt die Glaubhaftmachung und die Notwendigkeit der Prüfung. Die Vorlage von Belegen oder sonst förmliche Beweisführung ist nicht erforderlich. Vollstreckungskosten, die am gleichen Ort entstanden sind, müssen nicht durch Vorlage von Belegen glaubhaft gemacht werden. Es reicht ein Hinweis auf die Gerichtsakte. (L.d.R.)
         
  • Gerichtsvollzieherformularverordnung (GVFV)

    • Anlage 1: Forderungsaufstellung

      • Eine Verrechnung von Teilzahlungen des Schuldners auf Kosten, Zinsen und Hauptforderung kann im Formular nicht nachvollziehbar dargestellt werden, so dass der Gläubiger für die Forderungsaufstellung vom Formularzwang entbunden ist. Der Gerichtsvollzieher kann nicht erzwingen, dass der zu pfändende Pkw von ihm in Besitz genommen wird, so dass der Gläubiger keinen Kostenvorschuss für die Sicherstellung zahlen muss. (L.d.R.)
         
      • Das Formular zur Beantragung der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher bietet bezüglich der Forderungsaufstellung keine hinreichende Möglichkeit, bei mehreren Teilzahlungen auf den titulierten Anspruch, die geschuldeten Zinsen aus unterschiedlichen Beträgen einzutragen, so dass der Gläubiger eine eigene Forderungsaufstellung als Anlage beifügen kann. (L.d.R.)
         
    • Globalauftrag inkl. Antrag auf Erlass und Vollstreckung eines Haftbefehls

      • Hat der Gläubiger unter Verwendung des amtlichen Formulars einen Globalauftrag erteilt, der neben dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft auch bei Vorliegen der Voraussetzungen den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls sowie auf Weiterleitung des Haftbefehlsantrags an das Amtsgericht und auf Weiterleitung des Haftbefehls nach dessen Erlass an den Gerichtsvollzieher sowie den Antrag auf Verhaftung des Schuldners beinhaltet, bedarf es nach Erlass des Haftbefehls nicht der Wiederholung des Verhaftungsantrags. Auch wenn das Gericht den Haftbefehl an den Gläubiger übersendet und dieser den Gerichtsvollzieher um Fortsetzung des Verfahrens bittet, muss hierfür nicht das amtliche Formular genutzt werden. (L.d.R.)
         
    • Hinweise zur Zwangsvollstreckung: Modul P8

      • Der Gläubiger ist nur vom Formularzwang gemäß §§ 1, 5 GVFV entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. Für (sonstige) Hinweise, die die beabsichtigte Zwangsvollstreckung betreffen, ist das Modul P 8 des Formulars vorgesehen.
         
    • Nachbesserung zur Vermögensauskunft

  • Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG)

    • Einheitlicher Auftrag, §§ 3, 10 GvKostG (Titel/KFB)

    • Fortsetzung eines ruhenden Vollstreckungsauftrag, Kostenanrechnung

      • Ein Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher anweisen, die Vollstreckung ruhen zu lassen. Wurden bei längerer, zulässiger Unterbrechung des Auftrages durch Ruhendstellung des Verfahrens bereits Gebühren abgerechnet, sind diese auf die neue Kostenrechnung anzurechnen. (L.d.R.)
         
    • Nr. 100 KVGvKostG, persönliche Zustellung

      • § 802f Abs. 3 ZPO, Abnahme d. Vermögensauskunft

        • Weist der Gläubiger den Gerichtsvollzieher an, Zustellungen auf dem Postwege vorzunehmen, so muss der Gerichtsvollzieher eine auf den Einzelfall bezogene Ermessensentscheidung treffen. Abstrakte Hinweise auf die Vorteile einer persönlichen Zustellung reichen nicht aus. (L.d.R.)
           
      • § 882c ZPO, Eintragungsanordnung (EAO)

        • 1. Dem Gerichtsvollzieher steht keine Gebühr KV 100 für die Zustellung der Eintragungsanordnung zu, da es sich nicht um die Zustellung auf Betreiben der Parteien, sondern um eine Zustellung von Amts wegen handelt. (L.d.R.) 2. Die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung nach Nr. 207 KV GvKostG entfällt, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 beauftragt wurde. (L.d.R.) 3. In beiden Fällen entfallen auch die auf diese Gebühren anfallenden Auslagen.
           
    • Nr. 101, 701 KVGvKostG, Eintragungsanordnung gem. § 882c ZPO

      • Dem Gerichtsvollzieher steht keine Gebühr KV 101 für die Zustellung der Eintragungsanordnung zu, da es sich nicht um die Zustellung auf Betreiben der Parteien, sondern um eine Zustellung von Amts wegen handelt. Auslagen können daher auch nicht berechnet werden. (L.d.R.) Ob die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft durch die Post oder persönlich zugestellt wird, liegt im Ermessen des Gerichtsvollziehers. (L.d.R.)
         
    • Nr. 207 KVGvKostG, gütliche Erledigung

      • Die Gebühr nach Nr. 207 KV GvKostG fällt nur im Falle eines isolierten Auftrages zur gütlichen Erledigung an. (L.d.R.)
         
      • 1. Dem Gerichtsvollzieher steht keine Gebühr KV 100 für die Zustellung der Eintragungsanordnung zu, da es sich nicht um die Zustellung auf Betreiben der Parteien, sondern um eine Zustellung von Amts wegen handelt. (L.d.R.) 2. Die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung nach Nr. 207 KV GvKostG entfällt, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 beauftragt wurde. (L.d.R.) 3. In beiden Fällen entfallen auch die auf diese Gebühren anfallenden Auslagen.
         
      • 1. Der Gerichtsvollzieher darf die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG nur dann in Rechnung stellen, wenn ein isolierter Auftrag zur gütlichen Einigung vorliegt. Die Gebühr entsteht nicht, wenn er gleichzeitig mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 4 ZPO beauftragt wird. (L.d.R.)
         
    • Nr. 604 KVGvKostG, Nicht erledigte Amtshandlung

    • Nr. 711, 716 KVGvKostG, Auslagen

      • Begibt sich der Gerichtsvollzieher persönlich zur Meldebehörde, um die vom Gläubiger in Auftrag gegebene Anschriftenermittlung durchzuführen, so kann hierfür kein gesondertes Wegegeld in Ansatz gebracht werden. (L.d.R.)
         
      • Für die Zustellung der Eintragungsanordnung kann der Gerichtsvollzieher keine Gebühr ansetzen. Gleiches gilt für die Auslagenpauschale. Auch Wegegeld kann nicht berechnet werden, wenn der Gläubiger ausdrücklich die Postzustellung beantragt und der Gerichtsvollzieher Gründe für die Notwendigkeit der persönlichen Zustellung nicht dargelegt hat. (L.d.R.)
         
      • 1. Dem Gerichtsvollzieher steht keine Gebühr KV 100 für die Zustellung der Eintragungsanordnung zu, da es sich nicht um die Zustellung auf Betreiben der Parteien, sondern um eine Zustellung von Amts wegen handelt. (L.d.R.) 2. Die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung nach Nr. 207 KV GvKostG entfällt, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 beauftragt wurde. (L.d.R.) 3. In beiden Fällen entfallen auch die auf diese Gebühren anfallenden Auslagen.
         
  • Geschäftsführerhaftung

  • Immobiliarvollsteckung

  • Inkassokosten §§ 280, 286 BGB, 10 RDG

    • Gerichtliches Mahnverfahren

      • Der Rechtspfleger kann bei einem Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides für die Aufnahme von Inkassokosten keine Angaben über die Unstreitigkeit der zugrundeliegenden Forderung verlangen. (L.d.R.)
         
      • Zur Prüfungskompetenz des Rechtspflegers bei einem Antrag auf Erlaß eines gerichtlichen Mahnverfahrens: Der Rechtspfleger darf nur dann einen Anspruch zurückweisen, wenn ein offensichtlich unrichtiger oder ein gegen die guten Sitten verstoßender Titel geschaffen werden soll. (L.d.R.)
         
      • Inkassokosten in Höhe einer 15 / 10 Gebühr analog der BRAGO zuzüglich Auslagenpauschale hat der Schuldner als Verzugsschaden zu ersetzen. (L.d.R.)
         
    • Nachgerichtlich

      • Gebühren des Gläubigers nach VV 3309 für die Auswertung des Vermögensverzeichnisses (in diesem Fall mit dem Ergebnis, dass keine erfolgsversprechenden Vollstreckungsmöglichkeiten ersichtlich sind) sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung. (L.d.R.)
         
      • Ergibt sich nach einem Kombi-Antrag an den Gerichtsvollzieher auf Einziehung der Forderung und für den Fall der fruchtlosen Pfändung auf Abnahme der Vermögensauskunft aus dem dann erstellten Vermögensverzeichnis ein pfändbarer Gegenstand (hier: Kfz) und erteilt der Gläubiger anschließend einen Antrag auf Pfändung dieses Fahrzeugs, so handelt es sich bei den beiden Aufträgen kostenrechtlich nicht um eine Angelegenheit. Für den Antrag auf Pfändung des Fahrzeuges fallen erneut Rechtsanwaltsgebühren an. (L.d.R.)
         
      • Wurde in einer Ratenzahlungsvereinbarung zusätzlich eine Sicherungsabtretung vereinbart, kommt § 31b RVG nicht zur Anwendung. Die Einigungsgebühr bestimmt sich dann nach dem »vollen« Wert des Anspruchs. (L.d.R.)
         
      • Kosten eines Inkassobüros für das Betreiben der Zwangsvollstreckung sind vom Schuldner in Höhe ersparter Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten. (L.d.R.)
         
      • Bedient sich der Gläubiger in der Zwangsvollstreckung keines Rechtsanwaltes, sondern läßt die notwendigen Zwangsvollstreckungsanträge von einem Inkassounternehmen stellen, so sind die Kosten des Inkassounternehmens in Höhe der ansonsten nach dem RVG angefallenen Anwaltsvergütung als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung erstattungsfähig. (L.d.R.)
         
      • Die Gläubigerin kann vom Schuldner die Kosten eines Inkassounternehmens für das Betreiben von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstattet verlangen, soweit diese Kosten die Gebühren eines Rechtsanwaltes nach der BRAGO - für dieselbe Tätigkeit - nicht übersteigen. (L.d.R.)
         
    • Vorgerichtlich

      • Beauftragt ein Gläubiger einen Inkassodienstleister mit der Einziehung einer - zunächst - unbestrittenen Forderung nach Verzugseintritt des Schuldners, sind dessen Kosten grundsätzlich auch dann in voller Höhe erstattungsfähig, wenn der Gläubiger aufgrund eines später erfolgten (erstmaligen) Bestreitens der Forderung zu deren weiteren - gerichtlichen - Durchsetzung einen Rechtsanwalt einschaltet.
         
      • Zur Ersatzfähigkeit von Inkassokosten als Verzögerungsschaden. (L.d.R.)
         
      • Inkassokosten sind ein erstattungsfähiger Verzugsschaden. Die Obergrenze bilden unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht die Sätze des RVG. (L.d.R.)
         
      • Inkassokosten sind in Höhe der Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erstattungsfähig und können als Verzugsschaden geltend gemacht werden. (L.d.R.)
         
      • Inkassokosten sind in Höhe der Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erstattungsfähig und können als Verzugsschaden geltend gemacht werden. (L.d.R.)
         
      • Die Kosten eines Inkassobüros können - wenngleich im einzelnen manches umstritten ist - nach vielfacher höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur, unbeschadet bestimmter Einschränkungen, grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Will ein Gericht von dieser herrschenden Meinung wesentlich abweichen, weil es die Bemühungen der Inkassounternehmen grundsätzlich als nicht zweckgerecht und damit regelmäßig als gegen die Schadensminderungspflicht verstoßend ansieht, muss es - soweit die Berufungsgrenze nicht erreicht wird - gem. § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO die Berufung ausdrücklich zulassen.
         
      • Bei Erstattung der Kosten eines Inkassounternehmens ist nicht zu berücksichtigen, dass bei vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und einem vorherigen Mahnverfahren eine Anrechnung der halben Rechtsanwaltsgebühr stattfindet. Denn wenn außergerichtlich ein anderer Rechtsanwalt vertreten hätte als im gerichtlichen Verfahren, findet ebenfalls keine Anrechnung der halben Rechtsanwaltsgebühr statt (BGH, Beschluss v. 10.12.2009 - VII ZB 41/09 - JurBüro 2010, 190).
         
      • 1. Es steht der Klägerin frei, ein Inkassounternehmen zu beauftragen, nachdem der Beklagte in keiner Weise reagiert hatte. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist das die übliche Vorgehensweise, mit der der Schuldner rechnen muß, wenn er Zahlungsaufforderungen und Mahnungen der Gläubigerin unbeachtet läßt. Gerade weil der Beklagte für seine Untätigkeit der Klägerin gegenüber jegliche Erklärung schuldig geblieben ist, durfte sie davon ausgehen, daß er sich letztendlich doch noch zur Zahlung bequemen würde, wie er es nach Zustellung - des von dem Inkassounternehmen beantragten - Mahnbescheides dann auch getan hat. 2. Inkassokosten sind in Höhe einer vergleichbaren 1,3 Gebühr analog RVG zu ersetzen, wenn sich der Auftrag an das Inkassounternehmen nicht nur auf die Abfassung eines einfachen Mahnschreibens beschränkt und das Inkassounternehmen sogar den verfahrenseinleitenden Mahnbescheid beantragt hat. (L.d.E.)
         
      • Inkassokosten sind bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines vorprozeßual tätigen Rechtsanwalts erstattungsfähig. Liegen die tatsächlich vom Inkassounternehmen angesetzten Kosten unter der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG eines vorprozeßual tätigen Rechtsanwalts, kann der Gläubiger die Differenz bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines vorprozeßual tätigen Rechtsanwalts nicht ersetzt verlangen. (L.d.R.)
         
      • Vorgerichtlich entstandene Inkassokosten, die dem Kläger als materiell-rechtlicher Schadensersatz zugesprochen wurden, sind nicht - wie die anwaltliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG - auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen, wenn der Anwalt vorgerichtlich in dieser Sache nicht tätig war.
         
      • Inkassokosten sind dem Kläger in dem Umfang gem. §§ 281, 286 BGB zu ersetzen, wie sie entstanden wären, wenn er sogleich einen Rechtsanwalt eingeschaltet hätte. Ein Rechtsanwalt hätte einen Anspruch auf eine 1,3 Gebühr zuzügl. Auslagenpauschale gehabt.
         
      • Inkassokosten sind als Verzugsschaden in Höhe vergleichbarer Anwaltskosten (hier: 1,3 Gebühr, da eine gerichtliche Tätigkeit wegen der Hauptforderung nicht folgt) zu ersetzen. (L.d.R.)
         
      • Inkassokosten gehören seit der Einführung des RVG zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, soweit die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht mehr auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden. Insoweit liegen nämlich keine doppelten Kosten mehr vor, die bei sofortiger Beauftragung eines Anwalts nicht entstanden wären. (L.d.R.)
         
      • Inkassokosten sind grundsätzlich als Verzugsschaden ersatzfähig. Obergrenze können gem. § 254 BGB jedoch nur Kosten sein, die der Klägerin entstanden wären, wenn sie gleich einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Kommt es nachfolgend noch zu einem gerichtlichen Verfahren wegen der Hauptforderung, kann die Klägerin Inkassokosten nur in Höhe der Teile der Geschäftsgebühr (hier: 1,3) - zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer hierauf - erstattet verlangen, die nicht auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen sind. (L.
         
      • Inkassokosten sind im Forderungseinzug an Stelle und in Höhe ersparter vorgerichtlicher Anwaltskosten (Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG - soweit sie nicht anzurechnen ist - zzgl. Pauschale Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer) erstattungsfähig (Änderung der ständigen Rechtsprechung der Abteilung des AG Frankfurt / Main). (L.d.R.)
         
      • Zahlt der Schuldner trotz Mahnung nicht und erhebt er zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassounternehmens auch keine Einwände gegen die Klageforderung sind Kosten in Höhe einer vergleichbaren 1,3 Gebühr analog RVG - und nicht nur die vorgerichtlich hälftigen nicht anrechenbaren Gebühren - als Verzugsschaden gem. § 268 BGB zuzusprechen. (L.d.R.)
         
      • 1. Nach nahezu einhelliger Meinung (auch BGH, Urteil v. 24.05.1967, AZ. VIII ZR 278 / 64) stellen die Kosten eines zugelassenen Inkassobüros regelmäßig einen vom Schuldner zu ersetzenden Verzugsschaden dar. 2. Da vergleichbare Rechtsanwaltskosten für die vorgerichtliche Tätigkeit nur noch zur Hälfte, jedoch höchstens mit 0,75 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, ist die bisherige Rechtsprechung, nach der eine Erstattungsfähigkeit der Kosten des Inkassobüros abgelehnt wird, wenn der Gläubiger voraussehen konnte, daß später im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens doch ein Rechtsanwalt beauftragt werden muß, in Anbetracht der Regelungen des jetzt geltenden RVG zu modifizieren. 3. Der Gläubiger hat die freie Wahl zwischen einem zugelassenen Inkassounternehmen, einem Rechtsbeistand und einem Rechtsanwalt. Deshalb ist es nicht zulässig, die nicht anrechenbare Hälfte der Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts (Teil 2 Abschnitt 4 VV 2400 oder 2402 RVG) in besonderen Fällen der erkennbaren Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit des Schuldners als erstattungsfähig anzunehmen, jedoch demgegenüber die Erstattung eines Anteils der Inkassogebühren in dieser Höhe abzulehnen. (L.d.E.)
         
      • Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Inkassounternehmens unter Verzugsgesichtspunkten besteht grundsätzlich auch dann, wenn die Tätigkeit des Inkassounternehmens nicht oder nicht in vollem Umfang Erfolg hatte und noch zusätzlich ein Rechtsanwalt mit der Titulierung der Forderung beauftragt werden mußte. Dies folgt daraus, daß der Gesetzgeber neben Rechtsanwälten auch die Inkassounternehmen zur Rechtsberatung zugelassen hat. Erstattungsfähig sind - unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr des RVG - die Kosten, die bei Beauftragung eines Anwalts auch entstanden wären. (L.d.E.)
         
      • Der Kläger war auch - ohne vorherige Mahnung - berechtigt, ein Inkassounternehmen zu beauftragen, wenn Zahlungsverzug gem. § 286 Abs. 3 BGB nach Ablauf der 30 Tages-Frist eingetreten war. Ein Recht des Schuldners auf Mahnung gibt es nicht. Es ist Sache des Schuldners, darzulegen und nachzuweisen, daß für den Gläubiger bei Wahl des letztendlich teureren Verfahrens, das später gezeigte Schuldnerverhalten vorhersehbar war. Gegen die Geltendmachung von Inkassokosten als Verzugsschaden kann auch nicht angeführt werden, daß es ex ante gesehen, günstiger gewesen wäre, sofort eine Anwaltskanzlei zu beauftragen. Seit Einführung des RVG sind die vorgerichtlichen Kosten nicht mehr zu 100 % auf die spätere Prozeßgebühr anzurechnen. (L.d.E.)
         
      • Kosten, die durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens entstehen, können als Verzögerungsschaden erstattungsfähig sein. Die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten bei einem nachfolgenden Rechtsstreit scheidet nach Inkrafttreten des RVG auch nicht deshalb aus, weil der Gläubiger unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht sogleich einen Rechtsanwalt hätte beauftragen können und müssen. Bei vorgerichtlicher Tätigkeit eines Rechtsanwalts wäre eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG entstanden. Davon wäre die Hälfte gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV RVG auf die im Gerichtsverfahren anfallende Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts nach Nr. 3100 VV RVG anzurechnen. In dieser Höhe sind auch Inkassokosten zu erstatten, wenn es nachfolgend noch zu einem Rechtsstreit kommt. (L.d.E.)
         
      • Vorgerichtliche Inkassokosten sind nur in Höhe derjenigen Kosten erstattungsfähig, die angefallen wären, wenn die Gläubigerin unmittelbar einen Rechtsanwalt mit der Forderungsbeitreibung beauftragt hätte (hier: 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG). (L.d.R.)
         
      • Inkassokosten sind aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens begründet. Allein der Umstand, daß die Klägerin für die Durchsetzung ihrer Forderung gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen mußte, kann nicht als Indiz dahingehend gewertet werden, daß die Beklagte erkennbar zahlungsunwillig gewesen ist. (L.d.R.)
         
      • Inkassokosten, die sich innerhalb der Plausibilitätsgrenze - auch unter Berücksichtigung einer anwaltlichen Besprechungsgebühr - bewegen, sind vom Schuldner zu ersetzen, wenn dieser sich in Verzug befand. (L.d.R.)
         
      • Inkassokosten sind als Verzugsschaden zu erstatten, wenn die Schuldnerin keine Einwände gegen die Restforderung erhoben hatte und diese die Anwaltsgebühren nach der BRAGO für eine vergleichbare Anwaltstätigkeit nicht übersteigen. (L.d.R.).
         
  • Inkassovertrag §§ 675, 611 BGB

    • AGB / Inkassobedingungen

      • Der Beklagte wirkt nicht an der Realisierung seiner Forderungen mit und ist dem Kläger hiernach zur Erstattung der entstandenen Kosten, unter Einbeziehung d. § 9 seiner Inkassobedingungen, verpflichtet.
         
      • Der Auftrag erstreckt sich nicht lediglich auf ein einfaches Mahnschreiben. Die Inkassokosten gem. der Inkassobedingungen sind nicht übersetzt und der Höhe nach gerechtfertigt.
         
      • Einbeziehung von Gesamtklauselwerken in die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen; Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung; Folgen der Einbeziehung eines nicht ersatzfähigen Schadens in die Pauschale, hier: Inkassokostenpauschale mit Arbeits- und Zeitaufwand für die Schadensermittlung (Juris)
         
      • Ist es dem Inkassounternehmen nicht möglich, ausstehende Beträge einzufordern, weil der Auftraggeber die erforderlichen Informationen nicht erteilt, steht dem Inkassounternehmen gemäß §§ 9, 6 der Inkassobedingungen eine 1,3 Geschäftsgebühr nebst Postpauschale und weitere Gebühren, die § 6 der Inkassobedingungen vorsieht, zu.
         
      • Nach § 9 der Inkassobedingungen hat der Auftraggeber die Kosten des Inkassounternehmens zu ersetzen, wenn sich der Mandant dazu entschließt, bei einer streitigen Forderung eine Klage nicht zu erheben.
         
      • Nach § 9 der Inkassobedingungen hat der Auftraggeber die Kosten des Inkassounternehmens zu ersetzen, wenn der Mandant die weitere Bearbeitung der Sache durch Nichterteilung von Instruktionen unmöglich macht. Die Regelungen in § 9 sind auch nicht überraschend.
         
      • Die übliche Vergütung für die Tätigkeit eines Inkassounternehmens bemißt sich mit 10 – 15 % der Hauptforderung.
         
    • Pflichtverletzung

      • Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und Vollstreckungsmaßnahmen im Schreiben eines Inkassounternehmens gegenüber einem Schuldner als wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung; Ausüben eines Drucks auf die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers i.R.d. Eintreibung von Forderungen
         
      • Teilt ein Inkassounternehmen seinem Auftraggeber (Gläubiger) mit, dass der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben und bei Arbeitslosengeld II – Bezug unpfändbar ist und gibt ihm Gelegenheit, vor Anfall weiterer Beitreibungskosten den Auftrag zu beenden, so liegt keine Pflichtverletzung vor, wenn das Inkassounternehmen, wenn eine Beendigung nicht erfolgt, weitere sinnvolle Vollstreckungsmaßnahmen ausbringt. (L.d.R.)
         
  • Insolvenzverfahren

    • Abtretung künftiger Gehaltsansprüche

      • Wirksamkeit

        • Die Abtretung künftiger Gehaltsansprüche vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Monats der Verfahrenseröffnung auch insoweit wirksam, als die Ansprüche auf einem Dienstverhältnis beruhen, das erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangen worden ist.
           
    • Anmeldung

    • Eingehungsbetrug, vors. begangene unerlaubte Handlung

      • Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ein, kann der Insolvenzgläubiger Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrunds erheben. Der Schuldner begeht gem. § 263 StGB einen Betrug, wenn er in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einen Vertrag (hier: Gutachtenauftrag) unterschreibt, ohne den Kläger über seine Zahlungsunfähigkeit aufzuklären. (L.d.R.)
         
      • Bestanden zum Zeitpunkt der Auftragserteilung des Schuldners an den Gläubiger bereits Verbindlichkeiten in Höhe von rund 38.120 €, kann die Forderung des Gläubigers bei einer Insolvenz des Schuldners als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zur Tabelle angemeldet werden, da der Schuldner gegenüber der Gläubigerin einen Eingehungsbetrag nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB begangen hat. (L.d.R.)
         
    • Feststellungsklage

      • EV vor Auftrag

        • Bestanden zum Zeitpunkt der Auftragserteilung des Schuldners an den Gläubiger bereits Verbindlichkeiten in Höhe von rund 38.120 €, kann die Forderung des Gläubigers bei einer Insolvenz des Schuldners als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zur Tabelle angemeldet werden, da der Schuldner gegenüber der Gläubigerin einen Eingehungsbetrag nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB begangen hat. (L.d.R.)
           
        • Hat der Schuldner am 8. 4. 2003 für 11 andere Gläubiger die eidesstattliche Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgegeben und bezieht er von Juli bis November 2004 für seinen Gewerbebetrieb Waren, deren Kaufpreis er nicht ausgleicht, hat wegen dieser Forderung eine Klage auf Feststellung, daß die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, Erfolg. (L.d.R.)
           
        • Von einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei Erteilung des Auftrags an den Gläubiger ist auszugehen (Auftrag im Oktober 2005), wenn der Schuldner nur wenige Monate (31. 1. 2005) vorher die eidesstattliche Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgegeben und ein Vermögensverzeichnis aufgestellt hatte. (L.d.R.)
           
      • Rechtsschutzinteresse bei Widerspruch Schuldner

        • Ein Insolvenzgläubiger hat das für eine Klage auf Feststellung, daß die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiere, das notwendige Rechtsschutzinteresse, falls der Schuldner gegen die Anmeldung als Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung Widerspruch eingelegt hat. (L.d.R.)
           
      • Tanken trotz Überschuldung

        • Muß dem Schuldner die extrem hohe Überschuldung seines Betriebes bewußt sein, muß er die weitere Nutzung von Tankkarten durch seine Mitarbeiter untersagen. Unterläßt er dies, kann festzustellen sein, daß die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert. (L.d.R.)
           
    • Haftung des Insolvenzverwalters

      • Verschwundene Ware

        • Zur Frage der Haftung des vorläufigen und späteren endgültigen Insolvenzverwalters für nach der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens vom Betriebsgelände der Insolvenzschuldnerin verschwundenen Waren. (L.d.R.)
           
    • Insolvenzanfechtung (§ 133 InsO)

      • Allein die schleppende Tilgung der Forderung des Gläubigers durch die Schuldnerin reicht nicht aus, um anzunehmen, dass der Gläubiger Kenntnis von der finanziellen Situation der Schuldnerin haben muss, wenn die Schuldnerin die Forderung durch Einhaltung einer Ratenzahlungsvereinbarung ausgleicht. (L.d.R.)
         
      • Der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung begründet für sich betrachtet keine Anfechtbarkeit der Zahlungen des Schuldners. (L.d.R.)
         
      • st dem Gläubiger ein eindeutiges Urteil dahin, dass die Schuldnerin, die die Forderung von rund 6.100 € in Raten ausgeglichen hat, zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung zahlungsunfähig gewesen bzw. von Zahlungsunfähigkeit bedroht gewesen wäre, nicht möglich, scheidet eine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter aus. Weil die Forderungen – wenn auch auf Druck und schleppend – vollständig erfüllt wurden, musste sich der Gläubigerin auch nicht zwingend der Schluss aufdrängen, dass die Verbindlichkeiten anderer Gläubiger nicht mehr bedient wurden. (L.d.R.)
         
      • Die Vereinbarung einer Ratenzahlung lässt nicht darauf schließen, dass der Gläubiger Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht der inzwischen insolventen Schuldnerin hatte. Im Geschäftsverkehr gibt es viele Gründe, z.B. aufgrund eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses nur Teilzahlungen zu leisten. Der Insolvenzverwalter kann daher im Rahmen der Anfechtung keine Ansprüche geltend machen. (L.d.R.)
         
      • Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners ist beim Gläubiger in der Regel dann anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und dem Gläubiger den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt. Die Tatsachenkenntnis des Gläubigers hat der (Anfechtungs-)Kläger darzulegen und zu beweisen. (L.d.R.)
         
      • Allein aus der Tatsache, dass die Forderung der Beklagten nur schleppend getilgt wurde, kann nicht mit hinreichender Sicherheit auf eine Kenntnis von zumindest drohender Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass einem Schuldner, der eine Forderung von ca. 720 € in drei Raten an den Gerichtsvollzieher zahlt, die Zahlungsunfähigkeit droht. (L.d.R.)
         
      • Allein aus der Tatsache, daß die Forderung des Gläubigers nur schleppend vom Schuldner getilgt wird, kann nicht mit hinreichender Sicherheit auf eine Kenntnis des Gläubigers von zumindest drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geschlossen werden. Fehlen weiter Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Gläubigers dahingehend, daß die Schuldnerin ständig und in beträchtlichem Umfang ihre Verbindlichkeiten nicht ausglich, kann von einer Kenntnis des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht ausgegangen werden. Ein Anspruch auf Rückgewähr nach einer Anfechtung steht dem Anfechtenden dann nicht zu. (L.d.R.)
         
      • Die Tatsache, daß ein Gläubiger den Forderungseinzug sogleich an ein Inkassounternehmen überträgt, rechtfertigt nicht den Schluß, der Gläubiger habe Kenntnis von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt. (L.d.R.)
         
    • Insolvenzverwalter beauftragt Rechtsanwalt

      • Ein Insolvenzverwalter, der selbst Rechtsanwalt ist, kann die Kosten für die außergerichtliche Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten nicht als Verzugsschaden erstattet verlangen, da der Insolvenzverwalter zweifellos selbst ein weiteres Mahnschreiben hätte erstellen können. (L.d.R.)
         
    • Kein Insolvenzbeschlag bei vorherigen Pfändungen aus Träueverhältnissen

      • Auszahlungsansprüche des Schuldners, wenn dieser ein auf den Namen eines Dritten geführten Bankkontos mit benutzt, sind pfändbar. Gepfändete Ansprüche aus dem Treueverhältnis werden vom Insolvenzbeschlag nicht erfasst, wenn der Auszahlungsanspruch am 18. 10. 2012 gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurde und das Insolvenzverfahren erst am 24. 2. 2014 eröffnet worden ist. (L.d.R.)
         
    • Schadenersatz wg. Nichtangabe einer Gläubigerforderung

      • Schuldner verschweigt eine Delikts-Forderung

        • Verschweigt der Schuldner im Insolvenzverfahren bewusst eine gegen ihn titulierte Forderung aus einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung, begründet dies einen eigenen Anspruch auf Schadenersatz. Der Schuldner ist auf Klage des Gläubigers zur Zahlung der vollen Forderung einschließlich Zinsen und Kosten zu verurteilen.
           
    • Untersagung Zwangsvollstreckung

      • Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung

        • Das Verbot von Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens gilt auch für das Verfahren der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung.
           
        • Hat das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagt, das Insolvenzverfahren aber noch nicht eröffnet, so ist der Schuldner verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzugeben und ein Vermögensverzeichnis aufzustellen. (L.d.R.)
           
        • Die im Rahmen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens untersagte Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner steht der Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht entgegen. (L.d.R.)
           
        • Die einstweilige Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO hindert nicht die Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners nach § 807 ZPO. (L.d.R.)
           
      • Insolvenzgläubiger mit Delikt

        • Während der Dauer der Wohlverhaltensperiode kann ein Insolvenzgläubiger von Ansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung auch in den Vorrechtsbereich für solche Forderungen nicht vollstrecken.
           
      • Neugläubiger

        • Die Vollstreckung in die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners ist nur Neugläubigern von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, nicht aber Unterhalts- und Deliktsgläubigern, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen.
           
    • Verjährungsverzicht

      • Reagiert der Beklagte nicht auf die Aufforderung, einen Verjährungsverzicht auszusprechen, kann der Kläger dieses Verhalten dahin interpretieren, dass auf die Aufforderung entweder bewusst oder versehentlich nicht geantwortet wird, was die Notwendigkeit zur rechtswahrenden Klageerhebung zur Folge hat. Die Voraussetzungen für ein sofortiges Anerkenntnis liegen in diesem Fall nicht vor. (L.d.R.)
         
    • Versagung der Restschuldbefreiung

  • Sachpfändung

    • Anfechtung einer Schenkung

      • Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Beschenkte durch einen Überschuss des Werts der Zuwendungen verglichen mit seinen Gegenleistungen objektiv bereichert wird, die Vertragsparteien sich dieses Überschusses bewusst und subjektiv darüber einig sind, jedenfalls den überschießenden Zuwendungsanteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden. Dies setzt nicht voraus, dass der objektive Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte der Gegenleistung beträgt.
         
    • Belassen der Pfandsache beim Schuldner

      • Die Weisung der Gläubigerin, Pfandsachen im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, ist mit dem Gesetz und der GVGA vereinbar, und daher durch den Gerichtsvollzieher zu beachten. Durch die ausdrückliche Weisung der Gläubigerin, den Pkw beim Schuldner zu belassen, besteht für den Gerichtsvollzieher kein Haftungsrisiko bezüglich einer Beschädigung etc. Dieses Risiko trägt aufgrund der erteilten Weisung die Gläubigerin. (L.d.R.)
         
      • Weisungen des Gläubigers, die Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung betreffen, sind für den Gerichtsvollzieher bindend, wenn sie mit den Gesetzen nicht in Widerspruch stehen. Weist der Gläubiger den Gerichtsvollzieher ausdrücklich an, einen zu pfändenden PKW im Besitz des Schuldners zu belassen, kann der Gerichtsvollzieher die Durchführung des Auftrags nicht von der Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 550EUR für den Abtransport, Schätzung, Standkosten, Veröffentlichungen etc. abhängig machen.
         
      • Der Gerichtsvollzieher kann die Pfändung eines KFZ nicht mit der Begründung ablehnen, ein die Kosten übersteigender Erlös sei nicht zu erwarten, wenn die Gläubigerin sich mit dem Belassen des Fahrzeuges im Gewahrsam des Schuldners einverstanden erklärt hat und ein Angebot im Sinne des § 825 ZPO abgegeben hat. (L.d.R.)
         
      • Auf Antrag des Gläubigers hat der Gerichtsvollzieher einen im Besitz des Schuldners befindlichen PKW dergestalt zu pfänden, daß der PKW im Gewahrsam des Schuldners verbleibt, eine Siegelmarke angebracht und dem Schuldner KFZ-Schlüssel und KFZ-Brief abgenommen werden. (L.d.R.)
         
      • Weisungen des Gläubigers, die Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung betreffen, sind für den Gerichtsvollzieher bindend, wenn sie mit den Gesetzen nicht im Widerspruch stehen. Der Gläubiger kann bei der PKW-Pfändung verlangen, dass der Gerichtsvollzieher die Inbesitznahme durch Anbringung einer Siegelmarke und Wegnahme von Fahrzeugschlüssel und Kraftfahrzeugbrief bewirkt.
         
      • Weisungen des Gläubigers, die Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung betreffen, sind für den Gerichtsvollzieher bindend, wenn sie mit den Gesetzen nicht in Widerspruch stehen. Erklärt sich die Gläubigerin ausdrücklich mit dem Belassen der Pfandsache im Gewahrsam des Schuldners einverstanden, ist kein Vorschuß für Abtransport und eine Unterstellung der Pfandsache zu erheben. (L.d.E.)
         
      • Verlangt der Gläubiger die Pfändung eines 14 Jahre alten KFZ durch Anbringung einer Siegelmarke und Wegnahme von Papieren und Schlüsseln, so kann der Gerichtsvollzieher den Antrag nicht ablehnen, weil der Gläubiger den angeforderten Vorschuß von 500 € für Abtransport, Schätzung, Standkosten, Veröffentlichung etc. nicht zahlt. (L.d.R.)
         
    • Bindung des GV an Weisungen des Gläubigers

      • Weist der Gläubiger den Gerichtsvollzieher an, eine Durchsuchung der Wohnung ohne eine zwangsweise Türöffnung vorzunehmen und die Vollstreckung abzubrechen, falls der Schuldner nicht freiwillig öffnet, so ist der Gerichtsvollzieher hieran gebunden. Ein Vorschuss für eine zwangsweise Öffnung kann nicht verlangt werden. (L.d.R.)
         
      • Weisungen des Gläubigers, die Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung betreffen, sind für den Gerichtsvollzieher bindend, wenn sie mit den Gesetzen nicht in Widerspruch stehen. Weist der Gläubiger den Gerichtsvollzieher ausdrücklich an, einen zu pfändenden PKW im Besitz des Schuldners zu belassen, kann der Gerichtsvollzieher die Durchführung des Auftrags nicht von der Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 550EUR für den Abtransport, Schätzung, Standkosten, Veröffentlichungen etc. abhängig machen.
         
      • Der Gerichtsvollzieher kann die Pfändung eines KFZ nicht mit der Begründung ablehnen, ein die Kosten übersteigender Erlös sei nicht zu erwarten, wenn die Gläubigerin sich mit dem Belassen des Fahrzeuges im Gewahrsam des Schuldners einverstanden erklärt hat und ein Angebot im Sinne des § 825 ZPO abgegeben hat. (L.d.R.)
         
      • Weisungen des Gläubigers, die Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung betreffen, sind für den Gerichtsvollzieher bindend, wenn sie mit den Gesetzen nicht im Widerspruch stehen. Der Gläubiger kann bei der PKW-Pfändung verlangen, dass der Gerichtsvollzieher die Inbesitznahme durch Anbringung einer Siegelmarke und Wegnahme von Fahrzeugschlüssel und Kraftfahrzeugbrief bewirkt.
         
      • Weisungen des Gläubigers, die Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung betreffen, sind für den Gerichtsvollzieher bindend, wenn sie mit den Gesetzen nicht in Widerspruch stehen. Erklärt sich die Gläubigerin ausdrücklich mit dem Belassen der Pfandsache im Gewahrsam des Schuldners einverstanden, ist kein Vorschuß für Abtransport und eine Unterstellung der Pfandsache zu erheben. (L.d.E.)
         
      • Verlangt der Gläubiger die Pfändung eines 14 Jahre alten KFZ durch Anbringung einer Siegelmarke und Wegnahme von Papieren und Schlüsseln, so kann der Gerichtsvollzieher den Antrag nicht ablehnen, weil der Gläubiger den angeforderten Vorschuß von 500 € für Abtransport, Schätzung, Standkosten, Veröffentlichung etc. nicht zahlt. (L.d.R.)
         
    • Computer

      • Bei Jurastudenten

        • Ein Computer nebst Monitor und Drucker ist nicht deshalb unpfändbar, weil der Schuldner als Jura-Student diesen für die Erstellung von Hausarbeiten während seines Studiums benötigt. (L.d.R.)
           
      • Kein Ablehnung nach §803 Abs. 2 ZPO

        • Hat die Gläubigerin selbst ein Gebot in Aussicht gestellt, welches nur geringfügig unter den zu erwartenden Kosten der Pfändungs- und Verwertung einer Sache liegt, und ist weder vorgebracht noch ersichtlich, dass die Gläubigerin nicht bereit ist, ihr Gebot zu erhöhen, ist eine Ablehnung der Pfändung nicht gerechtfertigt.
           
        • Gibt die Gläubigerin selbst ein Gebot für die zu pfändende Sache ab, welches die zu erwartenden Kosten der Zwangsvollstreckung übersteigt, kann der Gerichtsvollzieher die Pfändung nicht mit der Begründung ablehnen, die Verwertung des zu pfändenden Gegenstandes lasse keinen Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung erwarten.
           
        • Der Gerichtsvollzieher darf die Pfändung eines Computers nicht mit der Begründung ablehnen, dass kein die Kosten der Zwangsvollstreckung übersteigender Erlös zu erwarten sei, wenn die Gläubigerin selbst ein Gebot angibt, welches die voraussichtlichen Kosten der Pfändung der Sache übersteigt.
           
      • Urheberrecht wegen gespeicherter Daten

        • 1. Die Pfändung einer Computeranlage ist zulässig, wenn diese mit der Maßgabe erfolgt, dass der Computer in Gewahrsam des Schuldners belassen wird, die Verwertung unterbleiben könne, wenn der Schuldner monatliche Raten zahle und für den Fall der Verwertung die Gläubigerin einen Antrag nach § 825 ZPO ankündigt und bereits ein Gebot in Aussicht stellt. 2. Lehnt der Gerichtsvollzieher die Durchführung eines Pfändungsauftrags ab und widerspricht die Gläubigerin dem unter Darlegung seiner Rechtsauffassung, so ist darin kein neuer – gebührenauslösender – Auftrag zu sehen. (L.d.R.)
           
    • Gewahrsamsvermutung, § 739 ZPO

      • Zur Gewahrsamsvermutung, wonach der Schuldner als alleiniger Gewahrsamsinhaber der Kasse im Gewerbebetrieb der Ehefrau anzusehen ist. (L.d.R.)
         
      • Wenn die Ehefrau des Schuldners den Gewerbetrieb unterbrechungslos vom Schuldner übernommen hat, nachdem diesem das Gewerbe untersagt wurde und der Schuldner in diesem Betrieb arbeitet, kommt bei einer Kassenpfändung die Gewahrsamsvermutung gem. § 739 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Tragen. (L.d.R.)
         
      • Führt der Ehemann der Schuldnerin ein Erwerbsgeschäft nicht erkennbar allein und im Alleinbesitz, sondern mit Beteiligung bzw. Mitbesitz der Schuldnerin gilt die Gewahrsamsvermutung gem. § 739 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB. (L.d.R.)
         
    • Identität Vollstreckungsparteien

      • Das Vollstreckungsorgan hat die Identität der im Titel angegebenen Person mit derjenigen, für oder gegen die vollstreckt werden soll, durch Nachforschungen, die keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufwerfen, zu überprüfen. Im Rahmen der Kontaktaufnahme bei Zustellung der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft kann der Gerichtsvollzieher daher vor Ort feststellen, ob die im Titel bezeichnete Schuldnerin J.G. mit der unter der Anschrift wohnhaften J.M.G. identisch ist. (L.d.R.)
         
      • Auch bei bestehender Formstrenge ist die fehlerhafte bzw. unvollständige Angabe des Namens des Schuldners unbeachtlich, wenn in Verbindung mit anderen Angaben im Urteil, mit öffentlichen oder leicht feststellbaren Umständen die Identität der vom Prozessgericht bestimmten richtigen Person zuverlässig festgestellt werden kann. (L.d.R.)
         
    • Kosten des Vergleichs/Keine Vereinbarung

      • Die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind in entsprechender Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben.
         
    • Nachlass

      • Hat der Gläubiger bereits eine erfolglos abgeschlossene Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den Schuldner betrieben, kann die Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 779 ZPO liegt erst durch Befriedigung des Gläubigers vor. Allerdings hat der Gläubiger für Maßnahmen, bei denen eine Zuziehung des Schuldners notwendig ist, die Erben bzw. den bestellten Vertreter zu benennen. (L.d.R.)
         
      • Hat die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners bereits begonnen bevor der Schuldner verstirbt, ist eine Umschreibung des Titels auf die Rechtsnachfolger nicht erforderlich, wenn in den Nachlass des Schuldners vollstreckt werden soll. Für die Frage, ob die Zwangsvollstreckung bereits begonnen hat, ist nicht auf die einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahme abzustellen, sondern auf die Zwangsvollstreckung im Ganzen. (L.d.R.)
         
    • Pkw

      • Hat der Gläubiger die ausdrückliche Weisung erteilt, dass ein gepfändeter Pkw beim Schuldner zu belassen ist und diesem sogar die Weiternutzung gestattet, besteht für den Gerichtsvollzieher kein Haftungsrisiko bez. einer Beschädigung oder einem Untergang der Sache. Der Gerichtsvollzieher hat daher die Pfändung vorzunehmen bzw. zu versuchen. Eines Kostenvorschusses bedarf es nicht.
         
      • Soll der gepfändete Pkw auf Anweisung des Gläubigers im Gewahrsam des Schuldners verbleiben, so kann der Gerichtsvollzieher die Pfändung des Fahrzeugs nicht davon abhängig machen, dass der Gläubiger einen Kostenvorschuss für den Abtransport und die Sicherstellung des Fahrzeugs leistet. (L.d.R.)
         
      • Erklärt sich der Gläubiger ausdrücklich damit einverstanden, dass das zu pfändende Fahrzeug im Gewahrsam des Schuldners verbleibt, ist der Gerichtsvollzieher an diese Weisung gebunden und darf die Vollstreckung in den Pkw nicht von einem Kostenvorschuss abhängig machen. Allerdings scheidet in diesem Fall eine Haftung des Gerichtsvollziehers aus, wenn die Sache dann an Wert verliert oder untergeht. (L.d.R.)
         
      • Der Gerichtsvollzieher hat im Auftrag des Gläubigers ungeachtet der Geltendmachung des Sicherungseigentums eines Dritten einen im Besitz des Schuldners befindlichen Pkw zu pfänden, da er lediglich den Gewahrsam zu prüfen hat. (L.d.R.)
         
      • Beantragt der Gläubiger, dass ein gepfändetes Fahrzeug nach Anbringung der Siegelmarke und Wegnahme von Schlüssel und Kfz-Brief im Gewahrsam des Schuldners verbleiben soll, beseht für den Gerichtsvollzieher kein Haftungsrisiko bez. Beschädigung, Wertminderung oder Untergang der Pfandsache. (L.d.R.)
         
      • Die Weisung der Gläubigerin, Pfandsachen im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, ist mit dem Gesetz und der GVGA vereinbar, und daher durch den Gerichtsvollzieher zu beachten. Durch die ausdrückliche Weisung der Gläubigerin, den Pkw beim Schuldner zu belassen, besteht für den Gerichtsvollzieher kein Haftungsrisiko bezüglich einer Beschädigung etc. Dieses Risiko trägt aufgrund der erteilten Weisung die Gläubigerin. (L.d.R.)
         
      • Sofern der Gläubiger im Vollstreckungsauftrag erklärt, dass er im Rahmen einer Versteigerung selbst ein Gebot abgeben wird, das die zu erwartenden Kosten der Zwangsvollstreckung übersteigen wird, kann der Gerichtvollzieher die Pfändung nicht mit dem Hinweis auf § 803 Abs. 2 ZPO verweigern (L.d.R.)
         
      • Beschränkt der Gläubiger den Kfz-Pfändungsauftrag auf das Anbringen einer Siegelmarke sowie das Einziehen des Kfz-Briefes und der Schlüssel, ist dies zulässig. Im Falle einer solchen Beschränkung des Auftrages steht dem Gerichtsvollzieher keine Vorschusszahlung für eventuelle Verfahrenskosten (Abschleppunternehmen etc.) zu. (L.d.R.)
         
      • Bei Pfändung eines Gegenstandes durch den Gerichtsvollzieher (hier: Kfz) kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher nicht anweisen, an welcher Stelle des gepfändeten Gegenstandes das Pfandsiegel anzubringen ist. Erklärt sich der Gläubiger ausdrücklich damit einverstanden, dass das gepfändete Fahrzeug im Gewahrsam des Schuldners verbleibt, ist der Gerichtsvollzieher an diese Weisung gebunden. Allerdings scheidet in diesem Fall eine Haftung des Gerichtsvollziehers aus, wenn die Sache dann an Wert verliert oder beschädigt wird. (L.d.R.).
         
      • Gibt der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher die Anweisung einen PKW zu pfänden und diesen nach Pfändung in der Obhut des Schuldners zu belassen, darf der Gerichtsvollzieher die Pfändung des PKWs nicht mit der Begründung ablehnen, es sei kein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung zu erwarten, weil er den PKW in Gewahrsam neben müsse und deshalb Unterstellungskosten in nicht unerheblicher Höhe anfallen würden. (L.d.R.)
         
      • Erklärt sich der Gläubiger ausdrücklich damit einverstanden, dass der zu pfändende PKW in Gewahrsam des Schuldners belassen wird, kann der Gerichtsvollzieher die Pfändung des Fahrzeuges nicht davon abhängig machen, dass der Gläubiger zuvor einen Kostenvorschuss für den Abtransport und die Sicherstellung des PKWs zahlt. (L.d.R.)
         
      • Erklärt sich der Gläubiger mit dem Belassen des gepfändeten PKWs im Gewahrsam des Schuldners einverstanden, darf der Gerichtsvollzieher die Pfändung nicht deshalb ablehnen, weil die Gläubigerin den angeforderten Vorschuss von 800€ nicht zahlt.
         
      • Weisungen des Gläubigers, die Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung betreffen, sind für den Gerichtsvollzieher bindend, wenn sie mit den Gesetzen nicht in Widerspruch stehen. Weist der Gläubiger den Gerichtsvollzieher ausdrücklich an, einen zu pfändenden PKW im Besitz des Schuldners zu belassen, kann der Gerichtsvollzieher die Durchführung des Auftrags nicht von der Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 550EUR für den Abtransport, Schätzung, Standkosten, Veröffentlichungen etc. abhängig machen.
         
      • Der PKW eines gehbehinderten Schuldners unterliegt nicht der Pfändung, wenn die Benutzung des PKW erforderlich ist, um die Gehbehinderung teilweise zu kompensieren und die Eingliederung des Schuldners in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 19.03.2004 – IXa ZB 321/03, NJW-RR 2004, 789)
         
      • Der Gerichtsvollzieher kann die Pfändung eines KFZ nicht mit der Begründung ablehnen, ein die Kosten übersteigender Erlös sei nicht zu erwarten, wenn die Gläubigerin sich mit dem Belassen des Fahrzeuges im Gewahrsam des Schuldners einverstanden erklärt hat und ein Angebot im Sinne des § 825 ZPO abgegeben hat. (L.d.R.)
         
      • Auf Antrag des Gläubigers hat der Gerichtsvollzieher einen im Besitz des Schuldners befindlichen PKW dergestalt zu pfänden, daß der PKW im Gewahrsam des Schuldners verbleibt, eine Siegelmarke angebracht und dem Schuldner KFZ-Schlüssel und KFZ-Brief abgenommen werden. (L.d.R.)
         
      • Weisungen des Gläubigers, die Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung betreffen, sind für den Gerichtsvollzieher bindend, wenn sie mit den Gesetzen nicht im Widerspruch stehen. Der Gläubiger kann bei der PKW-Pfändung verlangen, dass der Gerichtsvollzieher die Inbesitznahme durch Anbringung einer Siegelmarke und Wegnahme von Fahrzeugschlüssel und Kraftfahrzeugbrief bewirkt.
         
      • Weisungen des Gläubigers, die Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung betreffen, sind für den Gerichtsvollzieher bindend, wenn sie mit den Gesetzen nicht in Widerspruch stehen. Erklärt sich die Gläubigerin ausdrücklich mit dem Belassen der Pfandsache im Gewahrsam des Schuldners einverstanden, ist kein Vorschuß für Abtransport und eine Unterstellung der Pfandsache zu erheben. (L.d.E.)
         
      • Verlangt der Gläubiger die Pfändung eines 14 Jahre alten KFZ durch Anbringung einer Siegelmarke und Wegnahme von Papieren und Schlüsseln, so kann der Gerichtsvollzieher den Antrag nicht ablehnen, weil der Gläubiger den angeforderten Vorschuß von 500 € für Abtransport, Schätzung, Standkosten, Veröffentlichung etc. nicht zahlt. (L.d.R.)
         
    • Ruhen des Verfahrens

      • Ist der Schuldner zum Zeitpunkt des Eingangs eines Antrags auf Sachpfändung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beim Gerichtsvollzieher in dessen Bezirk wohnhaft, kann der Gerichtsvollzieher bei späterem Umzug des Schuldners an einem Ort, der nicht in seinem Bezirk liegt, nicht die Durchführung des Auftrags verweigern mit der Begründung, dass er nicht mehr örtlich zuständig sei. Dies gilt auch dann, wenn ein ruhendes Verfahren vom Gläubiger weiter betrieben wird und der Schuldner dann nicht mehr in dem Bezirk des Gerichtsvollziehers wohnt.
         
    • Räumungsvollstreckung

      • Suizidgefahr

        • a) Besteht im Fall einer Zwangsräumung bei einem nahen Angehörigen des Schuldners eine Suizidgefahr, ist diese bei der Anwendung des § 765a ZPO in gleicher Weise wie eine beim Schuldner selbst bestehende Gefahr zu berücksichtigen. b) Selbst dann, wenn mit einer Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist, kann eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres einstweilen eingestellt werden. Erforderlich ist stets die Abwägung der - in solchen Fällen ganz besonders gewichtigen - Interessen der Betroffenen mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers. Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine konkrete Suizidgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Auch der Gefährdete selbst ist gehalten, das ihm Zumutbare zu tun, um die Risiken, die für ihn im Fall der Vollstreckung bestehen, zu verringern.
           
      • Vermieterpfandrecht

        • Zur Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf die Herausgabe der Wohnung bei Geltendmachung des Vermieterpfandrechts (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 17.11.2005 - I ZB 45/05, NZM 2006, 149).
           
      • Wohnung im Besitz Dritter

        • Die Räumungsvollstreckung darf nicht betrieben werden, wenn ein Dritter, der weder im Vollstreckungstitel noch in der diesem beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist, im Besitz der Mietsache ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verdacht besteht, dem Dritten sei der Besitz nur eingeräumt worden, um die Zwangsvollstreckung zu vereiteln.
           
  • Unternehmensfortführung § 25 HGB

    • Fortführung einer GmbH durch Einzelfirma

      • Entscheidend für die Unternehmensfortführung ist, daß der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird. Hier führt der frühere Geschäftsführer einer GmbH den Kern des Unternehmens (Haustechnik, Handel mit Wasser- und Sanitärartikeln) als Inhaber einer Einzelfirma fort. (L.d.R.)
         
      • Zur Firmenfortführung und der damit verbundenen Haftung. (L.d.R.)
         
  • Verhaftung

    • Bindung des Gerichtsvollziehers an die Weisungen des Gläubigers

      • Hat der Gläubiger den Gerichtsvollzieher angewiesen, die Verhaftung des Schuldners ohne ggf. zwangsweise Öffnung der Wohnung des Schuldners durchzuführen, kann der Gerichtsvollzieher keinen Vorschuss für die zwangsweise Öffnung der Wohnung durch den Schlüsseldienst anfordern. (L.d.R.)
         
    • Einwände gegen die Forderung

      • Einwendungen gegen die Forderung selbst können im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen einen Haftbefehl, der gemäß § 901 ZPO gegenüber dem Schuldner ergangen ist, nicht geltend gemacht werden. (L.d.R.)
         
    • GV-Kosten bei Verhaftung im anderen Gerichtsbezirk

      • Zu den Gerichtsvollzieherkosten für die Vollstreckung aus dem Haftbefehl, wenn der Geschäftsführer einer nicht auffindbaren GmbH seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen Gerichtsvollzieherbezirk hat als die GmbH. (L.d.R.)
         
    • GV-Kosten bei freiwilliger Abgabe

      • Auch bei erlassenem Haftbefehl unterbleibt eine Verhaftung, wenn der Schuldner vor der Verhaftung freiwillig die Vermögensauskunft abgibt. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist der Schuldner vor einer Verhaftung zur freiwilligen Leistung aufzufordern. Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft freiwillig ab, fällt keine Gebühr KV 270 GvKostG an. (L.d.R.)
         
      • Die Art der Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft liegt im Ermessen des Gerichtsvollziehers. Hat der Gläubiger die Weisung erteilt, die Zustellung per Post vorzunehmen, ist eine auf den Einzelfall bezogene Ermessenentscheidung des Gerichtsvollziehers notwendig. Der Hinweis des Gerichtsvollziehers, er stelle immer persönlich zu, reicht nicht aus. Eine Gebühr für die Verhaftung nach KV 270 kann nur abgerechnet werden, wenn sich aus dem Protokoll eine Verhaftung des Schuldners ergibt. Der Gerichtsvollzieher kann die Verhaftungsgebühr nicht ansetzen, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft freiwillig abgibt. (L.d.R.)
         
      • Die Gebühr nach Nr. 270 KV GvKostG entsteht für die vollendete Verhaftung einer Person. Eine Verhaftung des Schuldners ist nur in den Fällen durchzuführen und damit eine Gebühr für die Verhaftung anzusetzen, in denen der Schuldner vor der Verhaftung die freiwillige Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert. (L.d.R.)
         
      • Begibt der Schuldner sich freiwillig in das Büro des Gerichtsvollziehers und gibt ohne vorherige Weigerung die eidesstattliche Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab, so ist kein Raum für eine Verhaftung des Schuldners. Der Gerichtsvollzieher kann in diesen Fällen nur die Gebühr nach Nr. 604 KV GVKostG ansetzen und nicht die Gebühr nach Nr. 270 KV GVKostG. (L.d.R.)
         
      • Erscheint der Schuldner freiwillig im Büro des Gerichtsvollziehers, um die eidesstattliche Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzugeben, kann der Gerichtsvollzieher keine »Verhaftungsgebühr« nach GvKostG-KV Nr. 270 ansetzen, sondern nur eine Gebühr nach GvKostG-KV Nr. 604. (L.d.R.)
         
    • Schuldnerin ist zwischenzeitlich aus dem Handelsregister gelöscht

      • Ist der Haftbefehl wegen Nichterscheinens im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegen den gesetzlichen Vertreter der Schuldnerin zu einem Zeitpunkt ergangen, als er unzweifelhaft offenbarungspflichtig war, steht einem späteren Vollzug des Haftbefehls nichts entgegen, dass die Schuldnerin zwischenzeitlich von Amts wegen im Handelsregister gelöscht wurde.
         
    • Verhaftung n. Ablauf d. 2-Jahres-Frist

      • Innerhalb der 2-Jahres-Frist des § 802h ZPO muss der Verhaftungsauftrag beantragt werden. Die Verhaftung kann später durchgesetzt werden. (L.d.R.)
         
      • Innerhalb der 2-Jahres-Frist des § 802h ZPO muss der Verhaftungsauftrag beantragt werden. Die Verhaftung kann später durchgesetzt werden. (L.d.R.)
         
    • Vorschuss/keinen Vorschuss für Wohnungsöffnung

      • Hat der Gläubiger einen Haftbefehl sowie einen Nachtbeschluss erwirkt, und trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner bei einem ersten anschließenden Verhaftungsversuch nicht an, so ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, wenigstens einen weiteren Verhaftungsversuch zur Nachtzeit ohne gewaltsame Türöffnung und damit verbundener Vorschusszahlung des Gläubigers zu versuchen. (L.d.R.)
         
      • Der Gerichtsvollzieher darf die Durchführung des ihm erteilten Vollstreckungsauftrags nicht von der Zahlung eines willkürlich von ihm bestimmten Vorschusses abhängig machen (hier: Gerichtsvollzieher verlangt Vorschuss für zwangsweise Öffnung der Wohnungstür, obwohl der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag eindeutig dahingehend eingeschränkt hatte, dass er eine zwangsweisen Öffnung der Wohnung nicht in Auftrag gebe).
         
      • Hat der Gläubiger den Gerichtsvollzieher angewiesen, die Verhaftung des Schuldners ohne ggf. zwangsweise Öffnung der Wohnung des Schuldners durchzuführen, kann der Gerichtsvollzieher keinen Vorschuss für die zwangsweise Öffnung der Wohnung durch den Schlüsseldienst anfordern. (L.d.R.)
         
    • Vorschuss/vorsorgliche Hinzuziehung von Zeugen

      • Der Gerichtsvollzieher darf nicht ohne konkrete Anhaltspunkte für zu erwartenden Widerstand Zeugen rein vorsorglich hinzuziehen. Auslagen für vorsorglich bereitgestellte, nicht benötigte Zeugen sind dem Gerichtsvollzieher weder vom Gläubiger, noch vom Schuldner zu erstatten. (L.d.R.)
         
      • Der Gerichtsvollzieher darf nicht rein vorsorglich ohne konkrete Anhaltspunkte für zu erwartenden Widerstand Zeugen hinzuziehen. Die Auslagen für vorsorglich bereitgestellte, nicht benötigte Zeugen sind weder vom Gläubiger noch vom Schuldner zu erstatten. (L.d.R.)
         
      • Der Gerichtsvollzieher darf nicht wegen etwaiger Abwesenheit des Schuldners Zeugen rein vorsorglich hinzuziehen. Auslagen für vorsorglich bereitgestellte, nicht benötigte Zeugen sind dem Gerichtsvollzieher weder vom Gläubiger noch vom Schuldner zu erstatten. (L.d.R.)
         
  • Vermögensauskunft §§ 802c, 807 ZPO

    • Nachbesserung

      • Abgabe bezogen auf den Zeitpunkt der VAK

        • Maßgeblich für die in einem Nachbesserungsverfahren zu erteilenden Auskünfte ist allein der Zeitpunkt der Abgabe der Vermögensauskunft. (L.d.R.)
           
        • Im Rahmen der Nachbesserung der Angaben in seinem Vermögensverzeichnis ist der Schuldner auch verpflichtet, ergänzende Fragen des Gläubigers zu beantworten, die sich auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beziehen und nicht auf die aktuelle Vermögenslage. (L.d.R.)
           
      • Ablehnung/Erinnerung gem. §766 ZPO

        • Ein Gläubiger, der geltend macht, der Gerichtsvollzieher habe ein unvollständiges oder ungenaues Vermögensverzeichnis aufgenommen, ist zunächst gehalten, beim Gerichtsvollzieher eine Nachbesserung zu beantragen. Erst wenn der Gerichtsvollzieher den Antrag ablehnt, steht dem Gläubiger dagegen die Erinnerung nach § 766 ZPO zu.
           
      • Allgemein

        • Dem Verlangen des Gläubigers auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses können nur die Angaben entgegengehalten werden, die im Vermögensverzeichnis dokumentiert sind. Auf nicht im Vermögensverzeichnis angeführte Angaben des Schuldners, die sich nur aus einer dienstlichen Stellungnahme des Gerichtsvollziehers ergeben, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
           
        • Auch wenn ein Gläubiger glaubhaft macht, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat, ist der Schuldner zur Nachbesserung seiner Angaben im Vermögensverzeichnis verpflichtet. Hier: Angaben zum Verbleib von Feuerwerkskörpern im Wert von 2.623,20€.
           
        • Gibt der Schuldner im April 2012 an, noch im Besitz der vom Gläubiger zuvor gelieferter Ware zu sein, erwähnt diese Waren aber in einem am 06.08.2012 aufgestellten Vermögensverzeichnis nicht, ist er zur Nachbesserung der Angaben in seinem Vermögensverzeichnis hinsichtlich des Verbleibs der Waren verpflichtet.
           
        • Zum Umfang der Nachbesserung der Angaben des Schuldners im Vermögensverzeichnis bei Verdacht auf verschleiertes Arbeitseinkommen. (L.d.R.)
           
        • Hat der Schuldner im Vermögensverzeichnis ein Einkommen offenbart, daß offenkundig nicht ausreicht, um seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten, so ist der Schuldner zur Nachbesserung seiner Angaben im Vermögensverzeichnis verpflichtet. (L.d.R.)
           
        • 1. Der Schuldner ist zur Nachbesserung bzw. Ergänzung seines Vermögensverzeichnisses verpflichtet, wenn er ein lückenhaftes oder unklares Vermögensverzeichnis vorgelegt hat, das nicht so vollständig ausgefüllt ist, wie der Zweck des § 807 ZPO es für die Kenntnis des Gläubigers zum evtl. Zugriff auf angegebene Vermögenswerte erfordert. 2. Dem Gerichtsvollzieher steht weder für die Durchführung des Nachbesserungsverfahrens noch für die Ablehnung desselben eine gesonderte Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV zu. (L.d.R.)
           
      • Alter und Kaufpreis von Mobiltelefonen

        • 1. Der Schuldner hat im Rahmen der Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung auch Angaben zur Art des Handys sowie zum Kaufpreis und Kaufzeitpunkt zu machen. 2. Dem Gerichtsvollzieher steht - nach dem ursprünglichen Auftrag - weder für die Nachbesserung noch die Ergänzung der Angaben im Vermögensverzeichnis durch den Schuldner eine besondere Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV zu. (L.d.R.)
           
      • Ansprüche aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen

        • Umfangreiche Reparaturen am Mietobjekt

          • Es besteht ein Anspruch auf Nachbesserung der Vermögensauskunft des Schuldners, wenn eventuelle Rückforderungsansprüche gegen den Vermieter bestehen. Kein Anspruch auf Nachbesserung besteht, wenn als Indiz für eine Berufstätigkeit des 78jährigen Schuldners eine Visitenkarte vorgelegt wird. (L.d.R.)
             
        • Der Schuldner hat am 30. November 2015 die Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO abgegeben. Dabei hat er auf die Frage Nr. 10 nach "Monatlichen Einkünften" geantwortet, er erhalte vom Jobcenter "Arbeitslosengeld II und Kosten für die Unterkunft". Die Frage Nr. 17 nach "Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen (auch Untermiete und Ansprüche auf Rückzahlung hinterlegter Mietkautionen)" hat der Schuldner verneint.
           
      • Antragsumdeutung

        • Die Umdeutung eines Antrages auf Nachbesserung der Vermögensauskunft in einen Antrag auf erneute Abgabe der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher ist nicht zulässig. Auch bei einem unbegründeten Antrag handelt es sich um die Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens, Kosten fallen nicht an. (L.d.R.)
           
        • Hat die Gläubigerin einen Antrag auf Nachbesserung der Vermögensauskunft gestellt und deutet der Gerichtsvollzieher diesen Antrag in einen Antrag auf erneute Abnahme der Vermögensauskunft um, so handelt es sich hierbei um eine unrichtige Sachbehandlung durch den Gerichtsvollzieher. Die für die erneute Abnahme der Vermögensauskunft angefallenen Kosten können nicht erhoben werden. (L.d.R.)
           
        • Ein Antrag auf Nachbesserung eines (älteren) Vermögensverzeichnisses kann durch den Gerichtsvollzieher nicht in einen Antrag auf erneute Abnahme der Vermögensauskunft umgedeutet werden. Übersendet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger aufgrund eines Nachbesserungsauftrages zu einem älteren Vermögensverzeichnis die Kopie eines neueren Vermögensverzeichnisses, so dürfen Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben werden. (L.d.R.)
           
        • Der Gerichtsvollzieher kann nicht einen Antrag des Gläubigers auf Nachbesserung der Angaben in einem Vermögensverzeichnis in einen Antrag auf nochmalige Abgabe der eidesstattlichen Versicherung umdeuten und dann die für diesen Antrag bei ihm entstehenden Gebühren ansetzen.
           
        • Stellt der Gläubiger einen Antrag auf Nachbesserung eines bereits bestehenden Vermögensverzeichnisses, darf der Gerichtsvollzieher ihn nicht als Antrag auf Wiederholung der eidesstattlichen Versicherung gem. § 903 ZPO behandeln.
           
        • Der Gerichtsvollzieher kann einen kostenfreien Antrag des Gläubigers auf Abnahme einer Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung nicht in einen kostenpflichtigen Antrag auf nochmalige Abgabe der eidesstattliche Versicherung umdeuten. (L.d.R.)
           
      • Auch für Drittgläubiger

        • Jeder Gläubiger, nicht nur derjenige, der ursprünglich Antragsteller war, kann einen Antrag auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses stellen. Bei einer Umdeutung des Nachbesserungsauftrages durch den Gerichtsvollzieher in einen Antrag auf erneute Abgabe der Vermögensauskunft und anschließende Ablehnung des Antrages, kommt die Berechnung einer Gebühr KV 604 nicht in Betracht. (L.d.R.).
           
        • Das Antragsrecht für die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung, die eine Fortsetzung des Ursprungsverfahrens darstellt, steht auch der als am ursprünglichen Verfahren nicht beteiligten Drittgläubigerin zu. Dem Gerichtsvollzieher steht für die Durchführung des Nachbesserungsverfahrens keine gesonderte Gebühr nach Nr. 604 GvKostG zu. (L.d.E.)
           
        • Legt der Gläubiger hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine verschleierte bzw. fingierte Vergütungsabrede des Schuldners mit seinem Arbeitgeber dar, ist der Schuldner zur Nachbesserung der Angaben in seinem Vermögensverzeichnis verpflichtet. Ferner ist anerkannt, dass die Nachbesserung auch von einem Drittgläubiger verlangt werden kann.
           
        • Ein Antragsrecht auf Nachbesserung der vom Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis gemachten Angaben steht auch einem am Ursprungsverfahren nicht beteiligten Drittgläubiger zu. Hat der Schuldner belastetes Grundvermögen, so kann der Gläubiger Auskunft darüber verlangen, wie hoch die gesicherten Forderungen valutieren. Nutzt der Schuldner einen im Eigentum eines Dritten stehenden PKW, hat er Angaben zur Finanzierung des Fahrzeuges zu machen. (L.d.R.)
           
        • 1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, das von ihm vorgelegte Vermögensverzeichnis um die Beantwortung der Frage, aus welchem Grund gegenüber einzelnen Schuldnern der Forderungseinzug nicht durchgeführt worden ist und ob und welche Maßnahmen im einzelnen überhaupt ergriffen wurden, zu ergänzen und die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern. 2. Der Gerichtsvollzieher kann für die Ablehnung der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung keine Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV erheben. (L.d.R.)
           
      • Bei unwahren Angaben

        • Hat der Schuldner in der Vermögensauskunft versehentlich falsche Angaben hinsichtlich seiner Bankverbindung gemacht, besteht ein Anspruch auf Nachbesserung. Der Gläubiger muss nicht erst den Nachweis einer Straftat des Schuldners erbringen. (L.d.R.)
           
        • Hat der Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis angegeben, vom Einkommen seiner Ehefrau zu leben und stellt der Gläubiger fest, dass der Schuldner bereits zum Zeitpunkt der Abgabe als Prokurist einer GmbH ein monatliches Bruttogehalt von 455 € bezogen hat, so hat der Gläubiger einen Anspruch auf Nachbesserung. Es besteht der begründete Verdacht, dass die Vermögensauskunft des Schuldners unvollständig, ungenau oder widersprüchlich ist. (L.d.R.)
           
        • Bei einem begründeten Verdacht, daß der Schuldner bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unrichtige Angaben gemacht hat, ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, seine Angaben im Vermögensverzeichnis nachzubessern bzw. zu ergänzen.(L.d.R.)
           
      • Einkommen unterhaltsberechtigter Personen

      • GV-Kosten

        • Das Verfahren zur Nachbesserung der Vermögensauskunft ist die Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft. Die Gebühr KV 260 gilt für das gesamte Verfahren, so dass für die Nachbesserung keine weiteren Gebühren berechnet werden können. Allerdings kann der Gerichtsvollzieher z.B. Zustellgebühren und Auslagen in Rechnung stellen. (L.d.R.)
           
        • Für eine Ablehnung der Nachbesserung einer bereits abgegebenen Vermögensauskunft kann der Gerichtsvollzieher keine Nichterledigungsgebühr KV 604 erheben. (L.d.R.)
           
        • Für eine Ablehnung im Rahmen des ansonsten kostenfreien Nachbesserungsverfahrens kann der Gerichtsvollzieher eine Nichterledigungsgebühr nach Nr. 604 KV zu § 9 GvKostG nebst Auslagen nicht erheben. (L.d.R.)
           
        • Für eine Ablehnung im Rahmen des ansonsten kostenfreien Nachbesserungsverfahrens ist eine Nichterledigungsgebühr nach Nr. 604 KV zu § 9 GvKostG nicht zu erheben. (L.d.R.)
           
        • Bei einem Auftrag auf Nachbesserung/Ergänzung der Angaben in einem vom Schuldner im Rahmen einer Vermögensauskunft erstellten Vermögensverzeichnis handelt es sich um die Beantragung der Vervollständigung eines noch nicht erledigten Auftrags, für welchen der Gerichtsvollzieher keine gesonderte Gebühr fordern kann. (L.d.R.)
           
        • Für die Bearbeitung des Antrags des Gläubigers auf Nachbesserung der Angaben eines im Verfahren auf Vermögensauskunft vom Schuldner aufgestellten Vermögensverzeichnisses kann der Gerichtsvollzieher unabhängig davon, ob er diesem Antrag stattgibt oder nicht, keine gesonderte Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV verlangen. (L.d.R.)
           
        • Für den Antrag auf Nachbesserung der Angaben im Vermögensverzeichnis entsteht keine Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV. Dies gilt auch dann, wenn der Gerichtsvollzieher den Antrag zurückweist. (L.d.R.)
           
        • 1. Bietet das vom Schuldner aufgestellte Vermögensverzeichnis keine konkreten Anhaltspunkte tatsächlicher Art, die einen Anfangsverdacht im Hinblick auf ein verschleiertes Arbeitseinkommen begründen, ist der Schuldner nicht zur Nachbesserung seiner Angaben im Vermögensverzeichnis verpflichtet. 2. Die Ablehnung der Nachbesserung der Angaben im Vermögensverzeichnis löst beim Gerichtsvollzieher keine weitere Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV aus. (L.d.R.)
           
        • Der Gerichtsvollzieher kann für die Ablehnung eines Antrags auf Nachbesserung eines bereits errichteten Vermögensverzeichnisses keine gesonderte Gebühr nach Nr. 604 GVKostG KV verlangen. (L.d.R.)
           
        • 1. Gibt der Schuldner im Vermögensverzeichnis an, über keinerlei Einkommen zu verfügen, muss er im Rahmen eines vom Gläubiger eingeleitete Nachbesserungsverfahren keine Angaben dazu machen, ob und ggf. in welchem Umfang er für das Gewerbe seiner Ehefrau (ggf. auch unentgeltlich) arbeitet. Etwas anderes kann gelten, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Schuldners bestehen. 2. Für den Antrag auf Nachbesserung der Vermögensauskunft kann der Gerichtsvollzieher keine Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV erheben. (L.d.R.)
           
        • 1. Gibt der Schuldner im Vermögensverzeichnis an, er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsjobs, so ist er auf Antrag des Gläubigers zur Nachbesserung verpflichtet. 2. Der Gerichtsvollzieher kann für die Nachbesserung keine neuen Gebühren ansetzen. (L.d.R.)
           
        • 1. Der Schuldner hat im Rahmen der Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung auch umfassende Angaben hinsichtlich laufender Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit anzugeben. 2. Dem Gerichtsvollzieher steht für die Durchführung des Nachbesserungsverfahrens keine gesonderte Gebühr nach Nr. 604 GvKostG zu. Das Nachbesserungsverfahren ist Teil des Ursprungsverfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Tätigkeit ist insoweit mit der ursprünglich erhobenen Gebühr abgegolten. (L.d.E.)
           
        • 1. Der Schuldner hat im Rahmen der Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung auch Angaben zur Art des Handys sowie zum Kaufpreis und Kaufzeitpunkt zu machen. 2. Dem Gerichtsvollzieher steht - nach dem ursprünglichen Auftrag - weder für die Nachbesserung noch die Ergänzung der Angaben im Vermögensverzeichnis durch den Schuldner eine besondere Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV zu. (L.d.R.)
           
        • Dem Gerichtsvollzieher steht weder für die Durchführung des Nachbesserungsverfahrens noch für die Ablehnung desselben eine gesonderte Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV zu. (L.d.E.)
           
        • 1. Zur Verpflichtung des Schuldners, bei teilweise lückenhaften bzw. unklaren und nicht nachvollziehbaren Angaben im Vermögensverzeichnis diese nachzubessern. 2. Für das Nachbesserungsverfahren hat der Gerichtsvollzieher keine weitere Gebühr nach GVKostG KV Nr. 604 anzusetzen. (L.d.R.)
           
        • Sowohl für die antragsgemäße Nachbesserung / Ergänzung des Vermögensverzeichnisses als auch für eine entsprechende Ablehnung entsteht beim Gerichtsvollzieher keine gesonderte Gebühr, da das Nachbesserungs- / Ergänzungsverfahren Teil des ursprünglichen Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist.
           
        • Für ein Nachbesserungsverfahren hinsichtlich der Angaben des Schuldners im Vermögensverzeichnis kann der Gerichtsvollzieher keine Gebühren nach den Nummern 260 oder 604 GvKostG KV erheben. (L.d.R.)
           
        • 1. Zur Verpflichtung des Schuldners zur Nachbesserung der Angaben in seinem Vermögensverzeichnis bei Verdacht eines verschleierten Arbeitseinkommens. 2. Für die Durchführung des Nachbesserungsverfahrens steht dem Gerichtsvollzieher keine gesonderte Gebühr zu. (L.d.R.)
           
        • Lehnt der Gerichtsvollzieher den Antrag auf Nachbesserung der Angaben im Vermögensverzeichnis ab, so kann er hierfür keine Gebühr nach Nr. 604 GvKostG in Ansatz bringen. Erhoben werden kann die allgemeine Auslagenpauschale der Nr. 713 GvKostG. (L.d.R.)
           
        • Zur Verpflichtung des Schuldners auf Nachbesserung der Angaben in dem von ihm aufgestellten Vermögensverzeichnis bei Verdacht eines verschleierten Arbeitseinkommens. (L.d.R.)
           
        • 1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, das von ihm vorgelegte Vermögensverzeichnis um die Beantwortung der Frage, aus welchem Grund gegenüber einzelnen Schuldnern der Forderungseinzug nicht durchgeführt worden ist und ob und welche Maßnahmen im einzelnen überhaupt ergriffen wurden, zu ergänzen und die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern. 2. Der Gerichtsvollzieher kann für die Ablehnung der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung keine Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV erheben. (L.d.R.)
           
        • 1. Der Schuldner ist zur Nachbesserung bzw. Ergänzung seines Vermögensverzeichnisses verpflichtet, wenn er ein lückenhaftes oder unklares Vermögensverzeichnis vorgelegt hat, das nicht so vollständig ausgefüllt ist, wie der Zweck des § 807 ZPO es für die Kenntnis des Gläubigers zum evtl. Zugriff auf angegebene Vermögenswerte erfordert. 2. Dem Gerichtsvollzieher steht weder für die Durchführung des Nachbesserungsverfahrens noch für die Ablehnung desselben eine gesonderte Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV zu. (L.d.R.)
           
        • Wird der Antrag des Gläubigers zur Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung vom Gerichtsvollzieher abgelehnt, weil er unbegründet ist, so ist hierfür die Gebühr nach Nr. 604 GVKostG nicht zu erheben. (L.d.R.)
           
        • Wird der Antrag des Gläubigers zur Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung vom Gerichtsvollzieher abgelehnt, weil er unbegründet ist, so ist hierfür die Gebühr nach Nr. 604 GvKostG (Nichterledigung aus Rechtsgründen) nicht zu erheben. (L.d.E.)
           
        • Für ein vom Gerichtsvollzieher abgelehntes Nachbesserungsverfahren betreffend die eidesstattliche Versicherung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher eine Gebühr nach GVKostG KV Nr. 604 nicht in Ansatz bringen. (L.d.R.)
           
      • Gelegenheitsarbeiten

        • 1. Gibt der Schuldner im Vermögensverzeichnis an, er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsjobs, so ist er auf Antrag des Gläubigers zur Nachbesserung verpflichtet. 2. Der Gerichtsvollzieher kann für die Nachbesserung keine neuen Gebühren ansetzen. (L.d.R.)
           
        • Ein selbständig tätiger Schuldner hat im Rahmen der Ergänzung einer eidesstattlichen Versicherung seine geschäftlichen Aktivitäten auch für einen zurückliegenden Zeitraum (hier: 12 Monate) zu offenbaren. (L.d.R.)
           
        • Zum Umfang der Nachbesserung / Ergänzungspflicht des Schuldners betreffend die Angaben in einem Vermögensverzeichnis. (L.d.R.)
           
      • Gewerbebetrieb

        • Gegen die Angabe der Daten seiner Auftraggeber im Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft bzw. im Nachbesserungsverfahren bestehen bei einem selbständigen Schuldner keine datenschutzrechtlichen Bedenken. (L.d.R.)
           
        • Gibt der Schuldner ein unvollständiges Vermögensverzeichnis an, kann der Gläubiger Nachbesserung verlangen. Hierbei sind u.a. auch die Auftraggeber der letzten 12 Monate anzugeben. Wurde der Auftrag zur Nachbesserung vor Ablauf der 2-Jahres-Frist gestellt, jedoch erst nach Ablauf bearbeitet, hindert dies nicht an der Durchführung des Auftrages. (L.d.R.)
           
        • Ein selbständig tätiger Schuldner hat im Rahmen der Nachbesserung Angaben zu seinen Kunden und Auftraggebern für den Zeitraum der letzten 12 Monate zu machen. (L.d.R.)
           
        • Der Schuldner hat die Angaben im Vermögensverzeichnis nachzubessern, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Vermögensverzeichnis nicht mit der notwendigen Sorgfalt ausgefüllt wurde. Hier: Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ohne Umsätze und Gewinne. (L.d.R.)
           
        • Die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO erstreckt sich auch auf künftige Forderungen des Schuldners, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Auskunftserteilung hinreichend bestimmt sind. Bei künftigen Forderungen eines selbständig tätigen Schuldners gegen seine Kunden ist diese Voraussetzung allerdings regelmäßig nur im Falle einer laufenden Geschäftsbeziehung erfüllt, bei der die begründete Erwartung besteht, der Schuldner werde auch künftig Aufträge von seinen bisherigen Kunden erhalten. In einem solchen Fall bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, die Auskunftsverpflichtung auf die Geschäftsvorfälle der letzten 12 Monate zu erstrecken.
           
        • Ein Selbständiger hat im Vermögensverzeichnis alle Auftraggeber der letzten 12 Monate sowie Art und Umfang der für sie ausgeübten Tätigkeit und die Höhe der Vergütung zu benennen. Auf Antrag des Gläubigers sind diese Angaben auch im Rahmen einer Nachbesserung zu machen.
           
        • Ein als Selbständiger tätige Schuldner hat auch seine geschäftlichen Tätigkeiten für zurückliegende Zeiträume zu offenbaren. (L.d.R.)
           
        • Ein selbständig tätiger Schuldner hat im Rahmen der Ergänzung einer eidesstattlichen Versicherung seine geschäftlichen Aktivitäten auch für einen zurückliegenden Zeitraum (hier: 12 Monate) zu offenbaren. (L.d.R.)
           
        • 1. Der Schuldner hat im Rahmen der Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung auch umfassende Angaben hinsichtlich laufender Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit anzugeben. 2. Dem Gerichtsvollzieher steht für die Durchführung des Nachbesserungsverfahrens keine gesonderte Gebühr nach Nr. 604 GvKostG zu. Das Nachbesserungsverfahren ist Teil des Ursprungsverfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Tätigkeit ist insoweit mit der ursprünglich erhobenen Gebühr abgegolten. (L.d.E.)
           
        • Zum Umfang der Offenbarungspflichten eines selbständig tätigen Schuldners. (L.d.R.)
           
        • 1. Zwischen der ersten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (hier: 13. 6. 2002) und dem Nachbesserungsantrag (hier: 5. 11. 2003) muß kein zeitlicher Zusammenhang bestehen. 2. Der Schuldner als selbständig Gewerbetreibender ist verpflichtet, diejenigen Auftraggeber bzw. Kunden für die vergangenen 12 Monate zu benennen, mit denen er geschäftlich Kontakt hatte. (L.d.R.)
           
      • Im Anschluss an Auskunft gem. § 802l ZPO

        • Ergibt sich aus der Drittauskunft, dass der Schuldner wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos ist, dass er in seiner Vermögensauskunft nicht angegeben hat, so sind die Daten des Kontoinhabers im Nachbesserungsverfahren anzugeben. Gründe für die zeitliche Einschränkung des Nachbesserungsverfahrens sind nicht ersichtlich. (L.d.R.)
           
      • Kein Formularzwang gem. GVFV

      • Lebensgefährte

        • Gibt der Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis an, er führe seiner nichtehelichen Lebenspartnerin den Haushalt, ist er im Wege der Nachbesserung verpflichtet, u.a. den Namen und die Anschrift der Lebensgefährtin anzugeben und darzulegen, in welcher Art und in welchem Umfang Leistungen erbracht werden, damit der Gläubiger die Möglichkeit hat, eventuell bestehende Lohnansprüche zu pfänden bzw. nach § 850h ZPO vorzugehen.
           
        • Gibt der Schuldner im Vermögensverzeichnis an, von seinem Lebensgefährten unterhalten zu werden, ist er im Rahmen einer Nachbesserung/Ergänzung verpflichtet, ergänzende Fragen hierzu zu beantworten. (L.d.R.)
           
        • Ein beschäftigungsloser Schuldner, der im Vermögensverzeichnis angibt, er führe seinem nichtehelichen Lebenspartner den Haushalt, ist im Wege der Nachbesserung verpflichtet, unter anderem darzulegen, in welcher Art und in welchem Umfang Leistungen erbracht werden, damit der Gläubiger die Möglichkeit hat, eventuell bestehende Lohnansprüche zu pfänden bzw. nach § 850 h ZPO vorzugehen. (L.d.R.)
           
        • Zum Umfang der Nachbesserung seiner Angaben im Vermögensverzeichnis, wenn der Schuldner angibt, er habe kein eigenes Einkommen und werde von seiner Lebensgefährtin unterhalten. (L.d.R.)
           
        • Zum Umfang der Nachbesserung der Angaben der Schuldnerin im Vermögensverzeichnis, wenn diese erklärt hat, sie lebe von den Einkünften ihres nichtehelichen Lebensgefährten und führe diesem unentgeltlich den Haushalt. (L.d.R.)
           
        • Gibt die Schuldnerin in ihrem Vermögensverzeichnis an, Hausfrau zu sein und ohne Gegenleistung von ihrem Lebensgefährten unterhalten zu werden, so ist sie im Rahmen der Nachbesserung der Angaben in ihrem Vermögensverzeichnis verpflichtet, weitere Angaben unter anderem zu Art und Umfang der von ihr für ihren Lebensgefährten erbrachten Leistungen zu machen, damit der Gläubiger prüfen kann, ob ein verschleiertes Arbeitseinkommen gewährt wird. (L.d.R.)
           
        • Der Schuldner, der im Vermögensverzeichnis angibt, kostenlos bei seiner Freundin zu wohnen und manchmal ein geringes Taschengeld von dieser zu erhalten, hat im Rahmen der Nachbesserung/Ergänzung Angaben zum Namen und Anschrift der Lebenspartnerin zu machen, zu seiner Tätigkeit im Haushalt der Lebenspartnerin und zur Größe der Wohnung und des Haushaltes. (L.d.R.)
           
        • Die Schuldnerin, die im Vermögensverzeichnis angibt, daß sie von ihrem Lebensgefährten unterstützt werde, ist im Rahmen einer Nachbesserung/Ergänzung verpflichtet, auch den Namen und die Anschrift ihres Lebensgefährten zu offenbaren und ferner, ob sie für die Unterstützung irgendwelche Gegenleistungen - ggf. auch Art und Dauer derselben - erbringt. (L.d.R.)
           
        • Der Schuldner, der angibt, er wohne bei seiner Freundin, hat im Rahmen eines Verfahrens auf Ergänzung seiner Angaben im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung zu offenbaren, ob er für seine Freundin Leistungen erbringt, die ihrem Umfang nach über einen üblichen Betrag zur Haushaltsführung hinausgehen. (L.d.R.)
           
      • Mehrfach wiederholbar

        • 1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, das von ihm vorgelegte Vermögensverzeichnis um die Beantwortung der Frage, aus welchem Grund gegenüber einzelnen Schuldnern der Forderungseinzug nicht durchgeführt worden ist und ob und welche Maßnahmen im einzelnen überhaupt ergriffen wurden, zu ergänzen und die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern. 2. Der Gerichtsvollzieher kann für die Ablehnung der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung keine Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV erheben. (L.d.R.)
           
      • Mögliche Erbschaft

        • Im Rahmen der Nachbesserung seiner Angaben im Vermögensverzeichnis hat sich der Schuldner auf Antrag des Gläubigers auch zu Fragen einer möglichen Erbschaft nach seinen Eltern zu erklären. Der Gläubiger muß die mögliche und zulässige Pfändung eines Pflichtteilsanspruchs des Schuldners prüfen können. (L.d.R.)
           
        • 1. Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß der Schuldner Einkommen verschleiert (hier ist der Schuldner Angestellter der von seiner Ehefrau geführten GmbH), hat er im Rahmen der Nachbesserung seiner eidesstattlichen Versicherung Angaben zu Art und Umfang seiner Tätigkeit, zu seiner Ausbildung und Berufserfahrung und zu evtl. gewährten Sachleistungen zu machen. 2. Im Hinblick auf die Pfändung eines möglichen Pflichtteilsanspruchs des Schuldners hat er im Rahmen der Nachbesserung seiner eidesstattlichen Versicherung den Namen, die Anschrift, die Geburtsdaten seiner Eltern anzugeben, mögliche weitere Pflichtteilsberechtigte zu benennen und Angaben zur voraussichtlichen Höhe des Pflichtteils zu machen. (L.d.R.)
           
      • Nach Ablauf der 2-Jahres-Frist

        • Auch wenn die Zweijahresfrist seit Abgabe der Vermögensauskunft verstrichen ist, kann der Gläubiger die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses verlangen. Dies insbesondere, wenn er den Antrag auf Nachbesserung innerhalb der Zweijahresfrist gestellt hat und der Schuldner bislang keine neue Vermögensauskunft abgegeben hat. (L.d.R.)
           
        • Ist ein Vermögensverzeichnis ungenau, widersprüchlich oder unvollständig, ist die Nachbesserung dieser Vermögensauskunft nicht durch die erneute Abgabe der Vermögensauskunft unzulässig geworden. (L.d.R.)
           
        • Da es keine gesetzliche Regelung gibt, innerhalb welcher Zeit ab Abgabe der Vermögensauskunft eine Nachbesserung zu beantragen ist, sind die Grundsätze der Verwirkung anzuwenden, um die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Danach gilt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit, es in Anspruch zu nehmen, längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Inanspruchnahme als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. (L.d.R.)
           
        • Ergibt sich aus der Drittauskunft, dass der Schuldner wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos ist, dass er in seiner Vermögensauskunft nicht angegeben hat, so sind die Daten des Kontoinhabers im Nachbesserungsverfahren anzugeben. Gründe für die zeitliche Einschränkung des Nachbesserungsverfahrens sind nicht ersichtlich. (L.d.R.)
           
        • Gibt der Schuldner ein unvollständiges Vermögensverzeichnis an, kann der Gläubiger Nachbesserung verlangen. Hierbei sind u.a. auch die Auftraggeber der letzten 12 Monate anzugeben. Wurde der Auftrag zur Nachbesserung vor Ablauf der 2-Jahres-Frist gestellt, jedoch erst nach Ablauf bearbeitet, hindert dies nicht an der Durchführung des Auftrages. (L.d.R.)
           
        • Auch nach Ablauf der 2-Jahres-Frist sowie zwischenzeitlicher erneuter Abgabe eines Vermögensverzeichnisses ist die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses zulässig, wenn dieses unvollständig war. (L.d.R.)
           
        • Der selbständige Schuldner ist verpflichtet, im Rahmen der Nachbesserung seiner Vermögensauskunft Angaben zu Kunden, Auftraggebern und Umsätzen zu machen. Eine Nachbesserung ist auch nicht durch die erneute Abgabe der Vermögensauskunft unzulässig geworden. (L.d.R.)
           
      • Nutzung Kfz eines Dritten

        • Ein Antragsrecht auf Nachbesserung der vom Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis gemachten Angaben steht auch einem am Ursprungsverfahren nicht beteiligten Drittgläubiger zu. Hat der Schuldner belastetes Grundvermögen, so kann der Gläubiger Auskunft darüber verlangen, wie hoch die gesicherten Forderungen valutieren. Nutzt der Schuldner einen im Eigentum eines Dritten stehenden PKW, hat er Angaben zur Finanzierung des Fahrzeuges zu machen. (L.d.R.)
           
        • Der Schuldner, der angibt, er wohne bei seiner Freundin, hat im Rahmen eines Verfahrens auf Ergänzung seiner Angaben im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung zu offenbaren, ob er für seine Freundin Leistungen erbringt, die ihrem Umfang nach über einen üblichen Betrag zur Haushaltsführung hinausgehen. (L.d.R.)
           
      • Nutzung fremder Konten

        • Der Schuldner, der angibt, er wohne bei seiner Freundin, hat im Rahmen eines Verfahrens auf Ergänzung seiner Angaben im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung zu offenbaren, ob er für seine Freundin Leistungen erbringt, die ihrem Umfang nach über einen üblichen Betrag zur Haushaltsführung hinausgehen. (L.d.R.)
           
        • Gibt der Schuldner im Vermögensverzeichnis an, nicht Inhaber eines Bankkontos zu sein, erhält der Gläubiger Teilzahlungen für den Schuldner von einem Konto eines Dritten, so ist der Schuldner zur Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung bezüglich der Frage der Nutzung des Kontos eines Dritten verpflichtet.
           
      • Obliegenheitsverletzung des Geschäftsführers

        • 1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, das von ihm vorgelegte Vermögensverzeichnis um die Beantwortung der Frage, aus welchem Grund gegenüber einzelnen Schuldnern der Forderungseinzug nicht durchgeführt worden ist und ob und welche Maßnahmen im einzelnen überhaupt ergriffen wurden, zu ergänzen und die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern. 2. Der Gerichtsvollzieher kann für die Ablehnung der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung keine Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV erheben. (L.d.R.)
           
      • Offenkundig zu niedriges Einkommen

        • Im Rahmen der Nachbesserung der Angaben in seinem Vermögensverzeichnis ist der Schuldner auch verpflichtet, ergänzende Fragen des Gläubigers zu beantworten, die sich auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beziehen und nicht auf die aktuelle Vermögenslage. (L.d.R.)
           
        • Hat der Schuldner im Vermögensverzeichnis ein Einkommen offenbart, daß offenkundig nicht ausreicht, um seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten, so ist der Schuldner zur Nachbesserung seiner Angaben im Vermögensverzeichnis verpflichtet. (L.d.R.)
           
        • Gibt der Schuldner im Vermögensverzeichnis an, nur ein monatliches Nettoeinkommen von 365,11€ von seinem Arbeitgeber zu erhalten, ist er auf Antrag des Gläubigers zur Nachbesserung verpflichtet. Im Rahmen der Nachbesserung hat er Fragen zu seinem Arbeitsverhältnis, über die Art sowie den Umfang seiner Tätigkeit, über etwaige Sachleistungen oder sonstige (geldwerte) Vorteile zu beantworten.
           
      • Ort und Zeitangabe von Märkten

        • Bietet sich als erfolgsversprechende Zwangsvollstreckungsmaßnahme nur eine Taschenpfändung an, hat der Schuldner im Rahmen einer Nachbesserung seiner eidesstattlichen Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Angaben dazu zu machen, wann er wo welche Märkte zu welchen Zeiten besucht und seinen Verkaufsstand zu beschreiben. (L.d.R.)
           
      • Rentenanwartschaft

        • Der Gläubiger kann die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses verlangen, wenn in der Vermögensauskunft Angaben zur Höhe der bestehenden Rentenanwartschaften (zukünftige Altersrente) nicht enthalten sind. Anspruch auf Vorlage der Renteninformation besteht nicht. (L.d.R.)
           
        •  
        • Der Gläubiger kann die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses verlangen, wenn in der Vermögensauskunft a) Angaben zur Höhe der bestehenden Rentenanwartschaften (hier: zukünftige Altersrente) nicht enthalten sind bzw. b) der Schuldner widersprüchliche Angaben zu seiner selbständigen Tätigkeit macht (hier: keine Aufträge, aber monatliche Umsätze von 200 €). (L.d.R.)
           
        • Fehlen in der Vermögensauskunft Angaben zur Höhe der bestehenden Rentenanwartschaft, so hat der Gläubiger Anspruch auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses. (L.d.R.)
           
        • Der Gläubiger kann die Nachbesserung der Vermögensauskunft in Bezug auf die Höhe der Rentenanwartschaft verlangen um zu überprüfen, ob eine Pfändung erfolgsversprechend ist. (L.d.R.)
           
        • Der Schuldner hat im Rahmen der Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses Auskünfte über die Höhe der zu erwartenden Altersrente sowie das Datum der vorgelegten Renteninformation zu erteilen. (L.d.R.)
           
        • Der Schuldner hat im Rahmen der Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses Auskünfte über die Höhe der zu erwartenden Altersrente sowie das Datum der vorgelegten Renteninformation zu erteilen. (L.d.R.)
           
        • Im Rahmen des Nachbesserungsverfahrens hat der Gläubiger Anspruch auf Angabe der Höhe der (zukünftigen) Rente nach aktuellem Stand, jedoch nicht auf Angabe der Rentenversicherungsnummer. Gerichtsvollzieherkosten fallen für das Nachbesserungsverfahren nicht an. (L.d.R.)
           
        • Eine Vermögensauskunft ist auch bezüglich der Höhe künftiger Rentenbezüge nach derzeitigem Stand durch den Schuldner nachzubessern. (L.d.R.)
           
        • Eine Vermögensauskunft ist auch bezüglich der Höhe künftiger Rentenbezüge nach derzeitigem Stand durch den Schuldner nachzubessern. (L.d.R.)
           
      • Sachversicherung und Energieversorgung

        • Der Schuldner muss in einer eidesstattlichen Versicherung grundsätzlich auch Ansprüche auf Beitragsrückerstattung und auf Leistungsansprüche aus Sachversicherungen sowie auf Erstattung von überzahlten Abschlägen auf Verträge mit Energieversorgern angeben. Ob der Schuldner Fragen des Gläubigers zu diesem Thema beantworten muss, die über diejenigen hinausgehen, die im herkömmlich verwendeten Formblatt zur Erstellung des Vermögensverzeichnisses enthalten sind, hängt allerdings weiter davon ab, ob die zusätzlichen Fragen auf die konkrete Schuldnersituation abstellen oder aber ohne erkennbaren Zuammenhang mit dem konkreten Lebenssachverhalt lediglich der allgemeinen Ausforschung im Wege der Befragung auf Verdacht dienen.
           
      • Standort Pkw

        • Ist der Schuldner Eigentümer eines PKW, hat er im Rahmen der Nachbesserung / Ergänzung seiner Angaben in dem Vermögensverzeichnis auch Angaben zum üblichen Standort des PKW zu machen (L.d.R.).
           
      • Unterhalt durch Dritte

        • Im Rahmen einer Nachbesserung der Vermögensauskunft hat der Schuldner Namen und Anschrift der Großeltern anzugeben, die ihm Unterhalt gewähren. Der Gerichtsvollzieher hat weder den Rechtsgrund einer Unterhaltspflicht zu prüfen noch kann er sich auf Angaben des Schuldners berufen, die nicht in der Vermögensauskunft enthalten sind. (L.d.R.)
           
        • Im Rahmen einer Nachbesserung der Angaben in seinem Vermögensverzeichnis, ist ein einkommensloser Schuldner, der von Zuwendungen Dritter seinen Lebensunterhalt bestreitet, verpflichtet, Name und Anschrift des Dritten, Art und Umfang der Zuwendungen des Dritten und mögliche Gegenleistungen seinerseits, anzugeben.
           
        • Zum Umfang der Nachbesserung / Ergänzungspflicht des Schuldners betreffend die Angaben in einem Vermögensverzeichnis. (L.d.R.)
           
      • Valutieren der Grundschulden

        • Ein Antragsrecht auf Nachbesserung der vom Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis gemachten Angaben steht auch einem am Ursprungsverfahren nicht beteiligten Drittgläubiger zu. Hat der Schuldner belastetes Grundvermögen, so kann der Gläubiger Auskunft darüber verlangen, wie hoch die gesicherten Forderungen valutieren. Nutzt der Schuldner einen im Eigentum eines Dritten stehenden PKW, hat er Angaben zur Finanzierung des Fahrzeuges zu machen. (L.d.R.)
           
        • Im Rahmen des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Schuldner bei Grundschulden oder Hypotheken auch anzugeben, welcher Teil des Grundstückes hierdurch belastet ist und wie hoch die durch diese gesicherten Forderungen valutieren. Der Gläubiger braucht sich nicht auf andere Auskunftsmöglichkeiten verweisen zu lassen. (L.d.R.)
           
      • Verschleiertes Arbeitseinkommen

        • Gibt die Schuldnerin an, unregelmäßig im Betrieb des getrennt lebenden Ehemannes für 384 € netto zu arbeiten und keine weiteren Einkünfte zu haben, besteht der Verdacht, dass Einkommen verschleiert wird. Die Schuldnerin hat daher die vom Gläubiger aufgeführten Zusatzfragen im Rahmen einer Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses zu beantworten. (L.d.R.)
           
        • Gibt der Schuldner im Vermögensverzeichnis an, dass er nur monatliche Einkünfte von 268,00 € habe, seine Ehefrau verfüge über monatliche Einkünfte von 400,00 € und er sei drei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, so ist der Schuldner zur Nachbesserung seiner Angaben im Vermögensverzeichnis verpflichtet. (L.d.R.)
           
        • Wurde das Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners vor dem 1.1.2013 eingeleitet, ist der Schuldner auch dann noch zur Nachbesserung seiner Angaben in dem von ihm aufgestellten Vermögensverzeichnis verpflichtet, wenn seit Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mehr als 2 Jahre vergangen sind. (L.d.R.)
           
        • Es ist von einem begründeten Verdacht der Lohnverschleierung auszugehen, wenn der Schuldner zunächst selbst ein Geschäft betrieben hat, so dann aber als Angestellter im Geschäft gleicher Art seiner Ehefrau beschäftigt wird. Bei diesem begründeten Verdacht hat der Schuldner seine Angaben im Vermögensverzeichnis auf Antrag des Gläubigers nachzubessern und folgende Fragen zu beantworten: 1. Führt der Schuldner für das Gewerbe seiner Ehefrau, die Firma O GmbH, unentgeltliche Tätigkeiten aus? 2. Welche Tätigkeiten werden ausgeführt? 3. Wie viele Stunden wendet der Schuldner dafür täglich, wöchentlich und monatlich auf? (L.d.R.)
           
        • Gibt der Schuldner im Vermögensverzeichnis ein monatliches Einkommen an, aus dem sich der Lebensunterhalt üblicherweise nicht bestreiten lässt oder der Stundenlohn ungewöhnlich niedrig ausfällt (hier: 680 € brutto / netto), so ist er zur Nachbesserung verpflichtet und hat ergänzende Fragen des Gläubigers z.B. zur täglichen, wöchentlichen und monatlichen Arbeitszeit zu beantworten. (L.d.R.)
           
        • 1. Gibt der Schuldner im Vermögensverzeichnis an, über keinerlei Einkommen zu verfügen, muss er im Rahmen eines vom Gläubiger eingeleitete Nachbesserungsverfahren keine Angaben dazu machen, ob und ggf. in welchem Umfang er für das Gewerbe seiner Ehefrau (ggf. auch unentgeltlich) arbeitet. Etwas anderes kann gelten, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Schuldners bestehen. 2. Für den Antrag auf Nachbesserung der Vermögensauskunft kann der Gerichtsvollzieher keine Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV erheben. (L.d.R.)
           
        • Gibt der Schuldner im Vermögensverzeichnis an, bei seiner Ehefrau nur monatlich 808 € - netto - zu verdienen, ist der Schuldner auf Antrag eines Drittgläubigers verpflichtet, im Rahmen einer Nachbesserung der Angaben im Vermögensverzeichnis Fragen des Gläubigers im Hinblick auf sein verschleiertes Einkommen zu beantworten.
           
        • 1. Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß der Schuldner Einkommen verschleiert (hier ist der Schuldner Angestellter der von seiner Ehefrau geführten GmbH), hat er im Rahmen der Nachbesserung seiner eidesstattlichen Versicherung Angaben zu Art und Umfang seiner Tätigkeit, zu seiner Ausbildung und Berufserfahrung und zu evtl. gewährten Sachleistungen zu machen. 2. Im Hinblick auf die Pfändung eines möglichen Pflichtteilsanspruchs des Schuldners hat er im Rahmen der Nachbesserung seiner eidesstattlichen Versicherung den Namen, die Anschrift, die Geburtsdaten seiner Eltern anzugeben, mögliche weitere Pflichtteilsberechtigte zu benennen und Angaben zur voraussichtlichen Höhe des Pflichtteils zu machen. (L.d.R.)
           
        • Gibt der Schuldner im Vermögensverzeichnis an, er sei Elektromeister, zur Zeit als Betriebsleiter tätig und verdiene nur ca. 1.000 € netto monatlich ist er verpflichtet, ergänzende Fragen der Gläubigerin im Rahmen eines Nachbesserungsverfahrens zu beantworten. (L.d.R.)
           
        • Legt der Gläubiger hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine verschleierte bzw. fingierte Vergütungsabrede des Schuldners mit seinem Arbeitgeber dar, ist der Schuldner zur Nachbesserung der Angaben in seinem Vermögensverzeichnis verpflichtet.
           
        • Ein beschäftigungsloser Schuldner, der im Vermögensverzeichnis angibt, er führe seinem nichtehelichen Lebenspartner den Haushalt, ist im Wege der Nachbesserung verpflichtet, unter anderem darzulegen, in welcher Art und in welchem Umfang Leistungen erbracht werden, damit der Gläubiger die Möglichkeit hat, eventuell bestehende Lohnansprüche zu pfänden bzw. nach § 850 h ZPO vorzugehen. (L.d.R.)
           
        • Zum Umfang der Nachbesserung der Angaben des Schuldners im Vermögensverzeichnis bei Verdacht auf verschleiertes Arbeitseinkommen. (L.d.R.)
           
        • Im Rahmen einer Nachbesserung seiner Angaben in seinem Vermögensverzeichnis hat der Schuldner ergänzende Fragen der Gläubigerin dann zu beantworten, wenn diese Fragen dem berechtigten Gläubigerinteresse an einer Aufdeckung eines möglicherweise - nicht völlig fernliegenden - verschleierten Arbeitseinkommen Rechnung tragen und keine unzulässige Ausforschung des Schuldners darstellen. (L.d.R.)
           
        • 1. Zur Verpflichtung des Schuldners zur Nachbesserung der Angaben in seinem Vermögensverzeichnis bei Verdacht eines verschleierten Arbeitseinkommens. 2. Für die Durchführung des Nachbesserungsverfahrens steht dem Gerichtsvollzieher keine gesonderte Gebühr zu. (L.d.R.)
           
        • Der Schuldner ist verpflichtet, seine Angaben im Vermögensverzeichnis zu ergänzen, wenn die Vermutung naheliegt, daß es sich bei den Einkünften des Schuldners um verschleiertes Arbeitseinkommen handelt. (L.d.R.)
           
        • Zur Verpflichtung des Schuldners auf Nachbesserung der Angaben in dem von ihm aufgestellten Vermögensverzeichnis bei Verdacht eines verschleierten Arbeitseinkommens. (L.d.R.)
           
        • Die Schuldnerin, die im Vermögensverzeichnis angibt, daß sie von ihrem Lebensgefährten unterstützt werde, ist im Rahmen einer Nachbesserung/Ergänzung verpflichtet, auch den Namen und die Anschrift ihres Lebensgefährten zu offenbaren und ferner, ob sie für die Unterstützung irgendwelche Gegenleistungen - ggf. auch Art und Dauer derselben - erbringt. (L.d.R.)
           
        • Gibt der Schuldner im Vermögensverzeichnis an, bei seiner Ehefrau in einem Arbeitsverhältnis für ein nach Arbeitsmarktgesichtspunkten geringes Entgelt zu stehen, so ist er zur Nachbesserung/Ergänzung der Angaben in dem Vermögensverzeichnis verpflichtet. (L.d.R.)
           
        • Der Schuldner, der angibt, er wohne bei seiner Freundin, hat im Rahmen eines Verfahrens auf Ergänzung seiner Angaben im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung zu offenbaren, ob er für seine Freundin Leistungen erbringt, die ihrem Umfang nach über einen üblichen Betrag zur Haushaltsführung hinausgehen. (L.d.R.)
           
      • Vorpfändungen

        • Im Rahmen der Nachbesserung seiner Angaben im Vermögensverzeichnis hat der Schuldner auch Angaben hinsichtlich der Vorpfändungen zu machen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Für die Frage, wie genau diese Auskunft zu sein hat, kommt es jeweils auf die Umstände des Einzelfalles an, insbesondere die berechtigten Interessen des Gläubigers einerseits und die Belastungen des Schuldners durch die Auskunft andererseits. (L.d.R.)
           
      • Zeitlicher Zusammenhang

        • Ein enger zeitlicher Bezug zwischen Vermögensverzeichnis und Nachbesserungsverlangen ist nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall wurde der Nachbesserungsauftrag binnen Jahresfrist gestellt. (L.d.R.)
           
        • Wurde das Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners vor dem 1.1.2013 eingeleitet, ist der Schuldner auch dann noch zur Nachbesserung seiner Angaben in dem von ihm aufgestellten Vermögensverzeichnis verpflichtet, wenn seit Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mehr als 2 Jahre vergangen sind. (L.d.R.)
           
        • 1. Zwischen der ersten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (hier: 13. 6. 2002) und dem Nachbesserungsantrag (hier: 5. 11. 2003) muß kein zeitlicher Zusammenhang bestehen. 2. Der Schuldner als selbständig Gewerbetreibender ist verpflichtet, diejenigen Auftraggeber bzw. Kunden für die vergangenen 12 Monate zu benennen, mit denen er geschäftlich Kontakt hatte. (L.d.R.)
           
      • Zuständigkeit, der alte / bisherige Gerichtsvollzieher bleibt zuständig

        • Zuständig für die Nachbesserung der Vermögensauskunft ist der Gerichtsvollzieher, der die ursprüngliche Vermögenauskunft abgenommen hat. Dies auch dann, wenn der Schuldner an einen anderen Wohnort verzieht. Nimmt der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Rechtshilfe als ersuchter Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft ab, begründet dies keine örtliche Zuständigkeit. (L.d.R.)
           
        • Zuständig für das Nachbesserungsverfahren bleibt auch nach wechselnder Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher des früheren Verfahrens. Die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers in einem Verfahren für das ein anderer Gerichtsvollzieher zuständig gewesen wäre, stellt eine Falschbehandlung dar, für die keine Kosten erhoben werden. (L.d.R.)
           
        • Maßgeblich zur Bestimmung des zuständigen Gerichtsvollziehers ist der Zeitpunkt, in dem der Auftrag auf Einholung der Vermögensauskunft erteilt wurde. (L.d.R.)
           
        • Hat der Schuldner am 26.07.2011 die eidesstattliche Versicherung abgeben und ein Vermögensverzeichnis aufgestellt, ist für die Durchführung eines Verfahrens auf Nachbesserung oder Ergänzung der Gerichtsvollzieher des früheren (ursprünglichen Verfahrens) auch dann zuständig, wenn der Schuldner mittlerweile in einem anderen Gerichtsbezirk umgezogen ist.
           
        • Ist der Schuldner zum Zeitpunkt des Eingangs eines Antrags auf Sachpfändung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beim Gerichtsvollzieher in dessen Bezirk wohnhaft, kann der Gerichtsvollzieher bei späterem Umzug des Schuldners an einem Ort, der nicht in seinem Bezirk liegt, nicht die Durchführung des Auftrags verweigern mit der Begründung, dass er nicht mehr örtlich zuständig sei. Dies gilt auch dann, wenn ein ruhendes Verfahren vom Gläubiger weiter betrieben wird und der Schuldner dann nicht mehr in dem Bezirk des Gerichtsvollziehers wohnt.
           
        • Zuständig für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz hat. Bei einem Sachpfändungsauftrag kombiniert mit einem Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist als Zeitpunkt der Auftragserteilung der Tag maßgebend, an dem die Voraussetzungen für das Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners eingetreten sind. (L.d.R.)
           
    • Verfahren

      • Abgabe durch Dritten/WEG-Verwalter

        • Dritte, die die eidesstattliche Versicherung für einen Schuldner abgeben sollen, sich dazu aber nicht für berechtigt oder verpflichtet halten, steht ein Widerspruchsrecht zu. Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung für die Wohnungseigentümergemeinschaft abzugeben.
           
      • Ausdehnung auf weitere Titel/Nach Termin unzulässig

        • a) Wird der Auftrag zur Pfändung zusammen mit einem Antrag zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für den Fall gestellt, dass die Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führt, ist der Zeitpunkt des Pfändungsversuchs für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 899 Abs. 1 ZPO maßgeblich. b) Zur Begründung eines Aufenthaltsorts i. S. des § 899 Abs. 1 ZPO reicht eine kurzfristige Anwesenheit des Schuldners aus. c) Eine Ausdehnung des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf weitere titulierte Forderungen ist nach dem Offenbarungstermin nicht mehr zulässig.
           
      • Ermittlungen vor Ort durch d. GV, § 755 ZPO

        • Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, den Schuldner im Rahmen des Vollstreckungsauftrages des Gläubigers bis zu gewissen Grenzen zu ermitteln. Hierbei ist er verpflichtet, in einem Mehrfamilienhaus die übrigen Anwohner zum Aufenthaltsort des Schuldners zu befragen. (L.d.R.)
           
      • Glaubhaftmachung

        • Haftbefehl

          • Zur Glaubhaftmachung der Aussichtslosigkeit der Pfändung genügt der Nachweis, daß bereits einer oder mehrere Haftbefehle (hier: 3 Haftbefehle) gegen den Schuldner aus anderen Verfahren bestehen, wenn diese zeitnah vor Antragsstellung ergangen sind. (L.d.R.)
             
          • Zur Glaubhaftmachung der Aussichtslosigkeit eines Pfändungsversuchs - als Voraussetzung für ein Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - reicht es aus, wenn der Gläubiger eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorlegt, wonach gegen den Schuldner bereits in anderer Sache Haftbefehl ergangen war. (L.d.E.)
             
          • Die Aussichtslosigkeit eines Pfändungsversuchs - als Voraussetzung für ein Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - ist glaubhaft gemacht, wenn der Gläubiger auf fünf - für andere Gläubiger in jüngster Zeit ergangene - Haftbefehle verweist. (L.d.R.)
             
          • Sind vier Haftbefehle für andere Gläubiger in der Schuldnerkartei eingetragen und vollstreckt der Gläubiger wegen einer hohen titulierten Forderung (hier: 53.736,20 EUR) reicht dies als Voraussetzung für ein Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses durch den Schuldner aus. (L.d.R.)
             
          • Zur Glaubhaftmachung der Aussichtslosigkeit der Pfändung nach § 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO reicht es aus, wenn der Gläubiger nachweist, daß gegen den Schuldner im Schuldnerverzeichnis Haftbefehle für andere Gläubiger eingetragen sind, die nicht älter als 6 Monate sind. (L.d.R.)
             
          • Zur Begründung seines Antrages auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist es ausreichend, wenn die Aussichtslosigkeit eines zuvor durchzuführenden Pfändungsversuches glaubhaft gemacht wird durch Bezugnahme auf einen in einem anderen Verfahren ergangenen Haftbefehl. (L.d.R.)
             
          • Der Gerichtsvollzieher ist nicht berechtigt, den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wegen fehlender Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 ZPO abzulehnen, wenn der Gläubiger sich in seinem Antrag zur Glaubhaftmachung der Aussichtslosigkeit eines zuvor durchgeführten Pfändungsversuches auf die Eintragung von Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis berufen kann. (L.d.R.)
             
        • Pfändung Gewerbeanschrift ausreichend

          • Kennt der Gläubiger die Wohnungsanschrift des Schuldners nicht und läßt sich diese auch nicht unter zumutbarem Aufwand ermitteln, ist ein fruchtloser Pfändungsversuch in dem Geschäftslokal des Schuldners ausreichend als Voraussetzung für ein Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber dem Schuldner. (L.d.R.)
             
      • Gütliche Erledigung, § 802b ZPO

        • Hat der Gläubiger die Abnahme der Vermögensauskunft in Auftrag gegeben und stellt der Gerichtsvollzieher fest, dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgegeben hat, wird dem Gläubiger das zuletzt abgegebene Vermögensverzeichnis übersandt. Mit der Übersendung und gleichzeitigen Rückgabe des Titels an den Gläubiger ist der Vollstreckungsauftrag beendet. Der Gerichtsvollzieher ist nach Absenden der Vollstreckungsunterlagen nicht mehr zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung mit dem Schuldner legitimiert und kann somit auch keine Gebühr KV 207 in Rechnung stellen. (L.d.R.)
           
      • Nach Ermittlung neuer Anschrift, Fortsetzen des alten Auftrags

        • Ein Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher endet nicht automatisch, wenn der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger mitteilt, dass der Schuldner nicht ermittelt werden kann und die Vollstreckungsunterlagen an den Gläubiger zurückgibt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gläubiger die Weisung erteilt hat, dass das Verfahren bis zur Ermittlung einer neuen Anschrift ruhen soll. (L.d.R.)
           
        • Ist der Schuldner unter der im Formular–Auftrag an den Gerichtsvollzieher genannten Anschrift nicht zu ermitteln, führt dies nicht zur Beendigung des Auftrags, sondern lediglich zu dessen Ruhen. Teilt der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher alsdann eine neue Anschrift mit, ist der Auftrag fortzuführen. Die Einreichung eines neuen Formular-Antrages ist nicht erforderlich. (L.d.R.)
           
        • Stellt der Gerichtsvollzieher fest, dass der Schuldner unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln ist, dort aber eine Person mit ähnlichem Vornamen wohnt und legt der Gläubiger alsdann innerhalb eines angemessenen Zeitraumes einen Berichtigungsbeschluss vor, handelt es sich hierbei nicht um einen neuen, sondern um die Fortsetzung des ursprünglichen Auftrages. (L.d.R.)
           
        • Nach (negativer) Durchführung der Aufenthaltsermittlung gemäß Modul L endet der dem Gerichtsvollzieher erteilte Vollstreckungsauftrag nicht schon durch die Rückgabe der Vollstreckungsunterlagen an den Gläubiger. (L.d.R.)
           
        • Der (alte) Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft ist nach Ermittlung einer neuen Anschrift fortzusetzen.
           
        • Die Aufenthaltsermittlung gemäß Modul L der Anlage zur Gerichtsvollzieherformular-Verordnung stellt keine selbständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern lediglich eine den Gerichtsvollzieher bei den ihm zugewiesenen Vollstreckungsmaßnahmen unterstützende Hilfsbefugnis dar (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21.Juni 2017 -VIIZB5/14, NJW-RR 2017, 960 Rn.7 mwN). Nach ihrer Vornahme endet der dem Gerichtsvollzieher erteilte Vollstreckungsauftrag daher nicht schon durch die Rückgabe der Vollstreckungsunterlagen an den Gläubiger.
           
      • Ruhen des Verfahrens

        • Ist der Schuldner unter der im Formular–Auftrag an den Gerichtsvollzieher genannten Anschrift nicht zu ermitteln, führt dies nicht zur Beendigung des Auftrags, sondern lediglich zu dessen Ruhen. Teilt der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher alsdann eine neue Anschrift mit, ist der Auftrag fortzuführen. Die Einreichung eines neuen Formular-Antrages ist nicht erforderlich. (L.d.R.)
           
        • Ist der Schuldner zum Zeitpunkt des Eingangs eines Antrags auf Sachpfändung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beim Gerichtsvollzieher in dessen Bezirk wohnhaft, kann der Gerichtsvollzieher bei späterem Umzug des Schuldners an einem Ort, der nicht in seinem Bezirk liegt, nicht die Durchführung des Auftrags verweigern mit der Begründung, dass er nicht mehr örtlich zuständig sei. Dies gilt auch dann, wenn ein ruhendes Verfahren vom Gläubiger weiter betrieben wird und der Schuldner dann nicht mehr in dem Bezirk des Gerichtsvollziehers wohnt.
           
      • Vollstreckungsversuch, nach Vorlage eines Durchsuchungsbeschlusses ohne zwangsweise Wohnungsöffnung

        • Eine Durchsuchung der Wohnung des Schuldners ist erst dann zulässig, wenn alle weniger einschneidenden Maßnahmen ausgeschöpft sind oder erkennbar keinen Erfolg versprechen. Wird der Schuldner wiederholt nicht angetroffen, soll einer der Versuche außerhalb der normalen Arbeitszeit liegen. (L.d.R.)
           
      • Wechsel gesetzlicher Vertreter

        • Haftbefehl

          • Ist gegen einen Geschäftsführer einer GmbH im Rahmen eines Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein Haftbefehl ergangen und tritt danach ein Geschäftsführerwechsel ein, bleibt der frühere Geschäftsführer zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. (L.d.R.)
             
          • Ist der Haftbefehl wegen Nichterscheinens im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegen den gesetzlichen Vertreter der Schuldnerin zu einem Zeitpunkt ergangen, als er unzweifelhaft offenbarungspflichtig war, steht einem späteren Vollzug des Haftbefehls nichts entgegen, dass die Schuldnerin zwischenzeitlich von Amts wegen im Handelsregister gelöscht wurde.
             
        • nach Ladung

          • Der einzige Vorstand eines eingetragenen Vereins, der sein Amt erst nach der Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung niedergelegt hat, ohne dass ein neuer gesetzlicher Vertreter bestellt worden ist, bleibt verpflichtet, für den Verein die eidesstattliche Versicherung abzugeben, wenn die Berufung auf die Amtsniedergung rechtsmissbräuchlich wäre.
             
      • Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers/Zeitpunkt des Pfändungsversuchs

        • Maßgeblich zur Bestimmung des zuständigen Gerichtsvollziehers ist der Zeitpunkt, in dem der Auftrag auf Einholung der Vermögensauskunft erteilt wurde. (L.d.R.)
           
        • Ist der Schuldner zum Zeitpunkt des Eingangs eines Antrags auf Sachpfändung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beim Gerichtsvollzieher in dessen Bezirk wohnhaft, kann der Gerichtsvollzieher bei späterem Umzug des Schuldners an einem Ort, der nicht in seinem Bezirk liegt, nicht die Durchführung des Auftrags verweigern mit der Begründung, dass er nicht mehr örtlich zuständig sei. Dies gilt auch dann, wenn ein ruhendes Verfahren vom Gläubiger weiter betrieben wird und der Schuldner dann nicht mehr in dem Bezirk des Gerichtsvollziehers wohnt.
           
        • Zuständig für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz hat. Bei einem Sachpfändungsauftrag kombiniert mit einem Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist als Zeitpunkt der Auftragserteilung der Tag maßgebend, an dem die Voraussetzungen für das Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners eingetreten sind. (L.d.R.)
           
        • a) Wird der Auftrag zur Pfändung zusammen mit einem Antrag zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für den Fall gestellt, dass die Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führt, ist der Zeitpunkt des Pfändungsversuchs für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 899 Abs. 1 ZPO maßgeblich. b) Zur Begründung eines Aufenthaltsorts i. S. des § 899 Abs. 1 ZPO reicht eine kurzfristige Anwesenheit des Schuldners aus. c) Eine Ausdehnung des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf weitere titulierte Forderungen ist nach dem Offenbarungstermin nicht mehr zulässig.
           
      • fehlende Abschrift des Vollstreckungsauftrags/Keine Einstellung

        • Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner mit der Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eine Abschrift des Vollstreckungsauftrags zuzustellen. Er kann den Gläubiger auffordern, eine solche Abschrift einzureichen, ist aber nicht berechtigt, das Zwangsvollstreckungsverfahren einzustellen, wenn der Gläubiger dieser Aufforderung nicht nachkommt.
           
      • im Rahmen der Sicherungsvollstreckung §720a ZPO

        • Der Gläubiger kann im Rahmen der Sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO von dem Schuldner auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO verlangen.
           
      • §836 Abs. 3, S. 3 ZPO

        • 1. Die mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß angeordnete Herausgabe der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen ist nicht dadurch erfüllt, daß der Schuldner eine Abrechnung für einen Monat herausgibt. 2. Im Rahmen der Auskunftspflicht gem. § 836 Abs. 3 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, Auskunft zu erteilen über das Brutto- und Nettoeinkommen, über vorliegende Vorpfändungen, vorhandene unterhaltsberechtigte Personen und den geleisteten Unterhalt sowie Einkommen des Ehegatten. (L.d.R.)
           
      • Ärztliches Attest

        • Bescheinigt ein Arzt, daß der Schuldner »bis auf weiteres arbeits-, verhandlungs-, haftungsunfähig aufgrund einer dekompensierter somatisierender Depression« sei, ist dieses Attest nicht ausreichend, um das Nichterscheinen des Schuldners zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu entschuldigen, wenn der Schuldner wenige Monate zuvor einen Termin bei Gericht in einer anderen Sache persönlich wahrgenommen hat. (L.d.R.)
           
      • Öffentliche Zustellung, § 185 ZPO

        • Grundsätzlich kann die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft durch öffentliche Zustellung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung ist der Gerichtsvollzieher. (L.d.R.)
           
    • Wiederholung

      • Glaubhaftmachung Vermögenserwerb

        • Macht der Gläubiger glaubhaft, dass der Schuldner nach Abgabe der Vermögensauskunft Grundbesitz veräußert und einen Kaufpreis erzielt hat, ist der Schuldner zur Abgabe einer erneuten Vermögensauskunft verpflichtet. (L.d.R.)
           
        • Macht der Gläubiger glaubhaft, daß der als selbständiger Kaufmann tätige Schuldner die im Vermögensverzeichnis angegebenen Kunden nicht mehr bedient, ist der Schuldner auf Antrag zur wiederholten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. (L.d.R.)
           
        • Hat der (42jährige) Schuldner zuletzt Arbeitslosengeld und Wohngeld - weit unter den Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO - erhalten und sind seit der letzten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mehr als 2 Jahre vergangen, können die Voraussetzungen für eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 903 ZPO vorliegen. Es ist unwahrscheinlich, daß der Schuldner sich mit einem derartig geringen Einkommen über einen so langen Zeitraum begnügt hat; vielmehr ist anzunehmen, daß der Schuldner sich neue Einkommensquellen - wenn auch in Form von Gelegenheitsarbeiten - erschlossen hat. (L.d.R.)
           
  • Vollstreckungsvoraussetzungen, § 750 ZPO

    • Das Vollstreckungsorgan hat die Identität der im Titel angegebenen Person mit derjenigen, für oder gegen die vollstreckt werden soll, durch Nachforschungen, die keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufwerfen, zu überprüfen. Im Rahmen der Kontaktaufnahme bei Zustellung der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft kann der Gerichtsvollzieher daher vor Ort feststellen, ob die im Titel bezeichnete Schuldnerin J.G. mit der unter der Anschrift wohnhaften J.M.G. identisch ist. (L.d.R.)
       
    • Auch bei bestehender Formstrenge ist die fehlerhafte bzw. unvollständige Angabe des Namens des Schuldners unbeachtlich, wenn in Verbindung mit anderen Angaben im Urteil, mit öffentlichen oder leicht feststellbaren Umständen die Identität der vom Prozessgericht bestimmten richtigen Person zuverlässig festgestellt werden kann. (L.d.R.)
       
  • Zustellung

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