Mit Schriftsatz vom 21. 3. 2007 beauftragte die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher, die Pfändung des Motorrades des Schuldners der Marke Kawasaki, Typ GPX 750 R, durchzuführen. Zugleich beauftragte sie den Gerichtsvollzieher damit, die Pfändung so vorzunehmen, daß das Motorrad im Gewahrsam des Schuldners belassen wird, eine Siegelmarke am Fahrzeug angebracht und lediglich Fahrzeugschlüssel, Fahrzeugschein und Brief mitgenommen werden sollten. Aus Kostengründen sollte ein Abtransport des Fahrzeugs nicht stattfinden.2007ze
Außerdem war darauf hingewiesen worden, das Verwertung des Fahrzeugs unterbleiben kann, wenn der Schuldner monatliche Raten von 20 zahlt.
Der Gerichtsvollzieher macht die Zwangsvollstreckung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 300 abhängig und legt diesem Vorschuß unter anderem Abholungskosten in Höhe von 15 , Schätzungskosten in Höhe von 50 und Unterbringungskosten von 75 zugrunde, wobei er von täglichen Unterbringungskosten in Höhe von 2,50 ausgeht.
Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit der Erinnerung vom 11. 6. 2007. Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Grundsätzlich handelt der Gerichtsvollzieher im Rahmen der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung selbständig und in eigener Verantwortung. Dies ändert aber nichts daran, daß Weisungen des Gläubigers, die Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung betreffen, für den Gerichtsvollzieher bindend sind, wenn sie mit den Gesetzen nicht in Widerspruch stehen (vgl. Zöller / Stöber, Rn. 4 zu § 753 ZPO).
So liegt es hier. Insoweit schreibt § 808 Abs. 2 ZPO vor, daß andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere im Gewahrsam des Schuldners zu belassen sind, sofern hierdurch die Befriedigung des Gläubigers nicht gefährdet wird. Dies zu beurteilen ist zwar grundsätzlich Sache des Gerichtsvollziehers. Vorliegend stellt sich die Situation aber anders dar, weil die Gläubigerin sich ausdrücklich mit dem Belassen der Pfandsache im Gewahrsam des Schuldners einverstanden erklärt hat. Damit scheidet eine Haftung des Gerichtsvollziehers aus, wenn während des Gewahrsams des Schuldners die Sache beschädigt wird, an Wert verliert oder vom Schuldner beiseite geschafft wird. Dieses Risiko trägt allein die Gläubigerin. Aus diesem Grunde ist ein Abtransport, eine Schätzung und eine Unterstellung des Motorrades bei der Berechnung des Vorschusses für die Zwangsvollstreckung nicht zugrunde zu legen.
Die zwischen dem Gerichtsvollzieher und der Gläubigerin strittige Frage, ob der Gerichtsvollzieher notfalls selbst den Wert des Motorrads zu schätzen hat, ist für die Frage, in welcher Höhe ein Vorschuß anzufordern ist, völlig unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, daß im vorliegenden Fall die von der Gläubigerin gewünschte Art der Zwangsvollstreckung für den Gerichtsvollzieher bindend ist und insoweit die Entscheidungsfreiheit des Gerichtsvollziehers wegen des Primats der Parteiherrschaft eingschränkt ist.